KGV Elbtal II e.V.
Satzung des Kleingärtnervereins „Elbtal II“ e. V.

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Satzung des Kleingärtnervereins „Elbtal II“ e. V.


§ 1 Name und Zweck


Der Verein führt den Namen: Kleingärtnerverein „Elbtal II“ e. V. und hat seinen Sitz in 01279 Dresden, Lockwitzbachweg. Er ist Mitglied im Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. und im Amtsgericht Dresden unter Nr. VR 697 eingetragen.

Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation zur ausschließlichen Förderung der Kleingärtnerei. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf.
Dabei ist der Verein im Rahmen einer Verwaltungsvollmacht eines Zwischenpächters gemäß § 4 Bundeskleingartengesetz tätig,

die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen,

die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes

die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes,

die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten,

die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder,

die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch körperliche Bewegung in den Gärten,

die Übernahme sozialer Verantwortung durch Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die gemeinschaftliche Arbeit,

den Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.

Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder oder andere für den Verein Tätige beschließen. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt. 

 

§ 3 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Mitgliederbeschlüsse, insbesondere der Beitragsordnung und der Gartenordnung an.
Die Aufnahme in den Verein wird von der Zahlung einer Aufnahmegebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung abhängig gemacht.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder


Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

Jedes Mitglied ist berechtigt:

sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,

an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,

einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.

Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.


§ 5 Pflichten der Mitglieder


Jedes Mitglied ist verpflichtet:

diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins zu betätigen

die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken

die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr sowie der Kosten der Grubenentsorgung. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.

die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ablösesumme zu entrichten.

das Verbot des Anbaus von Cannabis im Kleingarten und Konsum von Cannabis einzuhalten:

im Vereinshaus, auf Gemeinschaftsflächen und Wegen der Kleingartenanlage

in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren (Nachbargarten) und

in Sichtweite von Schulen, Kindertagesstätten, Spielplätzen, Projektgärten.

für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert

mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt

die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des Kleingartens zu unterlassen

bei Wohnungswechsel innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Änderung seiner Anschrift dem Vorstand mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Bankverbindung sowie sonstige Kontaktdaten wie Telefon, Fax oder E-Mail. Sämtliche Schriftstücke des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse gerichtet sind.

An Teilanlagen- und Mitgliederversammlungen teilzunehmen.


§ 6 Vereinsstrafen


Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung, können durch den Vorstand, nach vorheriger Anhörung Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.

Strafen kommen zur Anwendung bei:

wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes,

Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse,

vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens,

Verstößen gegen den Unterpachtvertrag oder die Rahmenkleingartenordnung,

Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Folgende Strafen kommen zur Anwendung:

Verwarnung

befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen

Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe des Mitgliedsbeitrages

Verlust eines Ehrenamtes oder befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt

Vereinsausschluss

Streichung von der Mitgliederliste

Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig vom Ordnungsgeld die Schadensregulierung verlangt werden.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:

durch schriftliche Austrittserklärung,

durch Ausschluss,

durch Tod,

mit Erlöschen des Vereins (Beendigung der Liquidation),

mit Streichung von der Mitgliederliste.

Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich (Brief oder E-Mail) mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder von Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,

durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält,

mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,

seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Aussprache. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit den Gründen bekannt zu geben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den erweiterten Vorstand zu richten. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, so hat er sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn

das Mitglied über einen Zeitraum von einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt,

das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet,

die Mahnung ist wirksam zugestellt, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.

Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Sie ist dem Betreffenden an die letzte bekannte postalische Adresse schriftlich mitzuteilen.


§ 8 Datenschutz


Soweit der Verein personenbezogene Daten verarbeitet, verwirklicht der Verein die Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes sowie daraus abgeleiteter rechtsverbindlicher Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.


§ 9 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Erweiterter Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Die Mitgliederversammlungen werden als Delegiertenversammlungen durchgeführt. Für je zehn angefangenen Parzellen einer Teilanlage ist ein Delegierter durch die Teilanlagenversammlung zu wählen. Die Delegierten sind dem Vorstand jährlich, bis zum 30.06. schriftlich bekanntzugeben.

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus dem erweiterten Vorstand und den Delegierten der Teilanlagen. Ist ein Teilnehmer in mehreren Funktionen anwesend, hat er dennoch nur eine Stimme. Die Kassenprüfer nehmen mit beratender Stimme teil.

Der Vorstand kann beschließen, dass eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren stattfindet. In dieses Verfahren sind alle Mitglieder einzubeziehen. Zur Abstimmung ist eine Frist von drei Wochen zu wahren. Die Beschlussfassung ist wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder an der Abstimmung beteiligt.

Sofern die Mitgliederversammlung als hybride oder virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll, ist mit der Einladung anzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen an den Eingangstoren der Kleingartenanlage (siehe Anlage 1) mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich nur die von den Teilanlagenversammlung gewählten Delegierten, über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen. Gäste und sachkundige Personen haben kein Stimmrecht.

Anträge zur Tagesordnung können bis sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Setzt der Vorstand diese auf die Tagesordnung, informiert er die Mitglieder unverzüglich per Aushang.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied oder einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter, im Fall einer Wahl vom Wahlleiter zu unterzeichnen.

Vertreter des Stadtverbandes „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. und des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitrags-ordnung, soweit diese Satzung nichts anderes regelt, Ordnungen sind kein Satzungsbestandteil

Wahl und Abberufung des Vorstandes, soweit diese Satzung nichts anderes regelt

Wahl und Abberufung der Kassenprüfer und Schlichter

Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge

Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.

Beschlussfassung über einen Finanzplan

Ernennung von Ehrenmitgliedern

jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 11 Teilanlagenversammlung


Oberstes Organ jeder Teilanlage ist die Teilanlagenversammlung. Sie ist bis um 30.06. jedes Jahres und wenn die Belange der Teilanlage dies erfordern, durch den Teilanlagenvorstand einzuberufen. Wenn kein Teilanlagenvorstand besteht, kann die Versammlung vom Vereinsvorstand einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Schaukasten an den Eingangstoren der Teilanlagen (siehe Anlage 1) mit einer Frist von 14 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung und Beschlussgegenstände.

Die Teilanlagenversammlung wird vom Teilanlagenverantwortlichen oder dessen Vertreter geleitet. Wenn kein Teilanlagenvorstand besteht, kann die Versammlung von einem vertretungsberechtigten Vereinsvorstand geleitet werden.

Aufgaben:

Wahl des Vorstands der Teilanlage

Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des Vereins

Beschlüsse über Angelegenheiten der Teilanlage

  • Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Sie sind zu protokollieren.
  • Der Vorstand der Teilanlage besteht aus dem Teilanlagenverantwortlichen und wenn vorhanden seinem Stellvertreter.

Wenn ein Teilanlagenverantwortliche aus der Funktion ausgeschieden ist und kein Ersatz oder Stellvertreter gewählt wurde, wird durch den Vorstand des Vereins ein Teilanlagenverantwortlicher bis zur Teilanlagenversammlung eingesetzt.

Die Delegierten werden für eine Amtszeit von einem Jahr oder längstens bis zur nächsten Teilanlagenversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Delegierte und Teilanlagenvorstand müssen Vereinsmitglied sein.


§ 12 Vorstand


Der Vereinsvorstand besteht aus sieben Vereinsmitgliedern

Vorsitzender

stellvertretender Vorsitzender

Schatzmeister

Schriftführer

Gartenfachberater

Bauverantwortlicher

Beisitzer

Der Vorstand arbeitet nach einer vom ihm beschlossenen Geschäftsordnung.

Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer, von denen jeweils zwei gemeinsam vertreten, darunter immer der Vorsitzende oder Stellvertreter. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Die Mitgliederversammlung wählt ein Ersatzmitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit suspendiert werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über die Abwahl des Vorstandsmitglieds.

Eine Funktionsverbindung zwischen den vertretungsberechtigten Vorständen ist nicht zulässig.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird mit einer Frist von einer Woche einberufen. Die Durchführung der Vorstandssitzung ist auch per Telefon- oder Videokonferenz möglich. Alle gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gemeinschaftlich zu unterzeichnen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.

Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Vereins, die den Vorstandsmitgliedern, den Mitgliedern des erweiterten Vorstands und Beauftragten durch ihre Tätigkeit im Verein bekannt werden, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Dazu ist gegenüber dem Verein eine schriftliche Erklärung abzugeben.

Aufgaben des Vorstandes:

laufende Geschäftsführung des Vereins

Aufnahme/Ausschluss/Streichung von Vereinsmitgliedern

Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse

Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.


§ 13 erweiterter Vorstand


Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorstand nach § 12 dieser Satzung, die Teilanlagenverantwortlichen und die Vorsitzenden der 

Kommissionen.

Der erweiterte Vorstand ist durch den Vorstand nach Notwendigkeit, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. Er berät und unterstützt den Verein bei der

Kommunikation innerhalb des Vereins über Beschlüsse und Termine, insbesondere zur Gestaltung des Vereinslebens und Vorbereitung von Mitgliederversammlungen

Vorbereitung und Auswertung von Gartenbegehungen und Durchsetzung der Verkehrssicherheit innerhalb der Teilanlagen

Abstimmung und Organisation notwendiger Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen der Gemeinschaftseinrichtungen und – Anlagen sowie von Arbeitseinsätzen

Organisation Verbrauchsdatenerfassung

Der erweiterte Vorstand fasst keine Beschlüsse.

 

§ 14 Finanzen


Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, Mahngebühren, Verzugszinsen sowie der individuelle Verbrauch von Energie und Wasser und sonstige Kosten, können in der Finanz- und Beitragsordnung geregelt werden. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Zahlungen sind entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen fällig. Gegen Forderungen des Vereins kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unstreitigen oder anerkannten Gegenforderungen aufgerechnet werden.

Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zu einer Höhe von 300 € pro Parzelle beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und alle Konten des Vereins. Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Auszahlungen und Überweisungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder des Stellvertreters vorzunehmen.


§ 15 Kassenprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt mindestens drei Mitglieder als Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer bestimmen aus ihrem Kreis einen Sprecher. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Sie haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Finanzen durch die Prüfer vorzunehmen u.a. Konto, Kasse, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Finanzplanes. Zwischenprüfungen sind möglich. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Mindestens einmal im Jahr haben sie die Kasse unangemeldet zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen und durch die Kassenprüfer eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes zu unterbreiten.

Die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 16 Schlichter


Zur Lösung von Streitfällen im Verein wird durch die Mitgliederversammlung eine Schlichtungsstelle für die Dauer von drei Jahren gewählt. Diese soll aus drei erfahrenen, befähigten Vereinsmitgliedern bestehen, die aus ihrem Kreis den Leiter bestimmen.

Treten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstand Streitigkeiten auf, die sich aus der Satzung oder der Kleingartenordnung, nicht jedoch aus dem Unterpachtvertrag ergeben, kann durch die Betroffenen der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Dieser wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag tätig. Durch die Schlichter sind die Beteiligten zu hören und auf der Grundlage der Schlichtungsordnung des Stadtverbandes ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

Wird im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt, ist die Schlichtung gescheitert. Dann steht den Beteiligten der Weg offen, den Konflikt auf dem Zivilrechtsweg beizulegen.

Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses unterliegen in ihre Tätigkeit keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.


§ 17 Vereinshaus


Das Vereinshaus bildet das kulturelle Zentrum des Vereinslebens. Es wird vorzugsweise zur Durchführung von Sitzungen sowie Vereinsveranstaltungen genutzt und kann an Vereinsmitglieder sowie an Dritte, unter Berücksichtigung des folgenden Absatzes, für private Feiern vermietet werden.

Eine Nutzung des Vereinsheims für gewerbliche sowie politische Veranstaltungen ist untersagt.

Der Vorstand beschließt eine Hausordnung, zu deren Einhaltung jeder Nutzer verpflichtet ist.

Für die Einhaltung der Hausordnung und der gesetzlichen Bestimmungen ist der Nutzer verantwortlich.


§ 18 Auflösung des Vereins


Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e. V. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kleingärtnerei einzusetzen.

Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.


§ 19 Satzungsänderung


Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder der Anerkennungsbehörde gefordert werden, selbständig vorzunehmen.

Nach Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren. Ein Exemplar der gültigen Satzung ist jedem Mitglied zur Kenntnis zu geben.

 

§ 20 Sprachliche Gleichstellung


Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen jeden Geschlechts.


§ 21 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.10.2025 beschlossen.

Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorhergehende Satzungen gegenstandslos.

Vorstand