Gartenordnung des Kleingärtnerverein Hattorf e.V.
1. Hausrecht
Der gesamte innere und äußere Bereich der Kleingartenanlage des Kleingärtnerverein Hattorf e. V. ist eine öffentliche Gemeinschaftseinrichtung, in der das Hausrecht in allen Belangen vom Vereinsvorstand wahrgenommen wird.
2. Sicherheit und Ordnung
2.1 Unterpächter, deren Familienangehörige und Besucher haben sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung, in der gesamten Kleingartenanlage jederzeit gewährleistet ist.
2.2 Die Lagerung und der Gebrauch von Schusswaffen innerhalb der Kleingartenanlage ist grundsätzlich verboten. Die Bestimmung des § 5 Abs. 5.2.1 der Satzung ist zu beachten.
2.3 Das Befahren der Wege mit motorbetriebenen Fahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage ist grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelung: Rettungswesen.
2.4 Die Haupttore der Kleingartenanlage sind während der Dunkelheit verschlossen zu halten.
3. Ruhestörung
3.1 Jeder Unterpächter hat sich so zu verhalten, dass er keinen anderen und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört oder belästigt. Er ist auch für das Verhalten seiner Besucher verantwortlich.
3.2 Alles, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Kleingarten beeinträchtigt, ist unbedingt zu vermeiden, insbesondere Lärmen, Hundegebell. Die örtlichen, festgesetzten Ruhezeiten und die Sonn- und Feiertage sind einzuhalten, auch im Zusammenhang mit Gartenarbeit, die Lärm verursacht.
3.3 Ruhezeiten: täglich von 13.oo bis 15.oo Uhr und 19.oo bis 07.oo Uhr samstags ab 18.oo Uhr, bis montags 07.oo Uhr
4. Gemeinschaftseinrichtungen
Die zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen sind von allen Benutzern zu schonen. Der Unterpächter haftet für Schäden, die von ihm, seiner Familienangehörigen oder seinen Besuchern verursacht werden.
5. Kleingärtnerische Ordnung
5.1 Die Bewirtschaftung und Nutzung des Kleingartens darf nur durch das Vereinsmitglied und der Familienangehörigen erfolgen.
5.2 Er ist ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen.
5.3 Die Bestimmung des § 4 der Satzung ist zu beachten.
5.4 Im Kleingarten sollen Nutz- und Zierkulturen in einem harmonischen Verhältnis zueinander angebaut sein. Der Anbau von einseitigen Kulturen ist nicht gestattet.
5.5 Anpflanzung von Waldbäumen und Straßenbäumen sind nicht erlaubt. Anpflanzungen von Nadelhölzern, die von Natur aus höher als 3 m werden, sind ebenfalls nicht erlaubt.
5.6 Bei Neuanpflanzungen von Obstgehölzen sind niedrige Baumformen zu verwenden. Der Anlagen Pflanzplan ist zu beachten.
5.7 Obstbäume und Beerensträucher müssen regelmäßig und sachgemäß beschnitten werden.
5.8 Überständige und kranke Obstbäume sowie Beerensträucher sind zu beseitigen sofern der Schaden nicht behoben werden kann. Der Vorstand ist VOR der Fällung eines Obstbaum zu informieren, da dieser den Baum begutachtet.
5.9 Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf noch durch Nährstoffentzug beeinträchtigt werden.
6. Abfallbeseitigung
Laut Verordnung der Stadt Wolfsburg ist das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern nicht erlaubt. Verbrennen von nicht kompostierbaren Abfällen und Schnittgut ist ebenfalls nicht erlaubt.
7. Bekämpfung von Schädlingen
Der Unterpächter ist verpflichtet, bei behördlichen oder vom Verein angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Ratten, Ungeziefer und anderen Schädlingen sowie Unkraut mitzuwirken. Dabei entstehende Kosten hat er anteilig oder – soweit sie nur seinen Garten betreffen – alleine zu tragen.
8. Fachliche Weisungen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den fachlichen Weisungen des Vorstandes und des Fachberaters Folge zu leisten.
9. Tierhaltung
9.1 Jede Art der Kleintierhaltung in der Kleingartenanlage ist verboten.
9.2 Hunde und Katzen, die für kurze Zeit in die Kleingartenanlage mitgebracht werden, sind so zu halten, dass sie in Nachbargärten und der Gesamtanlage keinen Schaden anrichten können. Für entstandene Schäden haftet der Tierhalter. Hunde sind innerhalb der Kleingartenanlage immer an der Leine zu führen. Die Tierhalter haften für angerichteten Schäden; Verunreinigungen, die durch mitgeführte Tiere verursacht werden, müssen vom Tierhalter beseitigt werden.
10. Baumaßnahmen
10.1 Für jede Art von Baumaßnahmen gelten die zwischen dem Bezirksverband der Kleingärtner Wolfsburg und Umgebung e. V. und der Stadt Wolfsburg vereinbarten Richtlinien.
10.2 Der Unterpächter darf ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung des Vorstandes keinerlei Baumaßnahmen oder bauliche Veränderungen an Laube, Schuppen, Freisitz oder sonstigen Baulichkeiten durchführen ( §4 Abs.4.3.5.der Satzung) . Baulichkeiten sind in einem guten Zustand zu halten.
11. Wasser / Abwasser
11.1 Für die Aufstellung von Pumpen und Bohren von Brunnen ist ein Genehmigungsantrag bei dem Vorstand zu stellen. Die Kosten des Brauchwassers sind mit einem geeichten Zähler zu ermitteln und abzurechnen.
11.2 Die Entsorgung des Abwassers hat nach gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Abwasser darf nicht zur Versickerung gebracht warden.
12. Pflege der Anlage
12.1 Die Pflege der Gemeinschaftsanlagen und –einrichtungen obliegen dem Verein, der hierfür Pflegestunden ansetzt.
12.2 Die Innen- und Außenzäune sind in einem guten Zustand zu halten. Bei Heckenpflanzungen ist auf einen einheitlichen Schnitt (Außenhecken in Pfahlhöhe, Wegehecken in einer maximalen Höhe von 1,25m und Sichthecken innerhalb des Gartens bis zu einer maximalen Höhe von 2.00 m) zu achten.
12.3 Werden Baumaterialen, Bauschutt, Stallmist oder andere Stoffe in Ermangelung eines besonderen Umschlagplatzes mit Genehmigung des Vorstandes auf den Wegen abgeladen, so sind diese Stoffe innerhalb von 24 Stunden wieder zu entfernen und der Weg von den Abfällen zu reinigen. Schäden müssen vom Verursacher beseitigt werden.
12.4 Jedes Mitglied hat die an seinem Garten angrenzenden Wege bis zur halben Breite und die Grenzbereiche zum Nachbarn von Unkraut frei- und sauber zu halten.
13. Schlussbestimmungen
Diese Gartenordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung und des Unterpachtvertrages.