Ordnung für die Errichtung und Veränderung baulicher Anlagen in Kleingärten (Bauordnung)
1. Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für den Kleingartenverein „An der großen Eiche” e.V., Leinestraße 35, 04279 Leipzig. Sie ist durch den Vorstand des Kleingartenvereins als Bestandteil seiner Verwaltungsbefugnis über die Kleingartenanlage beim Neubau und der Veränderung von Gartenlauben sowie bei der Errichtung von baulichen Anlagen in den Parzellen anzuwenden.
2. Grundsätzliche Bestimmungen
2.1
Für die Errichtung baulicher Anlagen in der Parzelle gelten die Bestimmungen des BKleingG, insbesondere § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 2.
2.2
Bei der Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen ist ein Grenzabstand zu den angrenzenden Kleingärten von mindestens 0,60 m einzuhalten. Zu benachbarten Grundstücken ist ein Mindestabstand von 3,0 einzuhalten.
2.3
Für das Einholen aller erforderlichen Unterlagen zur Errichtung baulicher Anlagen ist, auch unter Berücksichtigung von § 63 Sächsische Bauordnung (SächsBO), stets der Bauwillige verantwortlich.
2.4
Jede bauliche Maßnahme ist, unbeschadet der Festlegungen in § 63 SächsBO, durch den Vereinsvorstand genehmigen zu lassen. Ohne diese Genehmigung darf mit der Errichtung nicht begonnen werden.
2.5
Umbau-, Erweiterungs- komplexe Instandsetzungsmaßnahmen und Abriss der Baulichkeiten und baulichen Anlagen bedürfen der Beantragung und schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.
2.6
Bestehen an den Baulichkeiten oder baulichen Anlagen durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Mängel, die den Gesamteindruck der Kleingartenanlage beeinträchtigen bzw. von denen Gefahren ausgehen können, kann der Vorstand deren Beseitigung verlangen. Das trifft auch zu, wenn durch Baulichkeiten oder bauliche Anlagen Schäden in anderen Kleingärten oder auf Gemeinschaftsflächen verursacht worden sind.
3. Bestimmungen für den Laubenbau
3.1
Die Größe der Gartenlaube einschließlich überdachtem Freisitz darf 24 m² nicht überschreiten. Alle Dachüberstände von mehr als 0,60 m werden unabhängig von der Gestaltung der darunter liegenden Bodenfläche als überdachter Freisitz gewertet.
3.2
Die Gartenlaube darf nur eingeschossig sein.
3.3
Die Giebelhöhe der Gartenlaube darf 3,50 m und die Traufhöhe 2,25 m nicht überschreiten. Die Vollunterkellerung der Gartenlaube ist unzulässig. Ein Vorratsraum von 1 m² Grundfläche und 0,80 m Tiefe ist zulässig.
3.4
Die Gartenlauben müssen in ihrer Ausführung einfach sein. Dies ist gegeben, wenn
die Errichtung kostengünstig erfolgt (keine kosten- und zeitaufwändige Konstruktionen, preisgünstige Baumaterialien u.ä.);
die Gartenlaube im Rahmen ihrer zuerkannten Funktionen (wie Aufbewahrung/Lagerung von Geräten, Düngemitteln, Samen, Früchten usw., Nutzung zum vorübergehenden Aufenthalt, Verrichtung der Notdurft) ausgestattet und eingerichtet ist;
die Gartenlaube mit einem geringen Aufwand entfernt und entsorgt werden kann.
3.5
Bei Neubauten sind Geräte- und Toilettenraum mit in der Laube zu konzipieren, sodass künftig im Garten nur ein Baukörper vorhanden ist. Fäkaliengruben dürfen keine Überläufe haben und müssen undurchlässig sein. Sie sind deshalb mindestens zweimal innen durch das Aufbringen einer entsprechenden Schicht zu isolieren. Letzteres gilt auch für bereits vorhandene Fäkaliengruben. Das Aufstellen von Gerätecontainern und freistehenden Toilettenhäusern ist nicht zulässig.
3.6
Die Verwendung asbesthaltiger Baustoffe ist unzulässig.
3.7
Monolithische Bauweise ist nicht zulässig.
3.8
Der Laubenstandort ist, soweit das möglich ist, stets in Flucht zu den vorhandenen Lauben vorzusehen. Die Lage der Giebelfront hat sich ebenfalls nach der üblichen Bebauung zu richten.
3.9
Alle bis zum 03.10.1990 rechtmäßig errichteten Lauben, deren Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz 24 m² überschreiten, dürfen unverändert weitergenutzt werden. Bei diesen Lauben sind alle Baumaßnahmen unzulässig, die über Erhaltungs- einschließlich darin eingeschlossener zulässiger Modernisierungsmaßnahmen hinausgehen.
4. Errichtung weiterer baulicher Anlagen
4.1
Die Grundfläche von Kleingewächshäusern in den Kleingärten darf 12 m² nicht überschreiten. Die Giebelhöhe ist bis zu 2,50 m möglich. Ein Kleingewächshaus darf nicht zweckentfremdet genutzt werden. In diesem Falle ist das Kleingewächshaus zu entfernen. Auf Folienzelte und ähnliche Einrichtungen treffen diese Bestimmungen ebenfalls zu.
4.2
Bei Sitz- und Wegeflächen darf keine Versiegelung mit Ortbeton, Bitumen und ähnlichen Materialen vorgenommen werden.
4.3
Im Kleingartenverein ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feuchtbiotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von 4 m² und flachem Randbereich mit Zustimmung des Vorstandes zulässig. Die Ausgrabungen haben so zu erfolgen, dass sie im Bedarfsfalle am Ende der Pachtzeit problemlos wieder verfüllt werden können.
4.4
Die Errichtung von ortsfesten Badebecken ist nicht gestattet. Ein transportables Badebecken mit max. 3000 Litern Inhalt kann über den Sommer aufgestellt werden.
4.5
Terrassen sind genehmigungspflichtige bauliche Anlagen. Sie können vom Vorstand gestattet werden. Die Einfriedung darf nur mit Naturmaterial als Trockenmauer oder mit einer hölzernen Einfassung erfolgen.
5. Feuerstätten und Flüssiggas in Kleingärten
5.1
Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde, Kamine) in Kleingärten ist nicht gestattet.
5.2
Für im Handel angebotene „Grillkamine” gilt folgende Regelung: Ein „Grillkamin“ ist keine Feuerstätte gemäß allgemeiner Einordnung. Er ist ausschließlich für das Grillen von Grillgut mit Holzkohle oder Grillbriketts zu verwenden.
5.3
Das Verbrennen von Holz und ähnlichen Materialien im offenen Feuer (Kaminfeuer) ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit dem Abriss bzw. Beseitigen des Grillkamins geahndet.
5.4
Das Aufstellen eines Grillkamins ist aufgrund seiner Größe eine Baumaßnahme. Dazu ist ein Bauantrag zu stellen, um im Vorfeld den Aufstellungsort und die Abstände zu anderen baulichen Anlagen festzulegen. Ein versiegeltes Fundament zum Aufstellen eines Grillkamins ist unzulässig. Beim Betreiben des Grillkamins sind Beeinträchtigungen benachbarter Gärten durch Rauch zu vermeiden.
5.5
Ein Grillkamin gehört nicht zur kleingärtnerischen Nutzung und ist demzufolge bei einer Kündigung des Gartens vom bisherigen Pächter abzubauen und zu entsorgen. Er wird bei einer Schätzung des Gartens auch nicht in die Wertermittlung einbezogen.
5.6
In den unter den Bestandsschutz fallenden Gartenlauben ist das weitere Betreiben von Feuerstätten nur dann zulässig, wenn hierfür eine entsprechende Genehmigung vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß den hierfür geltenden Gesetzen erfolgt.
5.7
Werden Flüssiggasanlagen in Gartenlauben betrieben, ist der Kleingartenpächter verpflichtet, die dafür geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Vorstand auf sein Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. den Prüfbescheid vorzuweisen.
6. Errichtung und Betreiben von Brunnenanlagen
6.1
Brunnen zur Zutageförderung von Grundwasser oder zur Gewinnung von Oberflächenwasser können anstelle des Anschlusses oder neben dem Anschluss an die Brauch- oder Trinkwasserversorgung errichtet und betrieben werden, wenn sie der kleingärtnerischen Nutzung des Kleingartens dienen und hierzu die wasserrechtliche Erlaubnis der Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, Untere Wasserbehörde, vorliegt.
6.2
Für alle aus der Errichtung und dem Betreiben von Brunnenanlagen sich ergebenden Verpflichtungen wie die Installation einer Messeinrichtung, die Erfüllung von finanziellen Forderungen, die Entrichtung einer Entnahmegebühr als kommunale Abgabe, eventuelle Schadensersatzansprüche von Dritten usw. haftet ausschließlich der Kleingartenpächter als Eigentümer der Brunnenanlage.
7. Bauantrag
7.1
Der Gartenpächter hat vor Baubeginn schriftlich einen Bauantrag in dreifacher Ausfertigung an den Vorstand zu stellen.
Dieser Bauantrag muss beinhalten:
Lage der Laube bzw. der baulichen Anlage im Garten mit Maßangaben und Grenzabständen;
Lage der Wasserleitungen und der Elektroleitungen;
Skizze der Laube (Draufsicht) mit Maßangaben und Raumeinteilung (vorgesehene Verwendung der Räume, insbesondere Geräteraum und Toilette, bzw. Skizze der baulichen Anlage;
Ansichten der Laube von vorn und von der Seite mit Maßangaben (Länge, Breite, Raumhöhe, Dachüberstände, Trauf- und Firsthöhe) bzw. Ansichten der baulichen Anlage mit Angaben zu Breite, Höhe, bzw. Tiefe: bei Lauben sind Fotos bzw. Prospektmaterial zulässig, jedoch mit den o.g. Maßangaben;
Angaben zu den Baumaterialien sowie bei Lauben zur Ausführung des Fundamentes.
7.2
Jeder Bauantrag ist gebührenpflichtig (Verwaltungsumlage 10,00 €).
7.3
Neu errichtete Schwarzbauten sind auf eigene Kosten innerhalb von 4 Wochen abzureißen. Anderenfalls wird vom Vorstand eine Abmahnung erteilt. Der Vorstand behält sich die Einleitung rechtlicher Schritte vor, die zu einer Kündigung der Vereinsmitgliedschaft und des Pachtvertrages führen können.
8. Verfahrensablauf
Abgabe des Antrages beim Vorstand in dreifacher Ausführung
Begutachtung durch den Baubeauftragten oder durch den Vorstand
Schriftliche Bestätigung bzw. Ablehnung mit Begründung oder Zustimmung mit Auflagen innerhalb von 6 Wochen
Erst nach Vorliegen der Bestätigung darf der Bauwillige mit den praktischen Arbeiten beginnen.
Die Einhaltung der in der Bauzustimmung festgelegten Parameter ist vom Baubeauftragten oder vom Vorstand zu kontrollieren. Wird gegen die Parameter verstoßen, ist durch den Vorstand Baustopp auszusprechen und es sind entsprechende Auflagen zu erteilen.
9. Vorhandene bauliche Anlagen
9.1
Die vorhandenen genehmigten baulichen Anlagen besitzen Bestandsschutz.
9.2
Vorhandene alte bauliche Anlagen sind im Zeitraum von 12 Monaten nach Fertigstellung der neuen Laube abzureißen und zu entsorgen.
9.3
Jeder Kleingartenpächter ist verpflichtet, auf Verlangen dem Vorstand Zutritt zu seinen baulichen Anlagen in der Kleingartenparzelle zwecks Kontrolle zu gewähren.
10. Schlussbestimmungen
10.1
Diese Ordnung wurde vom Vorstand am 23.09.2004 beschlossen. Sie ist für alle Kleingartenpächter verbindlich.
10.2
Änderungen bzw. Ergänzungen können entsprechend den konkreten örtlichen Bedingungen vom Vorstand vorgenommen werden.
Leipzig, den 23.09.2004
Dr. Wohlrab
1. Vorsitzender
Frenzel
2. Vorsitzender

