ACHTUNG: Im Zeitraum 01. März bis 30. September dürfen keine Bäume und andere Gehölze geschnitten oder gefällt werden. Am 01. März beginnt die jährliche Schonzeit.
Ausnahmen sind laut Sächsischem Naturschutzgesetz Pflegeschnitte und schonende Formschnitte, die beispielsweise verhindern, dass Hecken auf den Fußweg wuchern. Dabei dürfen jedoch niemals Nester oder Jungvögel gefährdet werden.
Die Schonzeit dient dem Artenschutz. Vögel sollen in Ruhe brüten können. Beispiele sind die Ringeltaube, der Mäusebussard, der Rotmilan und der Graureiher.
Doch auch andere Tiere sind betroffen. So richten manche Fledermausarten im Sommer ihre Wochenstuben zur Aufzucht ihres Nachwuchses in Bäumen ein.