Neue Satzung des Kleingartenvereins „An der Biethe“ e. V.
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Satzung
des Kleingartenvereins
„An der Biethe“ e. V.
§ 1
Name, Sitz und Geltungsbereich
(1) Der Verein führt den Namen
- Kleingartenverein „An der Biethe“ e. V. -
nachfolgend kurz Verein genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dessau-Roßlau und ist unter der Nummer
34201
im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes der Gartenfreunde Dessau e. V.,
kurzgenannt SVG Dessau e. V., und Rechtsnachfolger der ehemaligen
Gartensparte „An der Biethe“ des VKSK.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in
männlicher als auch in weiblicher Form.
§2
Aufbau, Ziele und Aufgaben
(1) Aufbau
Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut, er ist
parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
(2) Ziele
Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen
und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
a) Seine Zwecke sind insbesondere:
- die Geschichte und die Tradition der Kleingärtnerbewegung zu pflegen;
- die Naturverbundenheit und die Belange des Umweltschutzes, des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern;
- Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Kleingartengedankens zu leisten; Neue Satzung des Kleingartenvereins „An der Biethe“ e. V.
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(b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(c) Der Verein ist kleingärtnerisch und steuerlich gemeinnützig.
(d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Aufgaben
- Der Verein organisiert auf seinem Gelände die Anlage und Nutzung von
Parzellen als Kleingärten auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes
(BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung.
- Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlagen ein und fördert ihre Aus-
gestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für
mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
- Der Verein fördert durch Fachberatung und Unterweisung die kleingärt-
nerische Betätigung seiner Mitglieder.
- Der Verein fördert die Tätigkeit seiner Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch
orientierten, individuellen Nutzung des Bodens, für die Pflege und den
Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft.
- Der Verein schließt als Bevollmächtigter des SVG Dessau e. V. mit seinen
Mitgliedern Einzelpachtverträge für die die Nutzung der Parzellen als
Kleingärten ab.
- Der Verein schafft sich zur Festigung der Gemeinschaft eine Garten-
ordnung, auf der Grundlage der vom Gesamtvorstand des SVG Dessau e. V.
beschlossenen Rahmengartenordnung.
- Der Verein vertritt seine Mitglieder im Rahmen seiner Mitgliedschaftsrechte
in Verbänden und Vereinigungen.
- Organisierung von Schulungen von Mitgliedern.
- Wahrnehmung der Funktion des Unterverpächters im Sinne des BKleingG.
- Beantragung von Kündigungen von Einzelpachtverträgen beim SVG Dessau
e. V.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr voll-
endet hat und einen ständigen Wohnsitz nachweisen kann.
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(2) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Wird der Antrag abgelehnt, so steht
dem Antragsteller innerhalb von 4 Wochen – gerechnet vom Tage der
Ablehnung – ein schriftliches Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Beratung. Die
Entscheidung der Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit zu
fassen ist, ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis
Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
(3) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung einer Aufnahmegebühr, deren Höhe von
der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, wirksam.
(4) Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung,
der Gartenordnung und der Beitragsordnung an.
§ 4
Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und einen
Antrag auf Pachtung einer Kleingartenparzelle zu stellen. Eine Verpachtung an
Nichtmitglieder ist ausgeschlossen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht die von ihm gepachtete Kleingartenparzelle
unter Beachtung der Vorschriften des BKleingG, der Vereinssatzung, der
Gartenordnung und des Einzelpachtvertrages individuell zu gestalten.
(3) Jedes Mitglied kann nach Zustimmung des Vorstandes und Einholung der er-
forderlichen Genehmigungen beim Stadtverband auf der von ihm gepach-
teten Kleingartenparzelle Bauten errichten, soweit diese mit dem Charakter
des Kleingartens übereinstimmen und dem BKleingG entsprechen.
(4) Jedes Mitglied kann aktiv an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und in
die Organe des Vereines gewählt werden.
(5) Jedes Mitglied kann die Gemeinschaftseinrichtungen wie Vereinshaus,
Vereinszimmer, Elektro- und Wasserversorgung, soweit vorhanden,
entgeltlich nutzen.
(6) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Neue Satzung des Kleingartenvereins „An der Biethe“ e. V.
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Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung, die Gartenordnung und den
Einzelpachtvertrag einzuhalten und nach deren Grundsätzen sich innerhalb
des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und
aktiv für ihre Verwirklichung zu wirken.
(3) Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere finanzielle Verpflichtungen, die
sich aus der Erhaltung und Erweiterung der Gemeinschaftsanlagen der Klein-
gartenanlage und der Nutzung der Kleingartenparzelle ergeben, sind in der
von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe und unter Beachtung
der Satzung des SVG Dessau e. V. termingerecht zu zahlen.
(4) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen
sind zu den beschlossenen Bedingungen zu erbringen. Für nicht geleistete
Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene
Ersatzbetrag zu entrichten.
Abzuleistende Pflichtstunden pro Jahr:
Frauen: bis 60 4 h
60 - 65 2 h
ab 65 0 h
Männer: bis 65 4 h
65 - 70 2 h
ab 70 0 h
Zur Ableistung der Pflichtstunden können auch Pflegeverträge
abgeschlossen werden.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen
Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die
Zustimmung des Vorstandes erfordert. Beim Bau bzw. Umbau einer Laube hat
der Antragsteller nach Befürwortung durch den Vorstand die Unterlagen beim Neue Satzung des Kleingartenvereins „An der Biethe“ e. V.
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Stadtvorstand zur Genehmigung vorzulegen. Eine Baumaßnahme kann erst
nach erfolgter Entscheidung des Stadtvorstandes erfolgen.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(7) Das Mitglied ist verpflichtet, Adressenänderungen unverzüglich schriftlich
dem Vorstand mitzuteilen.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung
- Ausschluss
- Tod
- die Auflösung des Vereins
- Streichung von der Mitgliederliste
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit
einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.
(3) Bei Weiterbestehen des Pachtvertrages für eine Parzelle ist dann eine
Verwaltungsgebühr in der 3-fachen Höhe des aktuellen Mitgliedsbeitrages zu
zahlen.
(4) Das Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mit-
gliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
- durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des
Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen
Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
- mehr als 3 Monate mit der Zahlung vom Umlagen oder sonstigen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schrift-
licher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen
nachkommt,
- seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des
Kleingartens auf Dritte überträgt oder
- bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Stadtvor- Neue Satzung des Kleingartenvereins „An der Biethe“ e. V.
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standes vornimmt.
(5) Über einen Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstands-
sitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich
einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Vereinsausschlusses sind dem
Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu
geben.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das
Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Diese ist innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den
Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er
diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis
zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Vereinsausschluss
ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den
ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
unzulässig.
(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mit-
gliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rück-
ständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen
Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu
erfüllen.
(8) Eine Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes erfolgen,
wenn
- das Mitglied seinen Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins
verlegt,
- das Mitglied mit einem fortlaufenden Beitrag im Rückstand ist und diesen
Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb
von 2 Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet,
- das Mitglied erkennbar sein Eigentum und den Besitz am Garten für einen
Zeitraum von mindestens 6 Monaten aufgegeben und sich auch sonst nicht
am Vereinsleben beteiligt hat.
(9) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
Die Mahnung ist auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung an die letzte Neue Satzung des Kleingartenvereins „An der Biethe“ e. V.
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bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.
(10) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet das Pachtverhältnis zum nächst
möglichen Termin.
§ 7
Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
die Revisoren.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird durch
den Vorsitzenden oder den Stellvertreter mindestens einmal im Jahr
einberufen.
Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereins-
mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt.
(2) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat schriftlich durch Aushang im
Vereinsschaukasten, der sich im Eingangsbereich des Vereins befindet, mit
einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Optional kann die Einladung zusätzlich in
Textform per Post oder Mail erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur die
Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden,
im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem von der
Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung.
Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden
Mitglieder, wenn nicht in der Satzung oder in gesetzlichen Bestimmungen
eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist, bei Satzungsänderungen gilt § 33
BGB. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die
Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen erfolgen.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist auch die schriftliche Ab-
stimmung durch Stimmzettel möglich. Eine Briefwahl ist ausgeschlossen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Die Beschlüsse der Neue Satzung des Kleingartenvereins „An der Biethe“ e. V.
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Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und
Protokollführer zu unterschreiben.
(4) Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Parzellen betreffen bzw. damit
unmittelbar in Zusammenhang stehen, beschließen nur Mitglieder mit einem
Nutzungsrecht.
(5) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitglieder-
versammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein
Stimmrecht. Ihnen kann Rederecht erteilt werden.
(6) Der Wahlmitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Abschlussrevisionsberichtes für die vergangene
Wahlperiode
- Entlastung des Vorstandes für die vergangene Wahlperiode
- Ordentliche Wahl des Vorstandes für die nächste Wahlperiode
(7) Wahlvorschläge können von den Mitgliedern und / oder dem Vorstand bis 2
Wochen vor der Wahlmitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden. Jedes Mitglied kann nur einen Wahlvorschlag für den
Vorstand oder die Revisoren abgeben. Der Wahlvorschlag für den Vorstand
muss die zu wählende Funktion beinhalten. Die Kandidaten müssen Mitglied
im Kleingartenverein sein.
(8) Vertreter des SVG Dessau e. V., des Landesverbandes und des Bundes-
verbandes haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Beschlussfassung zur Satzung und Kleingartenordnung des Vereins,
b) Wahl des Vorstandes und der Revisoren,
c) Beschlussfassung zu den Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren,
Umlagen, Gemeinschaftsleistungen und deren ev. finanzielle Abgeltung,
unter Beachtung der Satzung des SVG Dessau e. V.
d) maximale Gesamthöhe der pauschalen Vergütung
e) Höhe der Sicherheitsleistung für neue Mitglieder
f) Beschlussfassung über Mahngebühren und Verzugszinsen Neue Satzung des Kleingartenvereins „An der Biethe“ e. V.
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g) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, seine Teilauflösung oder
Gesamtauflösung sowie alle Grundsatzfragen und Anträge
h) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, des Geschäfts-
und Kassenberichtes und des Revisionsberichtes, Bestätigung der Berichte
sowie Entlastung des Vorstandes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
j) die Bestätigung der vorzeitigen Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
wenn diese dauerhaft ihren satzungsgemäßen Pflichten in erheblichen
Umfang nicht nachkommen oder nachkommen können bzw. auf sonstige
Weise den Interessen des SVG Dessau e. V. zu Wider handeln.
§9
Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister.
Ausgeschlossen ist eine Doppelbesetzung in der Kombination Vorsitzender
und Stellvertreter, Vorsitzender und Schatzmeister sowie Stellvertreter und
Schatzmeister.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB sind der Vorsitzende, der Stell-
Vertreter und der Schatzmeister.
Er wird von je 2 Vorstandsmitgliedern des Vorstandes nach § 26 (2) BGB
gemeinsam vertreten. Er handelt auf Grundlage von Vorstandsbeschlüssen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
(4) In die Organe des Vereins können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Eine
Wahl ist ausgeschlossen, wenn in dem betreffenden Organ oder einem
anderen Wahlorgan, insbesondere Vorstand und Revisoren, bereits der
Ehegatte, ein eingetragener Lebenspartner, ein in eheähnlicher Partnerschaft
lebender sowie ein Verwandter ersten Grades tätig ist.
(5) Der Vorstand wird für 5 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur
Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können wiedergewählt Neue Satzung des Kleingartenvereins „An der Biethe“ e. V.
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werden. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch den
Vorstand von ihrem Amt entbunden werden, wenn sie die ihnen über-
tragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus
persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder schwerwiegende
Interessen des Vereins geschädigt haben.
Dieser Vorstandsbeschluss ist auf der nächst folgenden Mitgliederver-
sammlung zu bestätigen.
(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode hat
der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederver-
sammlung zu bestellen.
(7) Der Vorstand ist in dringenden Fällen berechtigt eine Mitgliederversammlung
unter der Angabe von Gründen einzuberufen. Die Einladung mit der Tages-
ordnung ist 14 Tage vor der Versammlung vorzunehmen.
(8) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auf Vor-
schlag des Vorstandes können einzelne Vorstandsmitglieder auch haupt-
amtlich tätig sein. Die Vorschläge sind von der Mitgliederversammlung zu
bestätigen. Die Mitglieder des Vorstandes, der anderen gewählten Organe
sowie der Arbeitsgruppen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung
eine angemessene pauschale Vergütung erhalten, die in der Regel am Jahres-
ende gezahlt wird. Die Gesamthöhe der Vergütung wird von der Mitglieder-
versammlung beschlossen. Neben der Vergütung können nachgewiesene
Kosten und Auslagen gegen Beleg erstattet werden. Die steuer- und
abgabenrechtlichen Bestimmungen sowie haushaltrechtliche Belange des
Vereins sind hierbei zu beachten.
(9) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie ein weiteres Vor-
standsmitglied anwesend sind. Der Vorstand tritt in der Regel einmal im
Monat zusammen. Er ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt
sind.
(10) Beschlüsse sind zu protokollieren und fortlaufend zu nummerieren. Sie sind
durch den Vorsitzenden und Schriftführer zu beurkunden.
(11) Aufgaben des Vorstandes: Neue Satzung des Kleingartenvereins „An der Biethe“ e. V.
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a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen sowie
Durchsetzung ihrer Beschlüsse,
c) Organisierung der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftsein-
richtungen.
(12) Der Vorstand kann zur Unterstützung für seine Arbeit ständige oder
zeitweilige Arbeitsgruppen berufen.
§ 10
Die Revisoren
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens 2 Revisoren.
Mitglieder der Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die
Mitglieder der Revisoren unterliegen keiner Weisungen oder Beaufsichtigung
durch den Vorstand.
(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch
die Revisoren vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Be-
schlüsse und des Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der
Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf
buchhalterische Richtigkeit.
§ 11
Finanzielle Mittel
(1) Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren in der von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe,
b) Ablösebeträge für nicht geleistete Gemeinschaftsleistungen,
c) Umlagen entsprechend Beschluss der Mitgliederversammlung,
d) aus beschlossenen Mahngebühren und Verzugszinsen,
e) Überschüsse aus Veranstaltungen, Sammlungen, Spenden,
Stiftungen und anderen Zuwendungen,
f) Einnahmen aus Verpachtung Vereinsheim oder Vereinslaube.
(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfes außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Neue Satzung des Kleingartenvereins „An der Biethe“ e. V.
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Umlagen beschließen. Diese können jährlich bis zur Höhe des zweifachen
Mitgliedsbeitrages erhoben werden.
(3) Die Verwendung der Einnahmen darf nur für Zwecke des Vereins in Über-
einstimmung mit der Satzung, in erster Linie für die Erhaltung und Erwei-
terung der Gemeinschaftsanlagen, erfolgen.
(4) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-
gütungen begünstigt werden.
(5) Die Zahlungstermine für Pacht, Beitrag, Umlagen, Grundsteuer A, Ver-
sicherung oder anderer finanziellen Forderungen werden vom Vorstand
festgelegt. Die finanziellen Forderungen sind durch die Mitglieder termin-
gerecht und in der geforderten Höhe zu entrichten. Bei Nichteinhaltung der
Forderungen ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen
zu erheben. Es wird pro Mahnung eine Mahngebühr gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung erhoben. Weiterhin können Verzugszinsen i. H. von
5 % über den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, mindestens jedoch 10 %
erhoben werden. Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen
trotz Mahnung nicht nach, dann ruhen seine Rechte nach § 4 dieser Satzung.
§ 12
Kassenführung
(1) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt
Das Kassenbuch des Vereins mit den entsprechenden Belegen schriftlich
oder elektronisch, bei der Nutzung des PC sind ständig Datensicherungen
anzufertigen.
(2) Der Schatzmeister ist für die Einhaltung der Zahlungstermine nach außen
verantwortlich. Er organisiert das Mahnwesen innerhalb des Vereins.
(3) Auszahlungen dürfen nur mit Bestätigung des Vorsitzenden oder des
stellvertretenden Vorsitzenden vorgenommen werden.
(4) Buchführung und Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen
Grundsätzen.
§ 13 Neue Satzung des Kleingartenvereins „An der Biethe“ e. V.
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Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
Sie kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung
Mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erfolgen. Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband der Gartenfreunde
Dessau e. V. mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für
kleingärtnerische Zwecke zu verwenden. Das Protokoll über die Auflösung ist
mit dem Schriftgut des Vereins dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu
übergeben.
Schlussbestimmungen
(1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom
Amtsgericht und / oder Finanzamt geforderte Änderungen oder Ergänzungen
dieser Satzung, die den Inhalt der Satzung als solche nicht verändern,
selbständig vorzunehmen. Über derartige Änderungen und Ergänzungen
sind die Mitglieder des Vereins zu informieren. Eine weitere Beschlussfassung
ist hier nicht erforderlich.
Die Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am
…………20.09.2025……………………..beschlossen.
Sie tritt mit ihrer Registrierung in Kraft.

