SATZUNG des Gartenvereins „Damaschkeplatz“ e. V. Naumburg gegründet 1929 Ausfertigung 2019
1§
Name und Sitz des Vereins
1. Der Gartenverein führt den Namen „Damaschkeplatz“ e. V. Naumburg, gegründet 1929 und hat seinen Sitz in 06618 Naumburg.
2. Der Gartenverein ist beim Amtsgericht Stendal als eingetragener Verein im Vereinsregister erfasst.
3. Der Gartenverein ist Mitglied im Regionalverband der Gartenfreunde „Saale- Unstrut- Querne“ e. V.
4. Gerichtsstand ist Naumburg
§ 2
Zweck und Ziele des Gartenvereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.
2. Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Vereinigungsgesetz vom 21. Februar 1990 die Nutzung von Kleingärten durch ihre Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Erholung, der Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich, zur Förderung der Gesundheit sowie der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten.
3. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung der Anlage ein und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Kommunen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Fachberatung und praktische Unterweisung im Gartenbau die Gemeinschaft zu fördern.
7. Der Verein schließt mit den Mitgliedern Kleingartenpachtverträge in Vollmacht des Regionalverbandes ab.
8. Die Tätigkeit im Verein erfolgt ehrenamtlich, selbstständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. 2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die 3Aufnahme mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung der Satzung wirksam. Werden mehrere Personen in einer Gartenparzelle Mitglied, so ist die Aufnahmegebühr nur einmal zu entrichten. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Bei Aufnahme in den Verein, die zeitgleich mit dem Neuabschluss eines Pachtvertrages erfolgt, ist je Gartenparzelle eine Sicherheitsleistung zu zahlen. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Eine schriftlich abzuschließende Vereinbarung regelt die Einzelheiten. Der Vorstand ist verpflichtet, die Sicherheitsleistung getrennt von den übrigen Vereinsgeldern und insolvenzsicher zu verwalten.
5. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Bürger, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4
Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt:
• sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
• an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
• alle vereinseigenen Einrichtungen zweckentsprechend zu nutzen und
• einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen
2. Die Rechte des Mitgliedes ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zu erbringenden finanziellen Leistungen.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
• diese Satzung und den Kleingartenpachtvertrag sowie sich daraus ableitende gesetzliche Regelungen und die gültige Rahmengartenordnung des Regionalverbandes "Saale-Unstrut-Querne" e.V. einzuhalten,
• Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
• Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der in der Zahlungsaufforderung genannten Frist zu entrichten,
• die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten,
• jede zustimmungspflichtige Baumaßnahme schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Es sind die Regelungen der Rahmengartenordnung des Regionalverbandes der Gartenfreunde "SaaleUnstrut-Querne“ e.V. zur Bebauung im Kleingarten zu beachten. Einzelheiten, Formalitäten bzw. Fragen sind vor Beantragung der Baumaßnahme mit der Baukommission 5abzustimmen.
2. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:• schriftlich Austrittserklärung,• Tod,• Ausschluss.
2. Die Austrittserklärung des Mitgliedes hat in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist ein Austritt auch zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses für die Kleingartenparzelle möglich.
§ 7
Ausschluss eines Mitgliedes
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:• die ihm auf Grund der Satzung oder durch Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
• durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des 6Vereins gewissenlos verhält,
• im Geschäftsjahr mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
• seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt.
2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorhereinzuladen.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft durch einen Ausschluss enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes, soweit sie sich nicht auf die Nutzung des Kleingartens beziehen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
4. Der bestehende Kleingartenpachtvertrag ist nach Beendigung der Mitgliedschaft durch einen Ausschluss unter Einhaltung der Kündigungsklauseln des Pachtvertrages zu kündigen. Die Kündigung des Pachtvertrages obliegt dem Zwischenpächter oder dem von ihm ermächtigten Vorstand.
§ 8
Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
§ 9
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Weiterhin ist auf Verlangen einer Minderheit von mindestens 30% der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Zustellung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend. Die Abstimmung über die Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
4. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des 8Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
6. Vertreter des Regional- oder Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
• Beschlussfassung über die Satzung des Vereins bzw. Satzungsänderungen
• Wahl des Vorstandes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
• Wahl der Revisionskommission,
• Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen,
• Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
• Entgegennahme des und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Geschäfts- und Kassenbericht und den Bericht der Revisionskommission
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 Personen:
• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Schriftführer
• dem Kassenwart
• dem Fachberater
Sie müssen Mitglied im Gartenverein sein.
2. Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln und ins Amt gewählt und amtiert bis zur nächsten Wahl. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Funktionsverbindung zwischen den Funktionen des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassierers ist nicht zulässig. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied hat die Wahl eines Nachfolgers zu erfolgen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, durch Beschluss einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung einzusetzen.
3. Der Vorsitzende des Vereins, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
4. Aufgaben des Vorstandes sind:
• die laufende Geschäftsführung des Vereins
• die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
• die Verwaltung der Gemeinschaftseinrichtungen
• die Einhaltung und Durchsetzung der Verwaltungsvollmacht des Zwischenpächters für die Kleingartenanlage
• die Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes und der Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten, vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu bestätigen.
6. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern kann eine jährliche Aufwandspauschale für Kosten, die im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stehen, gezahlt werden. Die Höhe der Pauschale ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 11
Finanzierung des Vereins
1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Regionalverband aus Mitgliedsbeiträgen und Umlagen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Zur Deckung eines über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus gehenden außerplan-mäßigen Finanzbedarfs kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese Umlage darf pro Kleingartenparzelle 100 Euro im Jahr nicht übersteigen.
§ 12
Kassenführung
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
§ 13
Die Revisionskommission
1. Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch die Mitglieder der Revisionskommission. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
3. Die Mitglieder der Revisionskommission haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unangemeldet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
.§ 14
Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Regionalverband der Gartenfreunde Saale-Unstrut-Querne“ e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem übergeordneten Verband zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 15
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16
Ordnung und Sauberkeit
1. Geräte, deren Gebrauch eine starke Geräuschbelästigung (ab 80 dB) verursachen, dürfen zu folgenden Zeiten nicht betrieben werden:
• montags bis freitags von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und ab 19.00 Uhr
• samstags von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und ab 17.00 Uhr
• an Sonn- und Feiertagen ganztägig
Gegebenenfalls von dieser Festlegung abweichende Regelungen der Stadtordnung der Stadt Naumburg sind zu beachten.
2. Das Verbrennen von Gartenabfällen pflanzlicher Art darf nur entsprechend den Festlegungen des Burgenlandkreises erfolgen.
3. Baumaterialien und organischer Dung dürfen nur begrenzt an den Zufahrtswegen gelagert werden. Diese Materialien sind innerhalb von 24 Stunden zu entfernen.
4. Elektro- und Wasseranschlüsse an die vereinseigenen Anlagen sind genehmigungs- und gebührenpflichtig. Die Genehmigung dazu darf nur durch den Vorstand erteilt werden. Für den sicheren Betrieb der Anlagen nach den allgemein geltenden Regeln der Technik ist ab dem Anschlusspunkt der Pächter verantwortlich. Eine Haftung des Vereins ist ausgeschlossen.
5. Fäkalien und Abwasser sind nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung des Umweltschutzes vom Nutzer ordnungsgemäß zu entsorgen (deponieren bzw. kompostieren). Das Neuanlegen von Sickergruben ist verboten.
6. Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Garten nicht aufgestellt und betrieben werden.
7. Die Gartenparzelle ist zu mindestens 2/3 gärtnerisch zu nutzen (Obst -und Gemüseanbau). Der gepachtete Garten ist in einem guten Pflegezustand zu halten. Vor dem Garten ist der Weg bis zur Mitte von Unkraut und anderem Unrat ständig sauber zu halten. Dies gilt nicht als Gemeinschaftsarbeit.
8. Das Anpflanzen von Nadelgehölzen in Kleingärten ist verboten.
9. Hecken, die auf der Grenze zwischen zwei Parzellen stehen, gelten als zwischen den Pächtern vereinbart und sind von beiden Pächtern einvernehmlich zu pflegen.
10. Im Übrigen gelten die Regelungen der Rahmengartenordnung des Regionalverbandes der Gartenfreunde "Saale-Unstrut-Querne" e.V.
§ 17
Sprachliche Gleichstellung
Die angewendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.
§ 18Schlussbestimmungen
1. Die Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28. März 2014 beschlossen am 06.09.2014, am 27.03.2015 und am 29.03.2019 geändert. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, eine aus steuerlichen Gründen erforderliche oder eine durch das Registergericht angeordnete Änderung bzw. Ergänzung selbständig vorzunehmen, soweit es sich nicht um grundlegende Regelungen handelt. Die Mitglieder des Vereins sind hierüber in geeigneter Weise zu informieren.
3. Alle vorhergehenden Satzungen werden aufgehoben.
Naumburg, den 29.März 2019