KGV Bodenreform Haldensleben
Satzung

Satzung

des Kleingartenvereins „Bodenreform“          

Haldensleben e.V.

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

  • Der Kleingartenverein „Bodenreform“ e.V. mit Sitz in Haldensleben verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist Mitglied im Verband der Kleingärtner der Region „Börde/Ohre“ e.V..
  • Der Verein kann einem dem Kleingartenwesen dienenden Dachverband angehören. Über den Beitritt entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 2

Zweck und Ziele des Vereins

 

  • Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Er ist überparteilich sowie konfessionell und weltanschaulich neutral.
  • Der Verein organisiert die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit, setzt sich für die Erhaltung der Gartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. Der Verein fördert das Interesse an der sinnvollen, ökologischen Nutzung des Bodens sowie an der Pflege und am Schutz der natürlichen Umwelt.
  • Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Erholung, der Entspannung, der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten sowie der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“.
  • Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

Eintragung in das Vereinsregister

  1. Der Verein ist in das Amtsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nummer VR 38085 eingetragen.

§ 4

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
  1. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag in einer Schlichtungsverhandlung in einer öffentlichen Vorstandssitzung zu behandeln. Wird keine Einigung erzielt, muss die nächste Mitgliederversammlung entscheiden. Ihre Entscheidung ist endgültig.
  1. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung der gültigen Satzung sowie deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.
  1. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit und brauchen keine Gemeinschaftsarbeit erbringen.
  1. Der Vorstand kann Mitglieder zu besonderen Anlässen (Mitgliederversammlung, Vorstandssitzungen, Vereinsfesten u.ä.) ehren und die Ehrung mit Präsenten verbinden. Über Art und Umfang entscheidet der Vorstand.
  •  

§ 5

Rechte der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt,

sich am Vereinsleben zu beteiligen

an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

alle vereinseigenen Einrichtungen und Geräte zu nutzen

einen schriftlichen Antrag zur Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen

im Rahmen der Verträge die Unfall- und Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen.

§ 6

Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet,

diese Satzung, den abgeschlossenen Einzelpachtvertrag und die Kleingartenordnung einzuhalten

die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken

die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung des Kleingartens ergeben, innerhalb der vorgegebenen Zeit nach Aufforderung zu entrichten

die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten

sich nach besten Können für die Belange des Vereins einzusetzen und insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen

die Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte des Vereins pfleglich und schonend zu behandeln. Das Mitglied haftet für Beschädigungen an ihnen, die von ihm selbst, seinen Familienangehörigen oder Besuchern durch unsachgemäßen Umgang verursacht wurden

für jede beabsichtigte Baumaßnahme schriftlich, mit einer zeichnerischen Darstellung, die Zustimmung des Vorstandes einzuholen

die aktuelle, von der Mitgliederversammlung beschlossene Kleingartenordnung des Vereins, einzuhalten und aktiv umzusetzen.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtvertrages

  1. Die Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis enden durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
  1. Der Austritt und die Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgen durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum 3. Werktag des zweiten Halbjahres gegenüber dem Vorstand und wird zum 31. Dezember des Jahres wirksam.
  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

schuldhaft die ihm aufgrund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt

durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält

mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seine Verpflichtungen nachkommt. Die Mahnung ist wirksam zugestellt, auch wenn sie als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde

seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf dritte überträgt

wenn das Mitglied seinen Wohnsitz mehr als 250 km vom Vereinssitz verlegt hat

  1. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Vorstandsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
  2. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist schriftlich zu begründen und dem Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach dem Zugang der Vorstandsentscheidung zuzustellen.

Bis zur endgültigen Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung ist der Weg zu den

ordentlichen Gerichten unzulässig.

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenen Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung. Sie ist mit einer Frist von 3 Monaten zu jedem Quartalsende möglich.

§ 8

Die Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§ 9

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordert einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  1. Die Einberufung hat schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung hat der stellv. Vorsitzende die Leitung zu übernehmen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellv. Vorsitzenden ist durch die Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen.
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form an die Adresse des Vereins eingereicht werden.
  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
  1. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  1. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Die haben kein Stimmrecht.
  1. Vertreter des Regional- und Landesverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.
  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • - Wahl des Vorstandes
  • - Wahl der Revisoren
  • - Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts-
  •   und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren sowie des Finanzplanes
  • - Entlastung des Vorstandes zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung (jährlich)
  • - Ernennung von Ehrenmitglieder
  • - Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • - Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen (jährlich)
  • - Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
  • - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  1. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass dem Vorstand für seine Tätigkeit
  • eine angemessene pauschale Vergütung gezahlt wird.
  •                                                                   § 10

Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

dem Vorsitzenden

dem zweiten Vorsitzenden

dem Kassenwart

dem Schriftführer

die Mitgliederversammlung kann Beisitzer in den Vorstand wählen

wählbar sind nur Vereinsmitglieder

  1. Der Vorstand wird auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Er tritt unmittelbar nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung zusammen. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.
  1. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden bzw. ausscheiden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Es sind immer zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt.
  1. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  • Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen und durchzusetzen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallende Geschäfte wahrzunehmen.
  • Aufgaben des Vorstandes:
  • - die laufende Geschäftsführung des Vereins
  • - die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchsetzung ihrer Beschlüsse
  • - die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte
  • - die ständige Kontrolle der Einhaltung der Satzung und Kleingartenordnung
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
  1. Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan, aus dem die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben sowie Rücklagen hervorgehen.
  1. Die durch die Wahrnehmung von Pflichten den Vorstandsmitgliedern im Rahmen von Vereinsaufgaben entstehenden Kosten sind gegen Belege durch den Verein zu erstatten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder andere für den Verein tätige Mitglieder pauschalisierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgaberechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.

Die pauschalisierten Aufwandsentschädigungen sind mit dem Haushaltsplan von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein in Rechtsgeschäften mit außenstehenden Dritten, wie bei Miet- und Kaufverträgen, der Vergabe von Reparatur- und Projektierungsaufträgen u.a..
  1. Der Vorstand hat das Recht, Pachtverträge mit Mitgliedern abzuschließen bzw. zu kündigen. Seine Entscheidung ist endgültig.
  1. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand hat das Recht beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern in der laufenden Wahlperiode sich selbst zu einem Drittel seiner Stärke durch Kooptierung zu ergänzen, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
  1. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

 

 

 

 

§ 11

Finanzierung des Vereins und Mitgliederbeiträge

 

  1. Die Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils für das Folgejahr im Voraus fällig. Über die Höhe und Zeitpunkt entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie sind jährlich durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
  1. Jedes Mitglied erhält zum 15. Mai des laufenden Jahres eine Jahresrechnung aus der seine finanziellen Verpflichtungen und die Termine der Zahlung für das Folgejahr ersichtlich sind.
  1.  Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Vorstand aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder aus Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.
  1. Zur Deckung außengewöhnlichen Finanzbedarfes außenhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
  1. Der Verein erhebt für nicht gezahlte Rechnungen eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € je erstellte Mahnung.
  1. Der Verein erhebt bei Übernahme eines Pachtgartens eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 €,

die nach Beendigung des Pachtverhältnisses und ordnungsgemäßer Übergabe der Parzelle

rückerstattet wird.

§ 12

Kassenführung

 

  1. Der Kassenwart verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftlicher Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
  1. Der Kassenwart überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes und informiert den Vorstand aktuell über die Einnahmen und Ausgaben.

§ 13

Die Revisoren

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich.
  1. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung des Vorstandes.
  1. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutete Kontrollen der Kasse, der Konten und der Belege vorzunehmen.
  1. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, der Konten und der Belege durchzuführen. Die Prüfung der Vermögensverwaltung erstreckt sich ausschließlich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
  1. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Für diesen Beschluss ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
  • das Vermögen des Vereins an den Verband der Kleingärtner der Region „Börde/Ohre“ e.V.
  • mit Sitz in 39164 Hohendodeleben, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
  • Kleingartenwesens im Landkreis Börde zu verwenden hat.
  1. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Verband zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

§ 15

Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16

Sprachliche Gleichstellung

  1. Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

 

§ 17

Inkrafttreten der Satzung

  • Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen redaktioneller und vom Amtsgericht geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen.
  • Die Satzung wurde am 12.03.2016 beschlossen.
  • Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen des Vereins gegenstandslos.
  • Diese Satzung ist allen Mitgliedern auszuhändigen.
  • Satzungsänderungen bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.