KGV Theklaer Höhe e.V.
Verfasst am 02.05.2023 um 20:30 Uhr

Umlaufbeschluss zur Änderung des Beschlusses vom 27.01.2007 (Elektrorevision)

Liebe(r) Gartenfreund(in),


wir haben lange geprüft und überlegt, wie wir die Elektrorevision 2023 umsetzen. Eine ausführende Firma konnten wir leider auf Grund des Fachkräftemangels sowie auf Grund der derzeit hohen Preise nicht finden.


Unsere Mitglieder haben sich nach dem Auflösen der Stromgemeinschaft Anfang 2007 dazu verpflichtet max. alle acht Jahre eine Elektrorevision der Lauben durch eine anerkannte Firma durchführen zu lassen. Eine entsprechende gesetzliche Pflicht gibt es dazu bisher nicht.


Jeder Pächter hat nach Rahmenkleingartenordnung (KGO) des Stadtverbandes die Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass von seiner Parzelle aus keine Gefahren ausgehen.


Wir möchten Sie dahingehend unterstützen, den Beschluss vom 27.01.2007 in Teilen entsprechend abzuändern. Dies erfolgt in der Regel in den jeweils jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen. In diesem Jahr war bereits eine, sodass wir es theoretisch nicht mehr abändern können und die Elektrorevision, da diese max. alle acht Jahre stattfinden muss, 2023 umzusetzen gilt.


Nach § 10 Abs. 4 unserer derzeitigen Satzung gibt es die Möglichkeit eines Umlauflaufbeschlusses, welchen wir hiermit auf vielfachen Wunsch unserer Pächter anwenden wollen. Anbei finden Sie den aktuellen Beschluss, sowie die geplante Änderung als Synopse, sowie einen Stimmzettel.


Die Briefe werden durch die Parzellenwarte an Sie verteilt. Bitte quittieren Sie den Empfang. Der Stimmzettel ist dann bis spät. 31.07.2023 in den Vereinsbriefkasten zu legen. Beachten Sie bitte, bei Umlaufbeschlüssen dieser Art müssen lt. § 32 Abs. 3 BGB i. V. m.  § 10 Abs. 4 unserer derzeitigen Satzung ALLE Mitglieder zustimmen. Sobald ein Mitglied seinen Stimmzettel nicht bis zum 31.07.2023 abgibt, oder ein Mitglied nicht zustimmt, gilt die Änderung des Beschlusses vorerst als abgelehnt. Somit wäre eine Elektrorevision in diesem Jahr zwingend umzusetzen.


Eine Änderung des Beschlusses kann dann erst in der kommende Mitgliederversammlung 2024 erneut eingebracht werden.


Sollten Sie dazu Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden. 


Synopse zur geplanten Beschlussänderung


Aktueller Beschluss vom 27.01.2007
Änderung des Beschlusses im Umlaufverfahren ab 01.08.2023
1. Alle Verpflichtungen und Verantwortungen für Elektroenergie werden ab 01.01.2007 vom Vorstand des KGV wahrgenommen. Die Verantwortung des KGV endet an der Klemmleiste vor dem Zähler des Pächters.

2. Für die Deckung kurzfristig auftretender Schäden oder Verpflichtungen wird der Reservefond aus der Einlage von 50 Euro pro Pächter in einem Havariefond umgebildet. Ein Anspruch des Pächters auf Verzinsung besteht nicht.

3. Der Energie-Abrechnung liegen die Lieferbedingungen des Stromlieferanten sowie die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Grunde.

4. Die Ablesung des Stromverbauches und die Kassierung erfolgt für das Jahr 2007 letztmalig im Mai. Danach erfolgt die Ablesung des Stromverbrauches durch die PW immer im September (erstmalig auch 2007) und die Kassierung erfolgt zusammen mit der Jahresrechnung.

5. Verpflichtung der Pächter
5.1 Die zentrale Stromversorgungsanlage ist zur Deckung des gewöhnlichen Strombedarfs eines Kleingarten ausgelegt. Deshalb dürfen Geräte nur mit insgesamt einem max. Anschlusswert von 2,2 kW (10 A Sicherung) im Garten betrieben werden.

5.2 Bei Schachtarbeiten im Garten oder in der Gartenanlage tiefer als 0,5 m ist beim Vorstand eine Schachtgenehmigung einzuholen um Unfälle mit Strom und Kabelschäden zu vermeiden.

5.3 Veränderung der Elt.-Installation in den Lauben sind nur durch anerkannte Fachbetriebe auszuführen.


5.4 Jeder Pächter fertigt für eine Laube einen Installationsplan an, der ggf. dem Nachfolger zu übergeben ist.

5.5 In Umsetzung der VBG "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" §5 Abs. 1 Satz 2 wird festgelegt, dass Wiederholungsprüfungen zur Feststellung des ordnungsgemäßen Zutandes der Elt.-Anlage im Abstand von max. 8 Jahren zu erfolgen haben. Hierzu erfolgt vom Vorstand eine Aufforderung. Von jedem Überprüfungsprotokoll ist dem Vorstand eine Kopie zu übergeben.

5.6 Im Falle einer Kündigung des Pachtverhältnisses für den Kleingarten ist zw. Vorstand und abgebenden Pächter schriftlich festzulegen, in welcher Weise mit der gezahlten Einlage in den Havariefond verfahren werden soll. Zum Zeitpunkt des Pächterwechsels ist der Zählerstand, bis zu dem der bisherige Pächter zahlt, festzuhalten.

5.7 Der KGV ist berechtigt, denjenigen Pächtern, die gegen diese Ordnung verstoßen - insbesondere mit Ihrer Zahlung in Verzug geraten - die Stromzufuhr zu sperren. Für die Wiederzuschaltung ist eine Aufwandsgebühr i.H.v. 15 Euro zu entrichten.
1. Alle Verpflichtungen und Verantwortungen für Elektroenergie werden vom Vorstand des KGV wahrgenommen. Die Verantwortung des KGV endet an der Klemmleiste vor dem Zähler des Pächters.


2. Der Havariefond für Elektroenergie bleibt bestehen. Die Höhe der Einlage i. H. v. 50 Euro verbleibt bei Pächterwechsel im Fond. Ein Rechtsanspruch auf Verzinsung der Einlage gibt es nicht.

3. Der Energie-Abrechnung liegen die Lieferbedingungen des Stromlieferanten sowie die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Grunde.

4. Die Ablesung des Stromverbauches erfolgt i. d. R. durch die Parzellenwarte in den Monaten Oktober bis November. Der Pächter kann bei Abwesenheit des Parzellenwartes, ein Foto vom Zählerstand an die eMail-Adresse abrechnung@kgv-theklaer-hoehe.de senden. Alternativ kann der Zählerstand auch über die derzeitige APP gemeldet werden. Der Zählerstand ist ohne Kommastelle am Ende anzugeben!

5. Verpflichtung der Pächter
5.1 Die zentrale Stromversorgungsanlage ist zur Deckung des gewöhnlichen Strombedarfs eines Kleingarten ausgelegt. Deshalb dürfen Geräte nur mit insgesamt einem max. Anschlusswert von 2,2 kW (10 A Sicherung) im Garten betrieben werden-

5.2 Bei Schachtarbeiten im Garten oder in der Gartenanlage tiefer als 0,5 m ist beim Vorstand eine Schachtgenehmigung einzuholen um Unfälle mit Strom und Kabelschäden zu vermeiden.

5.3 Veränderung der Elt.-Installation in den Lauben sind nur durch anerkannte Fachbetriebe auszuführen. Ein entsprechender Nachweis ist dem Vorstand auf Verlangen gegenüber zu erbringen.

5.4 Jeder Pächter fertigt für eine Laube einen Installationsplan an, der ggf. dem Nachfolger zu übergeben ist.

5.5 Der Pächter bzw. die Pächtergemeinschaft der Parzelle, ist nach KGO des Stadtverbandes Leipziger Kleingärtner e.V. in seiner jeweils aktuell geltenden Fassung, verpflichtet pot. Gefahrenquellen zu erkennen und zu beseitigen. Es gilt ferner § 94 BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB.



5.6 Im Falle einer Kündigung des Pachtverhältnisses für den Kleingarten ist zw. Vorstand und abgebenden Pächter schriftlich festzulegen, in welcher Weise mit der gezahlten Einlage in den Havariefond verfahren werden soll. Zum Zeitpunkt des Pächterwechsels ist der Zählerstand, bis zu dem der bisherige Pächter zahlt, festzuhalten.

5.7 Der KGV ist berechtigt, denjenigen Pächtern, die gegen diese Ordnung verstoßen - insbesondere mit Ihrer Zahlung in Verzug geraten - die Stromzufuhr zu sperren. Für die Wiederzuschaltung ist eine Aufwandsgebühr i.H.v. 15 Euro zu entrichten.