Satzung
| Satzung des Kleingärtnervereins „Damaschkeweg" e.V. Frankfurt (Oder) § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Damaschkeweg" und hat seinen Sitz in 15234 Frankfurt (Oder). Er wurde am 25.06.2009 unter der laufenden Nummer 38 des Vereinsregisters beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) als eingetragener Verein registriert. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens (Kleingärtnerei). Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Verwaltung, weitere Gestaltung und Erhaltung der Kleingartenanlage "Damaschkeweg" Frankfurt (Oder), durch eine fachliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner, insbesondere zur Gewährleistung der kleingärtnerischen Nutzung der Bodenflächen, der ökologischen Bewirtschaftung der Kleingärten sowie zur Sicherstellung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Kleingartenanlage. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und des Kleingartenrechts nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Der Verein verwendet seine Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der Verein finanziert sich ans Beiträgen, Umlagen und Zuwendungen für seine gemeinnützige Tätigkeit. Die Höhe der Beiträge (Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag) und Umlagen können nur durch die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen werden. § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied (Ordentliches Mitglied) des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und im Sinne dieser Satzung tätig sein will. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. (2) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die für die Entwicklung des Kleingartenwesens besondere Verdienste erworben haben oder Familienmitglieder der ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. (3) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über eine Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung kann ein Antrag an die Mitgliederversammlung gestellt werden. Ihre Entscheidung ist endgültig. (4) Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn das Mitglied die Satzung schriftlich anerkennt, den Aufnahmebeitrag entrichtet und im Mitgliedernachweis erfasst wurde. (5) Die Mitgliedschaft wird beendet, wenn durch schriftliche Austrittserklärung ihre Beendigung beim Vorstand angezeigt wird, durch Ausschluss oder Tod. Für den freiwilligen Austritt wird eine halbjährliche Kündigungsfrist festgelegt. Sie wird wirksam mit Abschluss des Geschäftsjahres per 31.12. des Jahres. (6) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat bzw. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Vor der Beschlussfassung steht dem Mitglied das Recht auf Anhörung zu. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründung durch eingeschriebenen Brief dem auszuschließenden Mitglied bekannt zu machen. (7) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann schriftlicher Widerspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten eingelegt werden. Eine Entscheidung über den Widerspruch trifft die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Beratung mit einfacher Mehrheit. Ihre Entscheidung ist endgültig. § 4 Mitgliedsbeitrag (1) Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Er ist für das jeweilige Jahr bis zur Mitgliederversammlung des Jahres zu entrichten. Bei einer nicht fristgerechten und vollständigen Zahlung nach schriftlicher Abmahnung und Ablauf einer zweimonatlichen Zahlungsfrist ist der Ausschluss im Sinne § 3 (6) zu beschließen. (2) Die Vereinsbeiträge, die sich aus der Mitgliedschaft zu dem Stadt-, Landes- und Bundesverband ergeben, werden durch deren zuständige Organe beschlossen. Sie sind Bestandteil des Mitgliedsbeitrages aller ordentlichen Mitglieder des Vereins. (3) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 5 Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Kassenprüfer d) die Schlichtungskommission § 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (2) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen bei Nennung der Tagesordnung durch Postzustellung einzuberufen. Teilnahmeberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Vertreter des Stadt-, Landes- und Bundesverbandes können mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Verlangen kann ihnen das Wort erteilt werden. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung festgelegtem Versammlungsleiter. (3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder geheim erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Die Entscheidungen (Beschlüsse) sind in einer Versammlungsniederschrift (Protokoll) zu erfassen und durch den Versammlungsleiter zu beurkunden. (4) Zur Behandlung spezifischer Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht. (5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 1. Beschlussfassung über die Satzung bzw. zu Satzungsänderungen 2. Wahl der anderen Vereinsorgane (Vorstand, Kassenprüfer, Schlichtungskommission) 3. Beschlussfassung über den Vereinsbeitrag, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen und über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder sowie die Bestätigung der Finanzplanung für das jeweilige Geschäftsjahr 4. Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seine Teilauflösung oder die Auflösung des Vereins sowie zu Grundsatzfragen und Anträgen 5. Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins 6. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes der Kassenprüfer sowie Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes § 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: a) dem 1. Vorsitzender; b) dem 2. Vorsitzender; c) dem Kassierer; d) dem Schriftführer; e) dem Verantwortlicher für Ökologie und Umweltschutz, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen. (2) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Die Mitglieder des Vorstandes können während ihrer Amtszeit abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenden Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes a) bis e) ist nicht zulässig. Nach der Wahl des Vorstandes erfolgt dessen Konstituierung. Das Ergebnis der Konstituierung, die Funktionsverteilung, wird durch den 1. Vorsitzenden der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. (3) Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende vertreten im Sinne des § 26 (2) des BGB gerichtlich und außergerichtlich den Verein, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist. (4) Der Vorstand führt in der Regel bis sechs Beratungen im Geschäftsjahr durch. Er ist beschlussfähig, wenn der 1. oder der 2. Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind protokollarisch zu erfassen und durch den Beratungsleiter zu beurkunden. (5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Die Kosten, die durch die Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehen, sind vom Verein zu erstatten. Für den Arbeitsaufwand oder Zeitaufwand ist jährlich eine pauschale Vergütung zu zahlen Die pauschalen Vergütungen und der Umfang der Kostenrückerstattung sind im jährlichen Finanzplan des Vereins nachzuweisen und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. (6) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht gemäß der Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wurden. Insbesondere obliegen dem Vorstand nachstehende Aufgaben:
Frankfurt (Oder), 19.03.2010Sie wurde am 27. März 2015 in der vorstehenden Fassung geändert und beschlossen. |

