Satzung
des Kleingärtnervereins
„Zum Waldfrieden“ e.V.
§ 1
Name undSitz des Vereins
1.Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „ZumWaldfrieden“ mit dem Zusatz
eingetragener Verein in derabgekürzten Form „e.V.“.
2.Der Verein hat seinen Sitz in Haldensleben. Er ist Mitglied imVerband der Kleingärtner
der Region „Börde-Ohre“ e.V.mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle.
3.Der Kleingärtnerverein „Zum Waldfrieden“ e.V. Haldensleben ist derrechtmäßige
Nachfolger der ehemaligenKleingartensparte „Zum Waldfrieden“ Haldensleben des
damaligen Kreisverbandes desVKSK Haldensleben.
§ 2
Zweckund Ziele des Vereins
1.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche
Zwecke. Er verfolgtausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er organisiert die
Nutzung von Kleingärten durchseine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit, setzt
sich für die Erhaltung derGartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als
Bestandteil des derAllgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. Der Verein
fördert das Interesse derMitglieder an der sinnvollen, ökologischen Nutzung des
Bodens sowie an der Pflege undam Schutz der natürlichen Umwelt.
2.Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient derEigenversorgung der Familie mit
gärtnerischen Produkten sowieder Förderung der Gesundheit durch körperlichen
Bewegungsausgleich.
3.Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhaltenkeine
Zuwendung aus Mitteln desVereins. Ausnahmeregelungen, zu Entschädigung für
besondere Aufwendungenbeschließt die Mitgliederversammlung.
4.Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke imInteresse des
Vereins eingesetzt werden. Esdarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des
Vereins fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§3
Eintragung in dasVereinsregister
Der Verein hat seinen Sitz in: Haldensleben
und ist in dasVereinsregister unter Nr.:38099 eingetragen.
§ 4
Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahrvollendet,
geschäftsfähig und seinenständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
2.Die Aufnahme als Mitglied im Verein ist schriftlich beim Vorstand zubeantragen.
Der Vorstand entscheidet überdie Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag
der Mitgliederversammlung zurEntscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung istendgültig.
3.Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach derAushändigung
dieser Satzung sowie derenunterschriftliche Anerkennung wirksam.
4.Die Mitgliederversammlung kann einzelne Bürger, die besondereLeistungen für die
Entwicklung desKleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
5.Stirbt ein Mitglied, so kann dessen Ehepartner oder Erbe, jedochbeschränkt auf
Ehegatte, Kind oderLebenspartner Mitglied werden, wenn die Voraussetzungen des § 4
Abs. 1 erfüllt sind. Beimehreren Erben kommt jedoch nur einer von ihnen in Betracht.
Es ist Sache der Erben, sichdarüber zu verständigen. Die Mitgliedschaft ist innerhalb
von 8 Wochen nach dem Erbfallbeim Vorstand zu beantragen.
§ 5 und § 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt,
- sich am Vereinsleben zu beteiligen,
- an allen Veranstaltungen desVereins teilzunehmen,
- alle vereinseigenenEinrichtungen zu nutzen und
- einen Antrag zur Nutzungeines Kleingartens zu stellen.
Jedes Mitglied istverpflichtet,
- diese Satzung und den abgeschlossenenEinzelpachtvertrag sowie sich daraus
ableitende gesetzlicheRegelungen und die gültige Gartenordnung einzuhalten.
Maßgabe ist das BGB und dasBundeskleingartengesetz.
- Beschlüsse des Vereinsanzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,
die von derMitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie
andere finanzielleVerpflichtungen, die sich aus der Nutzung eines Kleingartens
ergeben, innerhalb einesMonats nach Aufforderung zu entrichten.
- die von der Mitgliederversammlungbeschlossenen Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.
Für nicht geleisteteGemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung
beschlossene Ersatzbeitragzu entrichten.
- jede beabsichtigteBaumaßnahme ist schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung
beim Vorstand zu beantragen.Die Zustimmung des Zwischenpächters ist einzuholen.
- Ehrenmitglieder sind von derVerpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und
Umlagen befreit. Sie brauchenkeine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung,Ausschluss oder Tod.
2.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes biszum 31. August
gegenüber dem Vorstand. Erwird zum 30. November des Jahres wirksam. Der
Vorstand kann von diesenTerminen Abweichungen zulassen.
3.Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft die ihm auf Grundder Satzung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden
Pflichten verletzt, durch seinVerhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des
Vereins in grober Weise schädigt oder sichschuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern
des Vereins gewissenlosverhält, mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen,
Umlagen oder sonstigenfinanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im
Rückstand ist und trotzschriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen
Verpflichtungen nachkommt,seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder
aus der Nutzung desKleingartens auf Dritte überträgt.
4.Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung miteinfacher
Stimmenmehrheit der anwesendenMitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu
2 Wochen vorher einzuladen.
5.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet die sich aus der Satzungergebende Rechte
und Pflichten des Mitgliedessoweit sie sich nicht auf die Nutzung des Kleingartens
beziehen. Alle finanziellenund sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der
Beendigung der Mitgliedschaftzu erfüllen.
6.Die Kündigung des Pachtvertrages obliegt dem Zwischenpächter oder demvon ihm
ermächtigten Vorstand. Esgelten die Kündigungsklauseln des Pachtvertrages.
7.Mit dem Verlust der Mitgliedschaft endet neben dem Recht zurgärtnerischen
Betätigung auch alle anderenRechte an den Verein, insbesondere Rechte am
Vereinsvermögen.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind :
- Die Mitgliederversammlung und
- Der Vorstand
§ 9
Die Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahrals
Jahreshauptversammlung oderwenn es die Belange des Vereins erfordern,
einzuberufen. Sie ist fernerunverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der
Vereinsmitglieder diesschriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
2.Die Einberufung hat durch Aushang im Schaukasten des Vereins oderschriftlich unter
Einhaltung einer Frist von 2Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Leitung derMitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung seinemStellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der
Mitgliederversammlunggewählten Versammlungsleiter.
3.Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufeneMitgliederversammlung. Sie
entscheidet mit der einfachenStimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der
Mehrheitsbeschluss ist füralle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann
offen oder auf Beschluss derMitgliederversammlung geheim erfolgen.
4.Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
5.Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zuprotokollieren und den
Mitgliedern zur Kenntnis zugeben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom
Versammlungsleiter zuunterzeichnen.
6.Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu denMitgliederversammlungen
sachkundige Personen oderGäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
7.Vertreter des Kreis- oder Landesverbandes sind berechtigt, anMitgliederversammlungen
teilzunehmen, ihnen ist aufVerlangen das Wort zu erteilen.
Sie haben kein Stimmrecht.
8.Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
-Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Wahl desVorstandes
- Wahl derRevisoren
-Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen,
Gemeinschaftsleistungen
-Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Beschlussüber den Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennungvon Ehrenmitgliedern
-Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des
Vorstandes,des Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren.
9.Entscheidungen über das Pachtrecht eines Kleingartens obliegt nur dem
Zwischenpächter bzw. dem vonihm ermächtigten Vorstand.
§10
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer/Schatzmeister
2.Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. SeineMitglieder amtieren
bis zur Neuwahl vonNachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer
Amtszeit durch die Mitgliederversammlungabgewählt werden, wenn sie die ihnen
übertragenen Aufgaben nichtentsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen
Gründen nicht mehr ausübenkönnen.
3.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
4.Aufgaben des Vorstandes sind:
- die laufende Geschäftsführung des Vereins
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungenund die Durchsetzung ihrer
Beschlüsse,
- die Verwaltung und Pflege derGemeinschaftseinrichtungen.
Zur Unterstützung der Arbeitdes Vorstandes können Kommissionen berufen werden.
5.Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wennder Vorsitzende
oder sein Stellvertreter undmindestens ein weiteres Mitglied des Vorstandes zur
Vorstandssitzung anwesendsind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem
Protokollbuch festzuhalten undvom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden sowie demProtokollführer zu unterschreiben.
§ 11
Mitglieds- und Pachtbeiträge
DieMitglieds- und Pachtbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils spätestens bis zum
30.10.eines Jahres für dasdarauffolgende Jahr im Voraus fällig. Über die Höhe
entscheidet dieMitgliederversammlung.
§ 12
Kassenführung
Der Kassierer verwaltet dieKasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch
mit den erforderlichenBelegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des
Vorsitzenden oder seinesStellvertreters vorzunehmen.
§ 13
DieRevisoren
Die Mitgliederversammlungwählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens
zwei Revisoren. EineWiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des
Vorstandes sein.
Sie unterliegen keiner Weisungoder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
Die Revisoren haben das Recht,an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie
unvermutet Kontrollen derKasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach
Abschluss des Geschäftsjahreshaben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse,
des Kontos und der Belegedurchzuführen. Die Prüfung erstreckt sich auf rechnerische
und sachliche Richtigkeit.
Über das Ergebnis der Prüfungist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14
Auflösung des Vereins
1.Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2.Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen desVereins an den Verband der Kleingärtner der Region
„Börde-Ohre“ e.V.
Dieser hat das Vermögenunmittelbar und ausschließlich für die Förderung des
Kleingartenwesens einzusetzen.
3.Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins(Kassenbücher usw.)
dem Verband zur Aufbewahrungzu übergeben.
§ 15
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist dasKalenderjahr.
§ 16
Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- undFunktionsbezeichnungen gelten sowohl in männliche
wie in weiblicher Form.
Diese Satzung wurde auf derMitgliederversammlung am 01.05.2015 beschlossen.
Sie gilt mit der Registrierungbeim Amtsgericht.
Die beschlossene Satzung vom16.11.2012 wird hiermit außer Kraft gesetzt und ist
ungültig.
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Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender Kassenwart
Haldensleben, den 01.05.2012