§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen „Kleingartenanlage Birkheide“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Genthin, Zillestraße.
§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der Tradition des Kleingartenwesens folgend, Naturverbundenheit
und Gemeinschaftssinn der Mitglieder zu fördern und einen Beitrag zu leisten für eine gesunde Natur und Umwelt im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des sozialen Miteinander in der Kommune,
die Gesundheitsfördernde, naturverbundene und umweltschonende Gartenarbeit. Diese gemeinschaftsdienlicher
Zielstellungen schließen Bemühen um Kinder und Jugendarbeit sowie die Mithilfe zur besseren Eingliederung unserer
Aussiedler durch aktive Einbeziehung ein.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche,
angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt ist bis zum 1. August des Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand zu erklären.
Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
5. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§ 5 Beiträge
1. Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Beiträge und Verbindlichkeiten für Energieversorgung werden gemeinsam erhoben. Ist ein Mitglied länger
als 4 Wochen mit der Zahlung in Verzug, wird Rechtsbeistand durch einen Rechtsanwalt eingeholt
und ggf. entsprechend §4 (5) der Satzung über den Ausschluss des Mitglieds entschieden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich
einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
Die Einberufung erfolgt in vier Aushängekästen an beiden Nordeingängen und beiden Südeingängen.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird,
von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das
Ergebnis der Abstimmungen / Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Mitgliedern:
a. Vorsitzender
b. Stellv. Vorsitzender
c. Kassenwart
Diese sind unterschriftsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
2. Zum erweiterten Vorstand gehören:
a. Schriftführer und Chronikführung
b. Verantwortlicher für Arbeitseinsätze
c. Beisitzer und Vertreter der Aussiedler
3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
4. Vorstehende Regelungen gelten für die gebildeten Liquidatoren entsprechend.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an den
Stadtverband der Gartenfreunde e.V. Genthin und Umgebung und darf unmittelbar und ausschließlich nur für
gemeinnützliche Zwecke verwendet werden.
Genthin. den 23.03.2013