Kleingartenkolonie "Neuland I" e.V.

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Verfasst am 15.10.2021 um 09:21 Uhr

Pandemie-Sonderregelungen für Vereine    

COVID-19-Gesetz bis 31. August 2022 verlängert    

Das in Deutschland seit 27. März 2020 geltende „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beinhaltet in Artikel 2 Paragraph 5 Sonderregelungen für Vereine, Parteien und Stiftungen.


Der Artikel 2 sollte eigentlich Ende des Jahres 2021 außer Kraft treten. Aufgrund des nicht voraussehbaren Verlaufs der Corona-Pandemie ist er nun bis einschließlich 31. August 2022 verlängert worden.

Was besagt denn der Paragraph 5? 


§ 5 Vereine, Parteien und Stiftungen  

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.


(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.


(2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.


(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.


(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.


Was bedeutet das für Vereine?

Diese Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes hilft vielen Vereinen und Verbänden, weiterhin mit den pandemiebedingten Beschränkungen beim Führen ihrer Vereinsgeschäfte zurechtzukommen:


-    Vorstand: Nach § 5 können vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer in der Satzung festgelegten Amtszeit im Amt bleiben - solange bis sie abberufen werden oder eine Nachfolge (wirksam) bestellt wurde.


-    Versammlungen/Sitzungen:  Mitgliederversammlungen und Sitzungen können auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung virtuell über elektronische Medien durchgeführt werden – solange man sich wegen der Pandemie nicht an einem Ort versammeln darf. Die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung muss jedoch nicht einberufen werden, wenn man sich nicht versammeln darf bzw. wenn ein virtuelles Zusammenkommen für den Verein oder für Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.


Virtuelle Versammlung, aber nicht alle haben Internet

Virtuelle Versammlungen haben den Vorteil, dass man nicht irgendwohin fahren muss, sondern man kann bequem zu Hause vor dem Bildschirm sitzen. Ein Vereinsmitglied ohne Internetzugang könnte bei anderen Vereinsmitgliedern mit Internetzugang zu Gast sein – also zu zweit oder in einer kleinen Gruppe an der virtuellen Versammlung teilnehmen. Aber Achtung: Es sind unbedingt die aktuell erlaubten Teilnehmerzahlen für Zusammenkünfte und die geltenden Abstands- und Hygienebedingungen des Gesetzgebers einzuhalten. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.


-    Beschlüsse: Beschlüsse bedürfen auch bei einer virtuellen Versammlung/Sitzung der Textform, auch wenn diese bisher nicht explizit in der Satzung beschrieben ist: also schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail.  Ein Umlaufverfahren ist eine Abstimmungsmethode, die sich bei formalen Beschlüssen für dringende Angelegenheiten anbietet. Dabei wird eine Beschlussvorlage mit Begründung durch Gegenzeichnen der (Vorstands)-Mitglieder beschlossen - oder nicht beschlossen. Beschlüsse müssen gemäß der in der Satzung beschriebenen Mehrheit gefasst werden.


-    Wahlen: (Vorstands-)Wahlen sind Beschlüsse besonderer Art – auch bei virtuellen Versammlungen. Deshalb ist auch hier die Textform angesagt: Briefwahl, die man nach der virtuellen Mitgliederversammlung durchführt. Als Beschlussvorlagen würden hier die Stimmzettel und der zu unterschreibende Wahlbrief gelten.

Eine reine E-Mail- oder Fax-Wahl kommt vermutlich schon aus technischen Gründen nicht in Frage, weil nicht alle Gartenfreunde Internet bzw. Fax haben. Von einer Mischwahl ist abzuraten.


-    Satzungsänderungen: Vereine, die in ihrer Satzung noch keine virtuelle Sitzungen oder Mitgliederversammlungen zulassen, müssen eine entsprechende Satzungsänderung vorbereiten. Auch neue (schriftliche) Beschlussverfahren wie z. B. Umlaufverfahren und Briefwahl sowie E-Mail oder Fax als Informationsmedien sollten darin eingeführt werden, um für alle Fälle und weitere Pandemieverläufe gerüstet zu sein.


Wo kann man das nachlesen?

Das ganze „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27.03.2020 mit den Gültigkeitszeiträumen ist auf der Webseite des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu finden.


Sein Artikel 2 mit dem § 5 des oben genannten Gesetzes hat den eigenen Titel „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ und man findet es auch auf der Webseite www.gesetze-im-internet.de. 


Die zeitliche Verlängerung des Gesetzes ist im Bundesgesetzblatt 2021, Nr. 63, am 14. September 2021 veröffentlicht worden. Sie ist dort „versteckt“ im Artikel 16, auf Seite 4153, zu finden.


Ausführungen von Experten zum Gesetz und der Verlängerung

"Gesetzgeber verlängert Pandemie-Sonderregelungen" von RA Patrick Nessler


"Verlängerung des COVID-19-Gesetzes bis 31. August 2022" von Stefan Wagner auf www.verein-aktuell.de


Stand vom 13.10.2021


Lesen Sie dazu bei uns auch 

"Wer einlädt hat auch Pflichten"



Rechtliche Informationen zu verschiedenen Themen finden Sie auf Service --> Alles, was Recht ist

Gesetzliche Grundlagen des Kleingartenwesens auf Service --> Rechtliche Grundlagen 

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