KGV Am Schützenhof e.V.
FAQ

Was beinhaltet die Rahmenkleingartenordnung des LSK? 


Entsprechende Hinweise findet ihr unter dem Menü Gartenfachberatung: Was ist ein Kleingarten


Ich muss/will meinen Garten aufgeben – was ist zu tun?    


Die häufigsten Fragen für abgebende Pächter 


1. Wie kündige ich meinen Garten richtig? 

Die Kündigung muss schriftlich und fristgerecht erfolgen. Bitte beachte unbedingt die im Pachtvertrag festgelegten Kündigungsfristen.
In der Regel ist eine Kündigung zum Saisonende – also bis spätestens Ende November – möglich. Setze dich frühzeitig mit dem Vorstand in Verbindung, damit alle notwendigen Schritte rechtzeitig vorbereitet werden können.

Wenn Du aus gesundheitlichen oder anderen gewichtigen Gründen deinen Garten vorher abgeben und deine Vereinsmitgliedschaft kündigen musst, trete mit dem Vorstand in Kontakt.

Wichtig: Die Kündigung des Gartens beendet nicht automatisch deine Vereinsmitglied-schaft. Wenn du kein Mitglied bleiben möchtest, musst du deine Mitgliedschaft ebenfalls schriftlich kündigen. Andernfalls bleibst du weiterhin Mitglied im Verein – auch ohne Garten.


2. Muss ich selbst einen Nachpächter suchen? 

Nein. Die Suche erfolgt gemeinsam mit dem Vorstand; er unterstützt dich aktiv dabei und zeigt den freiwerdenden Garten – nach Wertermittlung – auf den entsprechenden Plattformen an (in der Regel Website unseres Vereins, des Stadtverbandes und auch bei Kleinanzeigen)

Eigene Vorschläge oder Eigeninitiative sind jedoch willkommen und können helfen, schneller einen passenden Nachpächter zu finden.

Die endgültige Entscheidung über die Vergabe trifft einzig und allein immer der Vorstand.


3. Muss der Nachpächter Mitglied werden? 

Ja. Nur Vereinsmitglieder können einen Garten übernehmen. Neue Pächter müssen daher vor Vertragsabschluss einen Aufnahmeantrag stellen und aufgenommen werden.


4. Wie wird der Wert meines Gartens ermittelt? 

Vor einer Abgabe wird der Garten durch vereidigte Wertermittler begutachtet.
Dabei werden Laube, bauliche Anlagen, Bepflanzung und Ausstattung bewertet. Das Ergebnis ist ein Wertermittlungsprotokoll, das den maximal zulässigen Kaufpreis festlegt, den ein Nachpächter zahlen darf. Dieser Betrag darf nicht überschritten werden. Der tatsächliche Kaufpreis ist innerhalb dieser Grenze Verhandlungssache zwischen Vor- und Nachpächter.
Der Kaufvertrag muss vom Vorstand genehmigt werden, bevor er wirksam ist.


5. Was passiert, wenn der Garten nicht in ordnungsgemäßem Zustand ist? 

Vor einer Übergabe wird die Parzelle gemeinsam mit Vorstandsmitgliedern besichtigt.
Der Garten muss ordnungsgemäß bewirtschaftet, gepflegt und frei von Müll oder unzu-lässigen Gegenständen und Bepflanzungen sein. Eventuelle Mängel oder Verstöße gegen die Gartenordnung müssen vor der Übergabe behoben werden – andernfalls kann eine Abgabe verzögert werden oder der ermittelte Wert wird reduziert (bestehende Bewirtschaftungsmängel und Rückbauten, die der abgebende Pächter nicht beseitigt, werden im Wertermittlungsprotokoll ausgewiesen).


6. Darf ich Sachen aus meinem Garten mitnehmen? 

Ja, du darfst mobile Gegenstände, Geräte oder persönliche Dinge entfernen.
Feste Einbauten oder Bepflanzungen, die in die Wertermittlung eingeflossen sind, müssen jedoch im Garten verbleiben, da sie Teil des Verkaufspreises und der Bewertung sind.


7. Was ist, wenn kein Nachpächter gefunden wird? 

Der Vorstand unterstützt dich aktiv bei der Suche und findet meist einen passenden Nachpächter, sofern der Kaufpreis im Rahmen des Wertermittlungsprotokolls liegt. Sollte dennoch niemand gefunden werden oder der Garten nicht verkauft werden können, gilt die Verfahrensweise gemäß gesetzlicher Praxis und Festlegungen.

Also in einem solchen Fall gilt: Durch eine auf maximal zwei Jahre befristete Vereinbarung zwischen Vorstand und Altpächter kann sich dieser gegen Zahlung einer Verwaltungs-pauschale und der Verbrauchskosten sowie der Zusicherung einer Minimalpflege ein vorläufiges Bleiberecht für sein Eigentum auf der Parzelle sichern, bis ein Nachpächter die Parzelle übernimmt.
Findet sich im vereinbarten Zeitraum dennoch kein Nachpächter, endet die Vereinbarung ohne weitere Kündigung, der Altpächter muss ALLES beräumen („schwarze Erde“) und die Parzelle ist an den Vorstand herauszugeben.

In der Praxis konnte bisher jedoch immer eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.


8. Muss ich bis zur Übergabe weiter Pacht zahlen? 

Ja. Die Fälligkeit der Jahrespacht ist in der Satzung bzw. in unseren Vereinsordnungen geregelt – in der Regel wird sie zu Beginn des Jahres erhoben. Bis zur offiziellen Übergabe der Parzelle bist du als abgebender Pächter für alle bis dahin entstehende und fällige Beträge (z. B. Pacht, Umlagen, individuelle Verbrauchskosten) verantwortlich.

Zur Übergabe erfolgt auch eine exakte Erfassung der individuellen Verbrauchswerte (Wasser- und Stromverbrauch). Ab dem Zeitpunkt der Übergabe übernimmt der neue Pächter die Verantwortung für alle künftig entstehenden Zahlungen.

Wichtig:  Offene Beiträge oder nicht beglichene Zahlungen werden nicht automatisch auf den neuen Pächter übertragen – sie bleiben deine Verpflichtung als bisheriger Pächter.


9. Darf ich den Kaufpreis selbst festlegen? 

Ja und Nein. Innerhalb der im Wertermittlungsprotokoll festgelegten Obergrenze kann der tatsächliche Kaufpreis individuell vereinbart werden. Eine Überschreitung dieses Betrags ist jedoch nicht zulässig.
Der Kaufvertrag muss abschließend vom Vorstand geprüft und genehmigt werden.