Aktuelle Informationen für alle Pächterinnen und Pächter des
Kleingärtnervereins "An der großen Eiche" e.V.
Leinestraße 35, 04279 Leipzig
Inhalt
Vorbemerkungen
Grundsatzdokumente
3.1 Bundeskleingartengesetz
3.2 Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner
3.3 Satzung des KGV „An der Großen Eiche”
3.4 Bauordnung des KGV
3.5 Musterformular Kleingartenpachtvertrag
Derzeit geltende Beschlüsse, Gebühren
4.1 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4.2 Übersicht über gegenwärtig für alle Pächter geltenden Beiträge, Gebühren und sonstige Zahlungen
Informationsblatt über die Versorgung aller Parzellen mit Trinkwasser und Elektroenergie und die damit verbundene Abrechnung
Zur Zeit bestehende Gremien bzw. Arbeitsgruppen im Verein – Kontakte
1. Vorbemerkungen
Die nachfolgend genannten Ordnungen, Satzungen, Formulare, Beschlüsse, Gebührenregelungen und sonstigen Mitteilungen des Vorstandes enthalten Grundwissen für jede Pachterin und jeden Pächter. Vor allem unsere neuen Mitglieder benötigen diese Informationen, damit sie sich schnell im Verein zurechtfinden und von Anfang an ihre Rechte und Pflichten kennen und nach ihnen handeln können. Außerdem soll diese Schrift alle Pächterinnen und Pächter, insbesondere aber die jüngeren, dazu anregen, ihre Bereitschaft zur Mitarbeit im Verein zu wecken. Wir brauchen viele Talente und für jeden, der den guten Willen dazu mitbringt, findet sich eine Aufgabe.
Leipzig, im Juni 2022
Vorstand
Erster Vorsitzender
2. Grundsatzdokumente
2.1 Bundeskleingartengesetz vom 1. April 1985
Als Broschüre zu beziehen über den Buchhandel oder einzusehen im Internet.
2.2 Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V.
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. November 2013. Herausgeber: Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. Zschochersche Straße 62, 04229 Leipzig. Zu beziehen über den Buchhandel bzw. beim Vorstand einzusehen.
2.3 Satzung des KGV „An der Großen Eiche” e.V.
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. Mai 2010 (Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig erfolgte am 29.09.2010). Beim Abschluss eines Pachtvertrages wird diese Satzung jeder Pächterin bzw. jedem Pächter ausgehändigt. Sie ist außerdem jederzeit beim Vorstand erhältlich.
§ 3 der Satzung regelt, wie eine Mitgliedschaft im Verein zustande kommt. Grundsätzlich ist der Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich an den Vorstand zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt dann mit Abschluss des Kleingartenpachtvertrages. Mitglieder des Vereins können auch Bewerber/innen werden, die keinen Garten bewirtschaften wollen.
2.4 Bauordnung des KGV – Ordnung für die Errichtung und Veränderung baulicher Anlagen in Kleingärten, vom 23. September 2004
Diese Bauordnung kann jedes Mitglied beim Vorstand einsehen. Sie wird neuen Pächterinnen/Pächtern beim Abschluss des Pachtvertrages mit ausgehändigt. Alle Pächter sind verpflichtet, gemäß § 8 ihres Kleingartenpachtvertrages bei beabsichtigten Baumaßnahmen in ihrer Parzelle vor Baubeginn die Zustimmung des Vorstandes zu den geplanten Maßnahmen einzuholen.
2.5 Formular: Kleingartenpachtvertrag in der Fassung vom 31. Juli 2015
Der Kleingartenpachtvertrag ist das wichtigste Dokument für alle Mitglieder. In diesem Vertrag sind die Vertragsbedingungen, der Pachtgegenstand, der Vertragszweck und die Pachtdauer sowie die Bedingungen für die Beendigung des Pachtverhältnisses festgeschrieben. Gesonderte Abschnitte geben Auskunft über die Rechte und Pflichten des Verpächters und der Pächter. Ein weiterer Abschnitt enthält Bestimmungen über die Rückgabe des Pachtgegenstandes bei Beendigung des Pachtverhältnisses. Generell gilt für die Höhe der zu zahlenden Jahrespacht der dazu gefasste aktuellste Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei Abschluss eines Pachtvertrages wird ergänzend eine Vereinbarung über die Entnahme von Trinkwasser und Elektroenergie aus den Gemeinschaftsanlagen abgeschlossen.
3. Aktuelle Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
(Stand Juni 2022)
3.1 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2004
Beschluss vom 23. September 2004
Bauordnung des KGV – Ordnung für die Errichtung und Veränderung baulicher Anlagen in Kleingärten.
2006
Beschluss vom 7. Mai 2006
Die Mitgliederversammlung beschließt, beginnend mit der Rechnungslegung im Herbst 2006, die erforderliche Abschlagszahlung für Elektroenergie mit der jeweiligen Jahresabrechnung zusammen zu erheben.
2008
Beschluss vom 18. Mai 2008
Neufestlegung der Mitgliedsbeiträge ab dem Geschäftsjahr 2009: Die Mitgliedsbeiträge pro Gartenparzelle werden von derzeit 30,68 Euro pro Jahr ab dem Geschäftsjahr 2009 auf 37,50 Euro pro Jahr angehoben.
2010
Beschlüsse vom 9. Mai 2010
Neue Fassung der Satzung des KGV „An der Großen Eiche” e.V.
Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen bei bestehendem Pachtverhältnis für den Fall einer Einzelmitgliedschaft und einer Doppelmitgliedschaft sowie für den Fall eines nicht bestehenden Pachtverhältnisses: Entsprechend § 4 (2) der Satzung vom 9. Mai 2010 ist jedes Mitglied verpflichtet, Umlagen zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs an den Verein zu leisten, deren Höhe und Fälligkeit jeweils die Mitgliederversammlung beschließt und die bis zur Neufestsetzung gelten.
Der Mitgliedsbeitrag und die Umlagen sind an die vergebene Parzelle gekoppelt. Im Falle einer Einzelmitgliedschaft hat das Mitglied die volle Höhe des an die Parzelle gekoppelten Mitgliedsbeitrags und der Umlagen zu tragen. Im Falle einer Doppelmitgliedschaft (z. B. bei Ehepartnern oder in ehelicher Gemeinschaft lebenden Gartenfreunden) hat jedes Mitglied die Hälfte des an die Parzelle gekoppelten Mitgliedsbeitrags und der Umlagen zu tragen. Für Mitglieder, die keine Parzelle bewirtschaften, beträgt der Mitgliedsbeitrag 5,00 Euro pro Person und Jahr. Diese Mitglieder sind von den Umlagen befreit.
2016
Beschluss vom 24. April 2016
Die Mitgliederversammlung stimmt der Erhöhung einer einmalig zu hinterlegenden Kaution von 50,00 Euro auf 80,00 Euro zu, die für die private Nutzung des Vereinshauses beim Vorstand zu hinterlegen ist.
2017
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. April 2017 – Elektro- und Wasserordnung für den KGV An der Großen Eiche (Tz. 11 geändert durch Beschluss der MGV vom 11. Oktober 2020)
Das Elektro- und Wasserversorgungsnetz der Kleingartenanlage wird als Gemeinschaftseinrichtung durch den Verein betrieben. Die Verantwortung des Vereins endet an der Wasser-/Elektro-Übergabestelle. Das ist in der Regel die Parzellengrenze. Sofern Abweichungen davon erforderlich sind, werden diese mit den betreffenden Pächtern gesondert geregelt.
Es besteht ein Lageplan zur Versorgungsanlage des Vereins für Elektroenergie und Wasser, der die Gemeinschaftsanlage und die privaten Anlagen in den Parzellen ausweist; der Plan wird bei Bedarf aktualisiert.
Der Vorstand veranlasst im Auftrag des Vereins die Instandhaltung des Elektro- und Wasserversorgungsnetzes und finanziert diese Maßnahmen auch, soweit seine Verantwortung reicht. Hierzu kann die Mitgliederversammlung finanzielle Leistungen aller Mitglieder beschließen, wenn die Maßnahme alle Pächter betrifft. Wenn nur einzelne Abnehmer/innen betroffen sind, legt der Vorstand dafür die finanziellen Leistungen fest. Diese sind innerhalb der festgesetzten Frist von den Abnehmern zu begleichen.
Eingriffe in das Versorgungsnetz dürfen nur vom Vorstand beauftragte Personen bzw. Firmen vornehmen.
Der Vorstand kann beschließen, dass in den einzelnen Parzellen ausschließlich ein bestimmter Zählertyp zu verwenden ist. Generell dürfen die Pächter nur geeichte Zählertypen verwenden. Die dafür anfallenden Kosten tragen die Pächter selbst.
Ermittlung des Jahresverbrauchs an Elektroenergie und Trinkwasser: Der Vorstand legt jährlich zwei Tage im Oktober für die Ablesung der Zähler fest. Die Anlage ist in insgesamt 15 Reviere unterteilt, innerhalb derer vom Vorstand beauftragte Wegewarte die Ablesung der Zählerstände in den ihnen zugeteilten Gärten vornehmen. Für alle Pächter besteht die Pflicht, bei der Ablesung persönlich zugegen zu sein, sie können sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.
Wenn weder der Pächter noch eine bevollmächtigte Person zum festgelegten Termin erreichbar sind, kann der Vorstand den Jahresverbrauch an Strom und Wasser für die betreffende Parzelle schätzen und der Abrechnung zugrunde legen. Der Vorstand entscheidet über das jahreszeitbedingte Abstellen der Wasserversorgung im Herbst und legt den Termin für die Wieder-Inbetriebnahme der Wasserversorgung im Frühjahr fest.
Anschlüsse in den Parzellen an die Versorgungsnetze sind nur an den dafür eingerichteten Anschlussstellen zulässig. Die Genehmigung für neu einzurichtende Anschlüsse ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Skizze beizufügen, die den Verlauf der betreffenden Versorgungsleitungen im Kleingarten ausweisen muss.
Für den ordnungsgemäßen Einbau und die Kontrolle der Funktionsfähigkeit von Strom- und Wasserzählern in ihren Gärten sind alle Pächter selbst verantwortlich. Der Vorstand kann jedoch in Abstimmung mit den Pächtern mit dieser Aufgabe eine zugelassene Firma beauftragen. Wenn Pächter feststellen, dass der Strom- und/oder Wasserzähler in ihrem Garten defekt ist oder den Verbrauch falsch anzeigt, haben sie unverzüglich den Vorstand zu informieren. Kommt es wegen Unterlassung dieser Meldung zur fehlerhaften Ermittlung des Jahresverbrauches, z. B. zu geringeren Verbrauchsgrößen, kann der Vorstand mit Blick auf den Vorjahresverbrauch oder auf ähnliche Verbrauchsgrößen den in Rechnung zu stellenden Verbrauch festlegen. Niemand ist berechtigt, ohne Zustimmung des Vorstandes Eingriffe in das Leistungssystem des Vereins vorzunehmen.
Alle Pächter sind verpflichtet, dem Vorstand oder von ihm beauftragten Personen beim Vorliegen stichhaltiger Gründe jederzeit Zutritt zu ihrem Kleingarten zu gestatten, insbesondere zur Kontrolle der Zähleinrichtungen bzw. des Leitungssystems in der Parzelle.
Im Auftrag des Vorstandes erstellt die Energiegruppe jeweils im Spätherbst die Jahresabrechnungen für die einzelnen Verbrauchsstellen. Die Abrechnung enthält den jeweils gemessenen Verbrauch an Wasser und Elektroenergie, anteilige Umlagen für auftretende Verluste sowie anteilige Gemeinschaftskosten. Die Kalkulationen über die zu fordernden Beträge legt die Energiegruppe rechtzeitig vor der jährlichen Rechnungslegung dem Vorstand zur Beurteilung und Bestätigung vor.
Achtung! Neuer Text zu Tz. 11: lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Oktober 2020 wurde Tz. 11 wie folgt geändert.
Die Jahresrechnung für Wasser und Strom ist von allen Pächtern binnen 30 Tagen zu begleichen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, erhält der oder die Betreffende eine erste Mahnung, verbunden mit einer Mahngebühr in Höhe von 15,00 Euro, die ebenfalls für weitere erforderliche Mahnungen gilt. Der Mahnung ist eine Kopie der Rechnung beizulegen. Im Anschreiben wird dem Pächter eine erste 14-tägige Nachfrist zur Zahlung gesetzt. Bleibt der Pächter weiter im Verzug, entscheidet der Vorstand über das weitere Vorgehen.
Der Vorstand kann in solchen Fällen beschließen, dass der betreffende Pächter von der Versorgung mit Elektroenergie und Wasser ausgeschlossen wird, bis er seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Mit der Mahnung ist auf diese Festlegung ausdrücklich hinzuweisen. Der dem Verein entstehende Aufwand, z. B. durch Inanspruchnahme einer Elektrofirma, wird den betreffenden Pächtern in Rechnung gestellt. Für die fachgemäße Unterbrechung zahlt der Pächter 50,00 Euro. Zahlt der Pächter nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom Beginn der Sperrung an, den gesamten offenen Betrag, so dass die Bedingung für die Wiederzuschaltung erfüllt ist, wird dafür ebenfalls ein Betrag von 50,00 Euro fällig.
Zahlt der betreffende Pächter nach Ablauf eines Monats nach der Sperrung seiner Anschlüsse immer noch nicht, kann er durch Beschluss des Vorstandes auf Dauer von der Elektro- und Wasserversorgung ausgeschlossen werden.
Es ist allen Pächtern unbenommen, ihrerseits die Lieferung von Elektroenergie und/oder Wasser mit einer Frist von zwei Monaten zu kündigen. Verpflichtungen, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung angefallen sind, haben die Betreffenden jedoch noch zu erfüllen.
Der Vorstand ist nach Ablauf der Kündigungsfrist berechtigt, vor Ort zu kontrollieren, ob ein Rückbau der Anlagen in einer Weise erfolgt ist, dass eine unberechtigte weitere Entnahme von Elektroenergie und Wasser ausgeschlossen ist.
Diese Ordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 23. April 2017 beschlossen; die Tz. 11 wurde nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Oktober 2020 geändert.
2018
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. April 2018
Die Mitgliederversammlung beschließt, die Umlage für Instandsetzungsarbeiten bzw. Erneuerungen an allen Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 4, Absatz 2 der Satzung des Vereins vom 9. Mai 2010 von bisher 15,00 Euro auf 30,00 Euro zu verdoppeln. Der Vorstand kann bei günstiger Entwicklung über eine zeitlich befristete Absenkung dieser Umlage entscheiden. Eine weitere Aufstockung der Umlage über 30,00 Euro hinaus muss die Mitgliederversammlung erneut beschließen.
2019
Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 24. März 2019
Die Mitgliederversammlung stimmt der Erhöhung der Einmalzahlung (Gebühr für die Mitgliedschaft) nur für neue Vereinsmitglieder von bisher 100,00 Euro auf zukünftig 200,00 Euro zu. Es handelt sich dabei um eine Anpassung der Mitgliedsgebühr an den gegenwärtigen Stand der Leipziger Kleingartenanlagen. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich neu eintretende Pächterinnen und Pächter! Er gilt nicht für Gärten, die sich seit Jahrzehnten im Familienbesitz befinden und innerhalb der Familie, z. B. alters- oder krankheitsbedingt, anderen Familienmitgliedern übertragen werden. Der Betrag von 200,00 Euro soll zudem eine gewisse Schutzfunktion erfüllen. Ein Kleingarten ist in der heutigen Zeit nicht zum Nulltarif zu haben. Die jährliche Pacht und die Kosten für Wasser und Strom könnten in Einzelfällen das Familieneinkommen der Betreffenden so belasten, dass sie dem Verein Zahlungen schuldig bleiben müssten. In extremen Einzelfällen hätte dann die Gemeinschaft aller Pächter diese Kosten mit zu übernehmen.
Für erforderliche Mahnungen, Einholung von Auskünften bei Einwohner-Meldeämtern usw. wird dem betreffenden Mitglied für jeden einzelnen Fall ein Pauschalbetrag aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes in Höhe von 25,00 Euro berechnet.
Beim Austritt aus dem Verein ist auf eine Parzelle bezogen eine einmalige Gebühr in Höhe von 10,00 Euro zur Deckung des Verwaltungsaufwandes zu zahlen.
Die Ruhezeiten im Verein werden ab sofort den allgemeinen Regelungen angepasst (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr).
2020
Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 11. Oktober 2020
Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist ein Ersatzbeitrag je nicht geleistete Stunde in Höhe von 20,00 Euro fällig. Dieser Beschluss gilt ab dem 01.01.2021.
Die Mitgliederversammlung beschließt unter Bezugnahme auf § 4 (3) der Satzung des KGV, dass alle männlichen Mitglieder des KGV beim Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren und alle weiblichen Mitglieder des KGV beim Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren von Gemeinschaftsleistungen generell befreit sind. Dieser Beschluss gilt ab 01.01.2021.
Zu einer Veränderung in der Satzung des Vereins
Seite 4, § 4 (4) erhält ab sofort folgende Fassung: Bei Zahlungsrückständen von Mitgliedern gegenüber dem Verein, welche die jährliche Pacht-, und Strom- und Wasserrechnung betreffen, werden Mahngebühren sowie weitere Zahlungen gemäß der einschlägigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung erhoben. Außerdem bleibt dem Verein die Geltendmachung von Verzugsschäden gemäß BGB-Regelungen vorbehalten.” Der betreffende Passus in der Satzung ist entsprechend zu verändern.
Zu Sanktionen für säumige Zahler
Alle Rechnungen des KGV sind vom betreffenden Pächter innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu bezahlen. Das betrifft die Jahresrechnung für Wasser und Strom und die jährliche Pachtrechnung sowie alle anderen möglichen Zahlungsverpflichtungen der Pächter. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen keine Zahlung, erhält der betreffende Pächter mit Einwurfschreiben eine Mahnung, verbunden mit einer Mahngebühr in Höhe von 15,00 Euro, dem Schreiben ist eine Kopie der Rechnung beizulegen. Im Anschreiben wird dem Pächter eine 14-tägige Nachfrist zur Zahlung gesetzt. Bleibt der Pächter weiter im Verzug, entscheidet der Vorstand über das weitere Vorgehen. Der Vorstand kann in solchen Fällen nach Abwägung aller Umstände beschließen, dass der betreffende Pächter von der weiteren Versorgung mit Elektroenergie und Trinkwasser ausgeschlossen wird, bis er seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Mit der Mahnung ist auf diese Festlegung ausdrücklich hinzuweisen. Der dabei dem Verein entstehende Aufwand, z. B. der Einsatz einer Elektrofirma für die fachgemäße Unterbrechung und Wiederzuschaltung der Stromversorgung, wird dem betreffenden Pächter mit jeweils 50 Euro für die Abschaltung und weiteren 50 Euro für die Wiederzuschaltung in Rechnung gestellt. Die Elektroordnung des Vereins ist in der Tz. 11 entsprechend zu ändern.
Zur Neufestlegung des Nutzungsentgeltes für die Entsorgung von Toiletten ab dem Geschäftsjahr 2021. Das Nutzungsentgelt für die Entsorgung von Toiletten wird ab dem Geschäftsjahr 2021 auf 10,00 Euro angehoben.
3.2 Übersicht über gegenwärtig im KGV geltende Beiträge, Gebühren und sonstige Zahlungen (Stand Juni 2022)
Art der Zahlung
Neufestsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge pro Parzelle ab Geschäftsjahr 2009
Jahresbeitrag für Mitglieder, die keine Parzelle bewirtschaften
Höhe der Kaution, die für eine private Nutzung des Vereinshauses beim Vorstand zu hinterlegen ist
Jährliche Umlage für Instandsetzungsarbeiten bzw. Erneuerungen an allen Gemeinschaftseinrichtungen; gilt ab 01. Januar 2019
Einmalzahlung beim Eintritt in den Verein/Aufnahmegebühr
Verwaltungsumlage für säumige Gartenfreunde, die dem Vorstand Änderungen der Wohnanschrift oder der Telefonnummer nicht oder stark verspätet mitgeteilt haben
Beim Austritt aus dem Verein ist auf die Parzelle bezogen eine einmalige Gebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwandes zu zahlen
Gebühr für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen je Stunde; gilt ab 01.01.2021
Mahngebühr bei Zahlungsverzug, betr. jährliche Wasser-, Strom- und Pachtrechnung sowie andere fällige Zahlungen
Gebühr für die fachgemäße Unterbrechung und Gebühr für die Wiederzuschaltung von Elektroenergie
Nutzungsentgelt für die zentrale Entsorgung von Toiletten
Beschlussgrundlage / Eur
Beschluss vom 18.5.2008 – 37,50
Beschluss vom 9.5.2010 – 5,00
Beschluss vom 24.4.2016 – 80,00
Beschluss vom 15.4.2018 – 30,00
Beschluss vom 4.5.2014 – 200,00
Beschluss vom 24.3.2019 – 25,00
Beschluss vom 24.3.2019 – 10,00
Beschluss vom 11.10.2020 – 20,00
Beschluss vom 11.10.2020 – 15,00
Beschluss vom 11.10.2020 – 50,00
Beschluss vom 11.10.2020 – 10,00
4. Informationsblatt über die Versorgung aller Pächter mit Trinkwasser und Elektroenergie und die damit verbundene Abrechnung
Eine aktuelle Fassung dieses Informationsblattes findet man auf der Internetseite des Vereins. Gedruckte Exemplare können Mitglieder vom Vorstand beziehen.
5. Zur Zeit bestehende Gremien bzw. Arbeitsgruppen im Verein – Informationen – Kontakte
Eine namentliche Übersicht über alle Gremien wie Vorstand, Revisionskommission sowie ständige Arbeitsgruppen und andere wichtige Informationen ist im Schaukasten am Eingang des Vereinsheims zu ersehen. Über Veranstaltungen im Verein, Termine der Arbeitseinsätze, wichtige Rufnummern wie z. B. die der zuständigen Polizeidienststelle, der Feuerwehr, des Ordnungsamtes der Stadt Leipzig, der Generali Gartenversicherung und des Stadtverbandes der Kleingärtner u. a. m. informiert der Vorstand in den Schaukästen. Diese befinden sich an beiden südlichen Eingängen des Vereins in der Leinestraße, am Vereinsheim und an beiden nördlichen Eingängen am Übergang vom Kleingärtnerverein am Silbersee, der im Norden direkt an unsere Anlage anschließt.

