Der Vorstand weist darauf hin, dass gemäß § 5 Abs. 2 der Gartenordnung („Wege, Plätze, Außenanlagen und Gräben“) jegliches Ablegen von Gartenabfällen, Schutt oder Müll in der Gartenanlage oder dem angrenzenden Gelände untersagt ist.
In diesem Zusammenhang bitten wir darum, insbesondere vor der Parzelle 188 keinen Schutt, Unrat oder Schrott abzulagern. Sollten größere Mengen dieser Materialien entsorgt werden müssen, besteht nach vorheriger telefonischer Absprache die Möglichkeit einer Abholung durch die Firma Winterstein Recycling. Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an das Unternehmen!
Vielen Dank für Ihre Rücksichtnahme.
Der Vorstand

