Kleingarten-Verein Gartenfreunde e.V.
Satzung


Kleingarten-Verein „Gartenfreunde“ e.V.

                                                                            

SATZUNG


Anmerkung: In diesem Text sind bei allen personenbezogenen Bezeichnungen jeweils die weibliche und männliche Form gemeint. 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.Der Verein führt den Namen Kleingarten-Verein „Gartenfreunde“ e.V. -im folgenden „Verein“ genannt.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin Reinickendorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nr. 95 VR 1895 Nz eingetragen.

 

3. Durch seine Mitgliedschaft im Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V. gehört der Verein automatisch dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. an.

 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom28.02.1983 in der jeweils geltenden Fassung, er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

2. Der Verein strebt keine Gewinnerzielung an. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

 

3. Der Verein darf keine Personendurch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, vollgeschäftsfähige Person werden, deren erster Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Die Aufnahme in den Verein erfolgt über einen schriftlichen Aufnahmeantrag bei der Parzellenvergabe. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Eine Ablehnung durch den Verein ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Aufnahme in den Verein erfolgt unter Zahlung eines Aufnahmebeitrages.

 

2. Passive Mitglieder, die den Verein unterstützen und fördern haben kein Stimmrecht, sind aber wählbar.

 

3. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist auf Antrag des Vorstandes ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

4. Die Mitglieder sind verpflichtet an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck– auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

5. Jedes Mitglied ist bis zum 70.Lebensjahr verpflichtet an einer Gemeinschaftsarbeit von 4 Stunden jährlich teilzunehmen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist eine Ausgleichszahlung je Stunde fällig, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festlegt.

 

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Die Mitgliedschaft endet mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Kündigung des Unterpachtvertrages des Mitgliedes mit dem Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V. erfolgt ist. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

 

2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig (Verstoß in grobem Maße gegen die Satzung, die Vereinsinteressen oder die Gartenordnung). Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem Mitglied bei Nichtanwesenheit zur Beschlussfassung unverzüglich durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

3. Bei Beendigung einer Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis gegenüber dem Vereinsvermögen und den sonstigen Einrichtungen des Vereins.

 

 

§ 5 Beiträge, sonstige Zahlungen

 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Die Beiträge werden von den aktiven und passiven Mitgliedern erhoben, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

2. Für außerordentliche Ausgaben des Vereins, die nicht durch vorhandene Mittel gedeckt sind, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Sonderumlagen bis höchstens dem 6-fachen Vereins- Jahresbeitrag beschließen. Danach ist jedes Mitglied zur Zahlung verpflichtet.

 

3. Zahlungen sind jeweils im Voraus nach Erteilung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen an den Verein zu leisten. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt wurde, fällig.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der erweiterte Vorstand.

 

 

§ 7 Vorstand

 

1. Der Vorstand wird aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gestellt und im Sinne des § 26 BGB vom geschäftsführenden Vorstand geleitet.

Ihm gehören an:

 

1. Vereinsvorsitzender

2. Vorstand Finanzen

3. Vorstand Verwaltung

 

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

 

2. Der geschäftsführende Vorstand wird durch den erweiterten Vorstand unterstützt. Diesem gehören an:

 

1. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

2. der zweite Vorsitzende

3. Vertreter Finanzen

4. Vertreter Verwaltung

5. die Kassenprüfer

6. die Delegierten zum Bezirksverband

7. der Gartenfachberater

 

Der erweiterte Vorstand kann weitere Funktionsträger aufnehmen und berufen(z.B. Wegewarte, Wasserwarte).

 

3. Mehrfachfunktionen innerhalb des geschäftsführenden Vorstands sind ausgeschlossen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gleichzeitig Delegierte zum Bezirksverband.

 

 

§ 8 Vorstandswahl und Amtsdauer

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigen, anwesenden Mitglieder gewählt.

 

2. Sämtliche Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen ist. Eine Kandidatur des Wahlleiters für den geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand ist unzulässig. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Der Vorstand bleibt in jedem Falle bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln und in geheimer Abstimmung zu wählen. Liegt hier nur ein Vorschlag vor, ist geheime Abstimmung nicht notwendig. Ersatzwahl für im Laufe der Wahlperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder ist in der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

4. Für die Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes der Kleingärtner Reinickendorf e.V. gelten die vorstehenden Regelungen über die Vorstandswahl entsprechend. Dies gilt insbesondere für die Wählbarkeit als Delegierter als auch für die Beendigung des Delegiertenamtes.

 

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein enden alle Ämter im geschäftsführenden bzw. erweiterten Vorstand.

 

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins nach innen und außen zuständig. Die Aufgabenverteilung im Einzelnen:

 

1. Der Vereinsvorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen des Vereins und hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen.

 

2. Der Vorstand Finanzen erhebt die beschlossenen Beiträge und sonstigen Kosten und ist für deren bestimmungsgemäße Verwendung sowie die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.

 

3. Der Vorstand Verwaltung hat alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten zu erledigen. Über Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen. Das Protokoll ist der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung beizulegen. Nach der Bestätigung durch die anwesenden Mitglieder ist das Protokoll vom Vereinsvorsitzenden zu unterschreiben.

 

4. Die bis zu 3 Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr die Kasse sowie Belege und Journal zu prüfen. Zum Jahresabschluss ist der Mitgliederversammlung ein Bericht vorzulegen und für den Vorstand Finanzen und dem Vorstand gegebenenfalls die Entlastung vorzuschlagen.

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er ist verpflichtet, nach bestem Ermessen die Belange des Vereins zu wahren und über seine Tätigkeit alljährlich in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

6. Die Mitglieder des Vereinssind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, über deren Höhe der erweiterte Vorstand entscheidet. 

Der geschäftsführende Vorstand ist hier nicht stimmberechtigt. Für die Tätigkeit des erweiterten Vorstandes (ohne den geschäftsführenden Vorstand) kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, über deren Höhe der geschäftsführende Vorstand entscheidet.

 

7. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen des Registergerichts, des Finanzamtes oder der Gemeinnützigkeitsaufsicht Änderungen der Satzungselbständig zu beschließen, um die Wahrung der Eintragsfähigkeit oder der Gemeinnützigkeit des

Vereins zu erhalten. Die Mitglieder sind hierüber zu unterrichten. 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung (in diesem Fall Jahreshauptversammlung) stattfinden. Diese ist vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen.

 

Zu den Aufgaben der Versammlung gehören unter anderem:

 

1.1.        Jahresbericht des Vorstandes

1.2.        Kassenbericht

1.3.        Bericht der Kassenprüfer

1.4.        Entlastung des Vorstandes

1.5.        Beschlussfassung über Satzungsänderungen

1.6.        Erledigung eingegangener Anträge

1.7.        Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Gartenfachberaters, der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes der Kleingärtner Reinickendorf e.V.

 

Jede Mitgliederversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zur Verhandlung der Unterstützung von mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder.

 

Es wird durch Handzeichenabgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder ist geheimabzustimmen. Für einen Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

3. Über den Verlauf von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorstand Verwaltung zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

 

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Bei einer Räumung des Kleingartengeländes hat sich der Verein aufzulösen.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erfolgen.

 

Bei Auflösung des Vereinsbeschließt die Mitgliederversammlung über die Aufteilung des Vermögens, das nur für steuerbegünstigte Zwecke im Interesse des Kleingartenwesens Verwendung finden darf. Das Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Kleingartenwesens. Das gleiche gilt bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke.

 

Die Beschlussfassung hierüber, d.h. die Bestimmung des bzw. der Anfallberechtigten im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz1 der Satzung bedarf der drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

 

 

§ 12 Schlussbestimmungen

 

Vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 03. Dezember 2017 beschlossen. 

Sie tritt mit dem Eintrag vom16.03.2018 in das Vereinsregister in Kraft.

 

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die bisherige Satzung vom 02. April 2012 ungültig.

 

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

 

 

 

Reiner Kolotzei                                 Peter Rolinski

Vereinsvorsitzender                       Vorstand Finanzen