Satzung des Kleingärtnervereins "Ackerscholle" e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Ackerscholle e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in [Stadt, Bundesland].
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens und des Umwelt- und Naturschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Bereitstellung und Pflege von Kleingärten,
Durchführung von Schulungen und Veranstaltungen zur Gartenpflege und Umweltbildung,
Förderung des Gemeinschaftslebens und des Austauschs unter den Mitgliedern.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu zahlen.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von [Anzahl] Jahren gewählt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von [Anzahl] der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von [Anzahl] der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung benannt wird und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.