Kleingärtnerverein „An der großen Eiche“ e.V.
Leinestraße 35, 04279 Leipzig
§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Nummer 770 eingetragen und führt den Namen:
Kleingärtnerverein „An der großen Eiche“ e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
Er ist Mitglied des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. und erfüllt die sich aus dessen Satzung sowie aus Beschlüssen ergebenden Verpflichtungen.
Der Verein ist Rechtsnachfolger der VKSK-Kleingartensparte „An der großen Eiche“.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß dem Bundeskleingartengesetz sowie den landesrechtlichen Bestimmungen im Sinne der Abgabenordnung („steuerbegünstigte Zwecke“).
Zweck des Vereins ist das Betreiben und die Verwaltung der Kleingartenanlage „An der großen Eiche“ in Leipzig.
Der Verein fördert insbesondere:
das Kleingartenwesen und dessen Traditionen
Umwelt- und Naturschutz
Landschaftspflege
Volksgesundheit
Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit
sinnvolle städtebauliche und ökologische Nutzung von Grünflächen
ökologisch orientierte Bebauung und Bewirtschaftung
Die öffentlichen Bereiche der Anlage sind allgemein zugänglich.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel dürfen ausschließlich satzungsgemäß verwendet werden
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
Keine Begünstigung durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßige Vergütungen
Vorstandstätigkeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
Bei Bedarf sind entgeltliche Tätigkeiten oder Aufwandsentschädigungen möglich.
Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich die Gesamtsumme.
(3)
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Parteipolitische oder konfessionelle Veranstaltungen sind auf dem Vereinsgelände nicht zulässig.
(4)
Das Vereinsvermögen ist unteilbar.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Vereinsvermögen.
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V., der es gemeinnützig zu verwenden hat.
§ 3 Begründung der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann jede volljährige und geschäftsfähige Person werden, die:
die Satzung anerkennt
einen geeigneten Wohnsitz nachweist
Auch juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereinigungen können Mitglied werden.
(2)
Der Beitrittsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss enthalten:
Vor- und Zuname
Geburtsdatum
Beruf
Wohnsitz
Anerkennung der Satzung
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.
Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Mit Eintritt ist ein durch die Mitgliederversammlung festgelegter Pauschalbetrag zu entrichten.
(3) Ehrenmitgliedschaft
Kann für besondere Verdienste verliehen werden.
Beschluss durch Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von finanziellen Verpflichtungen befreit.
§ 4 Mitgliedsbeitrag, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen
(1)
Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag.
Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
Kein Erlass möglich.
(2)
Umlagen zur Deckung außergewöhnlicher Finanzbedarfe sind verpflichtend.
Obergrenze: 50,00 EUR pro Jahr.
(3) Gemeinschaftsleistungen
Mitglieder sind zu Arbeitsleistungen verpflichtet.
Art, Umfang, Termine bestimmt der Vorstand
Unfallversicherung ist nachzuweisen
Ersatzleistung möglich durch andere volljährige Person
Nicht erbrachte Leistungen → Ersatzbeitrag
(4) Zahlungsrückstände
Verzinsung: 5 % ab Fälligkeit
Mahnpauschalen möglich
Weitergehender Verzugsschaden bleibt vorbehalten
§ 5 Mitgliedspflichten und -rechte
Pflichten
Mitglieder sind verpflichtet:
Verein aktiv zu fördern
Vereinsleben zu unterstützen
Ansehen des Vereins zu wahren
Zahlungen fristgerecht zu leisten
Gemeinschaftsleistungen zu erbringen
Kleingartenordnung einzuhalten
Rechte
Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen
Teilnahme am Vereinsleben
Nutzung der Fachberatung
Meldepflicht
Änderungen von Wohnsitz oder Name sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
Tod
Austritt
Ausschluss
Streichung
Austritt:
Schriftlich, 6 Monate Kündigungsfrist zum Jahresende.
Ausschlussgründe (u. a.)
Nichtzahlung
Verweigerung von Gemeinschaftsleistungen
Schädigung von Gemeinschaftseigentum
Beleidigungen oder körperliche Angriffe
Vertragsverletzungen
Rufschädigung
Kündigung des Pachtvertrages
Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach Anhörung.
§ 7 Organe des Vereins
Mitgliederversammlung
Vorstand
Erweiterter Vorstand
§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
Wahl und Abwahl des Vorstandes
Wahl der Buchprüfer
Haushaltsbestätigung
Entlastung des Vorstandes
Ordnungen des Vereins
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich
Schriftliche Einladung
4 Wochen Einladungsfrist
Tagesordnung muss enthalten sein
Außerordentliche Versammlung auf Antrag von 1/3 der Mitglieder
§ 10 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig
Jedes Mitglied hat eine Stimme
Einfache Mehrheit
Satzungsänderung: ¾ Mehrheit
Vereinszweckänderung: Zustimmung aller Mitglieder
Auflösung: 100 % Zustimmung
§ 11 Vorstand
Besteht aus:
Vorsitzender
Stellvertreter
Schatzmeister
Schriftführer
Amtszeit: 3 Jahre
Vertretung:
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter Vorsitzender oder Stellvertreter.
Aufgaben u. a.:
Vorbereitung Mitgliederversammlung
Haushaltsplanung
Geschäftsbericht
Mitgliederverwaltung
Vertragsabschlüsse
Buchführung
Kontrolle der Bewirtschaftung
Zusammenarbeit mit Behörden
Haftung beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 12 Buchprüfung
Mindestens zwei Buchprüfer.
Prüfung von:
Kasse
Buchungsjournal
Belege
Bericht an Mitgliederversammlung.
§ 13 Satzungsänderungen
Redaktionelle Änderungen aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen dürfen durch den Vorstand vorgenommen werden.
§ 14 Inkrafttreten
Beschlossen am 09.05.2010.
Eintragung im Vereinsregister am 29.09.2010.
Ersetzt die Satzung vom 6. Juni 1993.

