Kleingartensparte Sommerfreude e.V.
Informationen für Neupächter

Informationen für Neupächter


Wir Kleingärtner stehen unter dem Schutz des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG).
Das sichert uns einen privilegierten Status im Pachtpreis und beim Kündigungsschutz. Dafür erwartet der Gesetzgeber die kleingärtnerische Nutzung der gepachteten Fläche und eine dem Gemeinwohl dienliche Ordnung zur Weitergabe der Pachtflächen einschließlich der Anlagen und Anpflanzungen.
Dazu haben die Mitgliedsverbände der Kleingärtner im Land Brandenburg eine Richtlinie auf der Grundlage des BKleingG nach § 11 beschlossen und sich diese von der Landesregierung bestätigen lassen. Damit ist die Bewertung und die Entschädigung bei Kündigung von “„außen”“ eine Pflicht.
Für den Pächterwechsel auf Wunsch des abgebenden Pächters (das ist die größere Anzahl der Gartenweitergaben) sind die „Grundsätze für die Bewertung der Garten-Lauben, Garteneinrichtungen und Anpflanzungen in Kleingärten bei Pächterwechsel von den Mitgliedsverbänden im Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e.V. beschlossen worden. Diese sind Arbeitsgrundlage für die von den Mitgliedsverbänden eingesetzten Kleingartenbewerter.
Die Grundsätze geben bei einem Pächterwechsel die Pflicht zur Bewertung vor. Aus der Sicht des Landesvorstandes der Kleingärtner hat die Bewertung mit Protokoll bei Pächterwechsel eine hohe juristische Bedeutung und sichert die Interessen des abgebenden und des übernehmenden Gartenfreundes.
Den Vorständen der Vereine ist mit dem Bewertungsprotokoll die Grundlage für einen reibungslosen Ablauf des Pächterwechsels gegeben. Es ist ein Dokument und verlangt damit die notwendige Beachtung. Unsere Formulare für die Pachtverträge haben im § 5 die Bewertungspflicht vorgegeben. Diese gilt auch für den Pächterwechsel mit Nachfolger und auch für Verwandtschaftsverhältnisse. Bei Forderungen nach Wertermittlung (Gutachten) wegen Eheschließungen, Erbschaften, Teilungsanträgen stellt das Protokoll ebenfalls ein Dokument dar.
Die Bewertung eines Kleingartens hat eine Doppelfunktion:

Ermittlung des „kleingärtnerischen Wertes“, nicht des eventuellen Erlöses.

Feststellung des Gartenzustandes, der vorhandenen Baulichkeiten und Anpflanzungen, die für die weitere Nutzung im Kleingarten verbleiben können. Auch deshalb ist die Anwesenheit des Vereinsvorsitzenden bei der Begehung zur Bewertung gefordert.
Quellen:
Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e.V.
gartenfreunde-lv-brandenburg.de