KGV Eichenbühl 1920 e.V.
Satzung


Kleingärtnerverein
Eichenbühl 1920 e.V.

 





Vorbemerkung

Die in der Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen in gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde nur die männliche Form verwendet.


§ 1

Name und Sitz


Der 1920 gegründete Verein trägt den Namen


Kleingärtnerverein Eichenbühl 1920 e.V.


und hat seinen Sitz in Neu-Isenburg. Er ist unter der Nummer VR 523 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Offenbach eingetragen.


§ 2

Zweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf Gewinn gerichtete Ziele, und er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  Die Schaffung neuer sowie die Erhaltung, Verbesserung und Sicherung seiner bestehenden Kleingartenanlagen.

  Seinen Mitgliedern Kleingärten zu verpachten.

  Seine Mitglieder im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und geltender Umweltschutzvorschriften fachlich zu beraten.

  Die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit.

  Die einheitliche Vertretung der Interessen des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit und der Behörden.

  Den ideellen und den Verhältnissen angemessenen Schutz des Vereins zu gewährleisten, etwa durch den Abschluss kostengünstiger Kollektiv-Versicherungsverträge.

Die Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Zur Verfolgung seiner Zwecke kann sich der Verein kleingärtnerischen Dachorganisationen anschließen.

Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 BKleingG durch die zuständige Behörde oder einer von ihrer beauftragten Organisation.

§ 3

Mitgliedschaft


Mitglied kann jede volljährige Person werden, die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins im Sinne dieser Satzung zu unterstützen.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch rechtsverbindlichen Entscheid des Vorstandes über den schriftlichen Antrag des Aufnahmesuchenden. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages beim Verein.

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschafts­rechte können nur persönlich ausgeübt werden mit Ausnahme des passiven Wahlrechtes.

Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung der Kontaktdaten dem Vorstand unverzüglich in Textform mitzuteilen, wobei sämtliche Schriftstücke als zugestellt gelten, wenn sie an die zuletzt in Textform mitgeteilte Adresse geschickt worden sind.

Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit, jedoch nicht von der Zahlung von Umlagen.

Die Mitgliedschaft endet durch

1. die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes. Sie ist jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich. Ist das Mitglied Pächter eines Kleingartens, so ist es verpflichtet, das bestehende Pachtverhältnis ebenfalls zu kündigen.

2. den Tod des Mitgliedes.

3. den Ausschluss ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung seine Rückstände begleicht, oder wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Gemeinschaftsleben so nachhaltig stört, dass der Gemeinschaft die Fortführung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann.

Der Ausschluss muss vom Vorstand des Vereins mit eingeschriebenem Brief ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied Einspruchsrecht innerhalb von zwei Wochen. Der Einspruch muss schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Vorstand erhoben werden. Die Einspruchsfrist beginnt einen Tag nach Zustellung des Ausschlussschreibens. Über den Einspruch entscheidet die nächste regulär stattfindende Mitgliederversammlung endgültig. Der Rechtsweg bleibt davon unberührt.

Bei Mitgliedern, die Pächter eines Kleingartens sind, muss mit dem Ausschluss auch gleichzeitig die fristlose Kündigung des Pachtvertrages ausgesprochen werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf des Geschäftsjahres hat das Mitglied keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung von bereits für das ganze Geschäftsjahr geleistete Zahlungen von Beiträgen und Umlagen.


§ 4

Organe und ihre Aufgaben


Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Personen, die zum Zeitpunkt der Einladung Vereinsmitglied sind. Sie hat folgende Aufgaben:

1. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.

2. Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Berichte der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes.

3. Die Entscheidung über Anträge.

4. Die Festsetzung des Beitrages und der Umlagen.

5. Die Entscheidung über die Zugehörigkeit des Vereins zu einer kleingärtnerischen Dachorganisation.

6. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

7. Die Entscheidung über die Änderung oder Neufassung der Vereinssatzung, soweit     diese Satzung nichts anderes vorsieht.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

der Vorsitzende,

der stellvertretende Vorsitzende,

der Rechner,

der Schriftführer,

der Vereinsobmann.

In den Vorstand können nur voll geschäftsfähige Personen gewählt werden.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Für bestimmte Aufgabenbereiche kann Vorstandsmitgliedern auf Beschluss des Vorstandes Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

Der Vorstand kann Mitarbeiter einsetzen, die von der nächsten Mitgliederversammlung in ihrem Amt bestätigt werden müssen.

Für Vorstandsmitglieder, die Pächter eines Kleingartens sind, gelten die Bestimmungen des § 181 BGB bezüglich des Kleingartenpachtvertrages nicht.

Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein im Sinne der Satzung zu leiten und das Vereinsvermögen den satzungsmäßigen Zwecken zuzuführen. Er legt die Nutzungsbestimmungen für die Pachtgrundstücke fest.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben auch nach Ablauf dieser Amtszeit so lange im Amt, bis zu ihrem jeweiligen Amt eine wirksame Wieder- bzw. Neuwahl stattgefunden hat.

Die Vorstandsmitglieder und -mitarbeiter arbeiten ehrenamtlich, nebenamtlich oder hauptamtlich. Für haupt- bzw. nebenamtliche Vorstandsmitglieder gelten die Bestimmungen des § 181 BGB für den Anstellungsvertrag nicht. Ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern und -mitarbeitern kann eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG gezahlt werden.

Die drei Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Buchführungsunterlagen des Vereins mindestens einmal jährlich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre.

Die Rechnungsprüfer arbeiten ehrenamtlich und erhalten ihre tatsächlichen Aufwendungen ersetzt.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann mit der Rechnungsprüfung dauerhaft auch eine fachkundige Person, Organisation oder Fachfirma beauftragt werden.


§ 5

Versammlungen - Wahlen - Anträge - Abstimmungen


Versammlungen

Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein. Darüber hinaus kann der Vorstand Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen.

Mitgliederversammlungen müssen auch einberufen werden, wenn mindestens der dritte Teil der Mitglieder dies verlangt.

Mitgliederversammlungen müssen mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter benennt auch den Protokollführer.

Von den Mitgliederversammlungen werden Protokolle vom Protokollführer angefertigt, die den Vorstandsmitgliedern in Kopie auszuhändigen sind. Sie sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Außerdem sind Anwesenheitslisten der erschienenen Vereinsmitglieder zu führen.

Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen auch einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Beschlüsse des Vorstandes sind in Protokollen festzuhalten, die den Vorstandsmitgliedern in Kopie auszuhändigen sind.

Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.


Wahlen

Die Wahl des Vorstandes erfolgt unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters. Dieser kann sich Helfer nach Bedarf aus der Versammlung berufen.

Neue Vorstandsmitarbeiter werden der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgestellt.

Sofern die Rechnungsprüfung nicht dauerhaft beauftragt ist, ist die Wahl der Rechnungsprüfer so vorzunehmen, dass jedes Jahr ein Rechnungsprüfer aus dem Amt ausscheidet und ein neuer gewählt wird. Wiederwahl ist nach einer Amtspause von drei Jahren möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt, so ist der Vorstand ermächtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt dann einen Nachfolger bis zum Ablauf der Amtszeit des Ausgeschiedenen im Amt.

Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Bei Stimmengleichheit für mehrere Kandidaten ist die Wahl zu wiederholen.

Gewählt werden können auch Nichtanwesende, wenn dem Versammlungsleiter eine entsprechende schriftliche Bereitschaftserklärung der Kandidaten vorliegt.


Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Vorstand eingehen. Fristgerecht eingegangene und behandelbare Anträge muss der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung in Kopie allen Mitgliedern zustellen.


Abstimmungen

Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen werden durch Handzeichen vorgenommen. Auf Antrag kann die geheime Abstimmung beschlossen werden.

Für die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von Dreivierteln aller Vereinsmitglieder.

Für Beschlüsse zur Satzungsänderung bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Ist eine Änderung oder Erweiterung der Satzung erforderlich aufgrund behördlicher Anordnungen oder weil höherrangige Vorschriften (Gesetze, Verordnungen etc.) geändert oder erweitert wurden, dann kann die Satzungsänderung vom Vorstand vorgenommen werden.


§ 6

Beitrag und Umlagen


Zur Deckung seiner Allgemeinkosten erhebt der Verein einen Beitrag. Für Unterhaltungsmaßnahmen und Investitionen können Umlagen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden. Sie dürfen das Zehnfache des Vereinsbeitrages nicht übersteigen.

Alle Forderungen des Vereins sind Bringschulden des Mitgliedes. Sie sind vier Wochen nach Rechnungsstellung fällig. Rückstände können gebührenpflichtig erhoben werden. Bis zur endgültigen Bezahlung nicht fristgerecht beglichener Forderungen des Vereins entfallen alle Rechtsansprüche des Schuldners an den Verein.


§ 7

Schlussbestimmungen


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Neu-Isenburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kleingärtnerische Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zu verwenden hat.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 28.06.2022 beschlossen worden. Alle vorherigen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Dokumente: