Kleingartenanlage "Feierabend 1952" e.V.
Satzung

Satzung der Kleingartenanlage

 

 „Feierabend 1952“ e.V.

 

Arnimstr. 28, 13053 Berlin

 

vom 28.02.2016

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt  den Namen Kleingartenanlage „Feierabend 1952“ e.V.


Der Verein hat seinen Sitz in Berlin -Hohenschönhausen und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin – Charlottenburg unter dem Aktenzeichen VR 15734  B eingetragen.

                                                                                                                                            § 2

Zweck, Aufgabe und Ziel

Der Verein ist ein freiwilliger und sich selbst verwaltender Zusammenschluss der Mitglieder. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des §2 des Bundeskleingartengesetzes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Der Verein setzt sich unter Wahrung der konfessionellen und parteipolitischen Unabhängigkeit für die Erhaltung  der Kleingartenanlage      und die Förderung des Kleingartenwesens ein.

Die Tätigkeit der Mitglieder ist auf eine sinnvolle Erholung, den körperlichen  Bewegungsausgleich, die Erhaltung und Förderung der Gesundheit gerichtet und dient der Eigenversorgungmit gärtnerischen Produkten.


Besonderes Anliegen des Vereins ist die

  • Erhaltung des Umwelt- und Tierschutzes,
  • Erhaltung des Kulturerbes sowie seltener Arten und Rassen,
  • Förderung des menschlichen Miteinanders, insbesondere des Verständnisses für Kinder und Jugendlichen im Verein,
  • Vermittlung von Fachwissen an die Mitglieder und interessierte Bürger sowie
  • Unterstützung der Mitglieder in Rechtsfragen bezüglich der Satzung des Vereins und der Kleingartenordnung                                                                 

Durch geeignete Vorträge, praktische Unterweisungen und andere Formen der Vermittlung von Wissen unterstützt der Verein die  Mitglieder.


§ 3

Benachrichtigungsmittel

Ein für die Mitglieder verbindliches Benachrichtigungsmittel ist der Aushang an der Informationstafel des Vereins.


Die Mitglieder sind verpflichtet, sich über die an der Informationstafel angebrachten Mitteilungen ständig zu informieren.


Im Aushang befindliche Mitteilungen an die Mitglieder allgemein, als auch an ein einzelnes Mitglied gerichtete empfangsbedürftige einseitige Willenserklärungen des Vorstandes (Auflagen,  Mahnungen, Kündigungen etc.) gelten dem Empfänger mit dem Zeitpunkt des in dem jeweiligen Schreiben ausgewiesenen Datums als zugegangen. An einzelne Mitglieder gerichtete diesbezügliche Willenserklärungen   sind diesen zugleich auf dem Postweg zu übermitteln. Jedes Mitglied ist deshalb verpflichtet, dem Vorstand Änderungen seines Wohnsitzes unverzüglich bekannt zu geben. Sollte eine postalische Zustellung nicht möglich sein, wird eine öffentliche Zustellung per Aushang vorgenommen.


§ 4

Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins sind die Unterpächter der Parzellen (jeweils ein eingeschriebenes Mitglied pro Parzelle).


Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt.


Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein auf der Grundlage einer Warteliste, deren Umfang 5% der  Gesamtparzellenanzahl nicht überschreiten darf.


Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr, der Aushändigung dieser Satzung und deren Anerkennung mittels Unterschrift wirksam. Die Höhe der Aufnahmegebühr beschließt der Vorstand.


Angehörige in direkter Linie, die das Pachtverhältnis eines ausscheidenden Pächters fortsetzen wollen, sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr befreit (vgl. §5, Ziffern 5 und 6).

Vereinsmitgliedern, die ihre Parzelle selbst aufgeben, kann auf schriftlichen Antrag die Mitgliedschaft aufrechterhalten werden (passive Mitglieder).


Die Anzahl der passiven Mitglieder darf 10% der aktiven Mitglieder nicht übersteigen. Eine passive Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf eine Kleingartenparzelle.


Die eingeschriebenen Unterpächter haben in der Mitgliederversammlung einen Sitz und eine Stimme. Ehegatten und Lebensgefährten von Mitgliedern üben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht nur aus, wenn sie durch das Mitglied dazu schriftlich bevollmächtigt    werden und wenn dieses verhindert ist.

§ 5

Beendigung einer Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftliche Austrittserklärung
  • Ausschluss
  • Tod

Die Austrittserklärung hat  schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Rechtswirksamkeit zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen.

Der Austritt ist jedoch bis zum 30. September des Geschäftsjahres zu erklären. Erklärt ein Mitglied seinen Austritt, so begründet die Austrittserklärung sogleich die Kündigung des Nutzungsvertrages, sofern nicht der Ehepartner oder andere als Nutzer ausgewiesene Personen das Nutzungsrecht fortsetzen wollen.


Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen dieser Satzung, die Regelungen des Unterpachtvertrages   sowie gegen ihn obliegenden Pflichten aus den  Mitgliederbeschlüssen schuldhaft verstößt.

Das betrifft insbesondere:

  • die Nichtentrichtung der Beiträge , Umlagen und sonstiger finanzieller Forderungen gegenüber dem Verein für das Kalenderjahr bis zum festgelegten und veröffentlichten Termin,
  • schwerwiegende  Pflichtverletzungen durch den Pächter oder von ihm auf dem Grundstück geduldeter Personen, z.B. nachhaltige Störung der Ordnung, Ruhe und Eintracht der Kleingartengemeinschaft,
  • die fortgesetzte nicht kleingärtnerische Nutzung der Parzelle trotz Mahnung durch den Vorstand,
  • die Benutzung der Laube zum ständigen Wohnen ohne Zustimmung des Vorstandes,
  • die unbefugte Überlassung des Grundstücks an Dritte,
  • die Nichtabstellung erheblicher Bewirtschaftungsmängel innerhalb angemessener Frist.


Der Vorstand kann  die Kündigung der Kleingartenparzelle durch den Generalverpächter, den Bestimmungen des geltenden Kleingartenrechts entsprechend, veranlassen.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu unter Angabe der Gründe für den beabsichtigten Ausschluss zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.


Einspruch gegen den Ausschluss ist innerhalb 14 Tagen beim Vorsitzenden zu erheben. Über den Einspruch entscheidet ein zu berufener Schlichtungsausschuss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sein mit einfacher Mehrheit zu fassender Beschluss ist endgültig. Sowohl dem Mitglied als auch dem Vorstand ist rechtliches Gehör zu gewähren.


Passive Mitglieder können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende freiwillig durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Bei grobem, wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Vereinslebens, können passive Mitglieder ausgeschlossen werden.


Der Ausschluss erfolgt nach Prüfung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Einspruch gegen diesen Ausschluss ist innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden zu erheben. Über diesen Einspruch entscheidet ein zu berufender Ausschuss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sein mit einfacher Mehrheit zu fassender Beschluss ist endgültig. Sowohl dem Vorstand als auch dem betreffenden Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren.


Mit Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Tod enden die Rechte und Pflichten des Mitglieds, die sich aus dieser Satzung ergeben. Bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft sind alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen zu begleichen.


Haben Ehegatten/Lebensgefährten gemeinschaftlich den Unterpachtvertrag geschlossen, wird beim Tod eines  Ehepartners/Lebensgefährten der Unterpachtvertrag durch einen Neuvertrag mit dem Überlebenden fortgesetzt, sofern dieser nicht  binnen eines Monats widerspricht. Durch Übernahme der Parzelle wird der Pächter Mitglied im Verein.


Bei mit Ehegatten gemeinschaftlich geschlossenen Unterpachtverträgen ist nach einer Ehescheidung von den Unterpächtern eine Entscheidung

darüber herbeizuführen, mit wem der Vertrag fortgesetzt werden soll, soweit nicht eine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden  ist. Der Pächter,  der das Nutzungsverhältnis fortsetzt, wird dadurch Mitglied im Verein. Über das Ergebnis der Entscheidung ist der   Vorstand unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

§ 6

Rechte  und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

  • sich aktiv am gemeinschaftlichen Leben des Vereins zu beteiligen, seine gärtnerischen und geistig-kulturellen Freizeitinteressen zu verwirklichen,
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • sich an den Wahlen des Vereins zu beteiligen und selbst gewählt zu werden,
  • Anträge und Vorschläge zu unterbreiten und an deren Umsetzung aktiv mitzuwirken,
  • alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,
  • einen Antrag auf Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen,
  • seinen zur Nutzung überlassenen Garten individuell zu bearbeiten und zu gestalten,
  • Kleintiere in seinem Garten zu halten, wenn dadurch der Charakter des Kleingartens erhalten bleibt und die Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Kleintierhaltung bedarf der Zustimmung des Vorstandes


Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  • die Versammlungen des Vereins zu besuchen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der übergeordneten Verbandsorgane zu erfüllen sowie die Bestimmungen der Satzung, des Unterpachtvertrages und der Gartenordnung einzuhalten,
  • den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige finanzielle Verpflichtungen (z.B. Pacht, beschlossene Umlagen oder Sonderbeiträge für außergewöhnliche Fälle) und Leistungen zu erbringen,
  • die Kleingartenparzelle entsprechend den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes sowie des Unterpachtvertrages zu  bewirtschaften,
  • Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu erbringen. Für Vereinsmitglieder, die das 70.Lebensjahr  bereits      vollendet haben, sind diese Arbeitsleistungen freiwillig.  Werden sie nicht geleistet, führt dies nicht dazu, dass sie bezahlt werden müssen. Für alle anderen Vereinsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung die Anzahl der jährlich in gemeinschaftlichen Arbeitseinsätzen      zu erbringenden Arbeitsstunden und den Betrag, der zu zahlen ist, soweit diese nicht geleistet werden. Die  gemeinsamen Arbeitseinsätze dienen auch der Förderung des Gemeinschaftsgefühls im Verein, Arbeitsleistungen können deshalb nur ausnahmsweise durch Einzelvereinbarungen mit dem Vorstand, die jährlich neu vergeben oder aber bestätigt werden müssen, erbracht werden.

 

 

§7

Finanzierung und Verwendung der Mittel

Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Verband eigenständig aus Aufnahmegebühren, Beiträgen, Umlagen, Schreibgebühren sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.


Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Finanzielle Ausgaben für satzungsmäßige Zwecke sind zuvor im Vorstand zu beraten. Es darf keine Person durch   Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Der Verein erhebt beim Eintritt eines Mitgliedes einen Aufnahmebeitrag und danach jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Außerdem werden Beiträge für die übergeordneten Organe sowie Umlagen erhoben.


Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, erforderlicher Umlagen sowie finanzieller Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Der Vorstand kann bei begründetet Notwendigkeit für außergewöhnliche Ausgaben Sonderbeiträge in Form von Umlagen erheben. Zu     ihrer Zahlung ist jedes Mitglied verpflichtet.


§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Geschäftsführende Vorstand
  3. Der Erweiterte Vorstand


Mitgliederversammlung


Einberufen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie wird vom Geschäftsführenden Vorstand einmal im Jahr mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch Aushang an der Informationstafel der Kleingartenanlage mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden einzureichen, mündliche Anträge während der Versammlung bedürfen der Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss.

Abstimmungen über Satzungsänderungen sind nur zulässig, sofern beabsichtigte Änderungen vorab schriftlich bekanntgegeben worden sind.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern.

Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.


Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Verhinderung gilt die Regelung § 4 Ziffer 9 der Satzung.

Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand sachkundige Personen einladen, die beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Vertreter des Bundes-, Landes- oder Bezirksverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, der den weiteren Ablauf der Mitgliederversammlung führt.

Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus.


Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

Die Beratung und Beschlussfassung über:

die Satzung, einschließlich Satzungsänderungen,

Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen,

Veränderungen des Vereins, einschließlich dessen Auflösung, sowie alle Grundsatzfragen und Anträge

Jährliche Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Geschäftsführenden Vorstandes, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfung sowie die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstands auf Vorschlag der Kassenprüfer

Wahl des Geschäftsführenden und des Erweiterten Vorstandes, der Kassenprüfer und der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes.


Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden, soweit die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben  mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist gem. §33 BGB die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist nach gleicher Vorschrift die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der abwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Abweichungen von dieser Regelung werden durch §15 Ziffer 4 getroffen.

Erscheinen zu einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, so ist der Termin zur Durchführung einer neuen Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb von 4 Wochen festzusetzen.

Danach ist die Mitgliederversammlung zu schließen.

Die Einladung zu der neuen Mitgliederversammlung muss diesen Grund gesondert enthalten.

Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung wiederum nicht mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, so ist diese Versammlung dennoch beschlussfähig.



Geschäftsführender Vorstand („Vorstand“)


Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Personen mit folgenden Funktionen:

  • Der/ Die Vorsitzende
  • Der/ Die stellvertretende Vorsitzende
  • Der/ Die Kassierer(in)
  • Der/ Die Schriftführer(in)

Der Verein wird im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich i.S. §26 BGB von je zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.


Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstands gehören:

  • Die Führung der laufenden Geschäfte
  • Einberufung und Durchführung der Vorstandssitzungen und Sitzungen des Erweiterten Vorstandes
  • Vorbereitung  und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • Durchsetzung der Satzung und der satzungsmäßigen Beschlüsse
  • Verwaltung der Gemeinschaftseinrichtungen


Der Geschäftsführende Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen, auf Einladung und unter Leitung des Vorsitzenden, oder in dessen Verhinderungsfall des Stellvertreters, in Abstimmung mit diesem.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Gesamthöhe die Mitgliederversammlung beschließt. Einzelheiten sind in der Finanzordnung geregelt. Die aktive Arbeit im Vorstand ersetzt die Obligation zu anderen Arbeitseinsätzen.


Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage einer von ihm zu beschließenden Geschäfts- und Finanzordnung.


Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für die Leitung der Kleingartenanlage „Feierabend 1952 e.V.“ rechenschaftspflichtig. Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen daraus entstandenen Schaden verantwortlich.



Erweiterter Vorstand


Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  • Der Geschäftsführende Vorstand
  • Der/die Gartenfachberater(in)
  • Der/die Organisator(in) für Gemeinschaftsveranstaltungen
  • Der/die Verantwortliche für besondere Aufgaben


Aufgaben des Erweiterten Vorstandes:

  • Kontrolle der Arbeit des Geschäftsführenden Vorstandes
  • Bestätigung und Ausführung der Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Vorstandes
  • Bestätigung des vom Geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagenen Termins und der Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen
  • Berufung und Abberufung von Kommissionen und Arbeitsgruppen
  • Beratung über Aufnahme neuer Mitglieder in den bzw. Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

Der Erweiterte Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen das höchste Organ des Vereins.

Er tritt in der Regel zweimal im Jahr, zeitlich im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Gartenbegehung, auf Einladung und unter Leitung des Vorsitzenden, oder, bei dessen Verhinderung, des Stellvertreters, in Abstimmung mit diesem, zusammen.


Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Gesamthöhe die Mitgliederversammlung beschließt. Einzelheiten sind in der Finanzordnung geregelt. Die aktive Arbeit im Erweiterten Vorstand ersetzt die Obligation zu anderen Arbeitseinsätzen.


Zur Unterstützung der Tätigkeit des Erweiterten Vorstandes können durch diesen Kommissionen eingesetzt werden und Mitglieder des Vereins oder dem Verein nahe stehende Personen in diese berufen werden. Kommissionen werden von entsprechend Befähigten geleitet. Sie erfüllen ihre spezifischen Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


§ 9 

Kassenprüfer

Es sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen.


Die Kassenprüfer überwachen ständig die Kassen- und Kontoführung des Vereins, sie prüfen die Kassen- und Bankbelege, mindestens einmal jährlich. Die Prüfungen erfolgen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.  Über jede Prüfung ist ein Bericht anzufertigen, der dem Geschäftsführenden Vorstand zur Auswertung zu übergeben ist.

Über die Prüfung berichten die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Kassenprüfer werden zu den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes als Gast eingeladen.


§ 10

Wahlen und Amtsdauer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Geschäftsführenden- und den Erweiterten Vorstand sowie die Kassenprüfer und die Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes für eine Amtszeit von drei Jahren.


Gewählt werden können, außer den Mitgliedern des Vereins, dem Verein nahestehende und für das Amt geeignete Personen.


Die Wahl erfolgt einzeln und ins Amt in offener Abstimmung. Hierbei erfolgt die Wahl durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


Die Amtsübernahme erfolgt durch Annahme der Wahl. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch vier Monate nach dem Ende der regulären Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.


Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes und die Kassenprüfer können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Grundsätzlich soll auf derselben Mitgliederversammlung die Nachwahl für den Rest der Amtszeit erfolgen.


Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Geschäftsführenden oder des Erweiterter Vorstandes oder der Kassenprüfer aus persönlichen Gründen vor dem Ende der Amtszeit ist der Geschäftsführende Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein geeignetes Ersatzmitglied zu berufen. Die Handlungsfähigkeit des Vorstandes wird dadurch nicht berührt. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

§ 11

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12

Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder dem Unterpachtvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.

Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Bundes-, Landes- oder Bezirksverbandes durchzuführen.

Werden Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder Streitigkeiten, die sich aus dem Unterpachtvertrag ergeben, nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.


§ 13

Sitzungsniederschriften

Über alle Versammlungen und Sitzungen (Vorstand/Kommissionen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichsten Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufzunehmen sind. Dem Protokoll über die Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, aus der sich die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nachvollziehen lässt.


Die Niederschriften sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder dessen Beauftragten zu unterzeichnen und aufzubewahren.

§ 14

Auflösung des Vereins

Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Für den Beschluss ist gem. §41 BGB eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bezirksverband der Kleingärtner Berlin- Hohenschönhausen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.  Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Geschäftsführenden Vorstand.


§ 15

Inkrafttreten und Satzungsänderungen

Die Satzung wurde neu gefasst und am 28.02.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen.


Änderungen, die sich aus den Festlegungen des Einigungsvertrages vom 31.08.1990, Anlage 1 Kapitel III, Sachgebiet B (BGBl. II S. 941) ergeben sowie zwischenzeitliche Hinweise des Registergerichtes wurden berücksichtigt.


Die geänderte Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg in Kraft. Die Eintragung durch     das Registergericht  erfolgte am 06.09.2016.


Abweichend von §8  ist der Vorstand ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder der Gemeinnützigkeitsaufsichtsbehörde verlangte Änderungen selbstständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung der Änderungen beim Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.                                                                                            

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:



______________________________                             ____________________________                                                   

gez. Rene Hellwig (Vorsitzender)                              gez. Heidi Müller (Schriftführer)

Berlin, den 28.02.2016