Dauerkleingartenverein Lebensfreude Bln-Rdf.e.V.
Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung ergänzt und präzisiert die Vereinssatzung des „Dauerkleingarten-verein Lebensfreude Berlin-Reinickendorf e.V.“.

Sie beschreibt die zusätzlichen Regelungen, auf die sich die Vereinsmitglieder geeinigt haben, und die zusätzlich zu den Regelungen des Pachtvertrages mit dem „Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V.“ gelten.

Grundsätzlich gilt darüber hinaus die Kleingartenordnung des Landes Berlin in der jeweils gültigen Fassung. Da sich die Anlage in einer öffentlichen Grünanlage des Landes Berlin befindet, sind die dafür geltenden Regeln ebenfalls gültig.


1. Allgemeines

  • Die Grundlage dieser Geschäftsordnung ist die Satzung dieser Kleingartenanlage in der jeweils gültigen Fassung.
  • Der geschäftsführende Vorstand und in begründeten Fällen auch Mitglieder des erweiterten Vorstands erhalten aufgrund des umfangreichen und zeitintensiven Aufgabengebietes eine Aufwandsentschädigung (Ziffer 14.1 der Beitrags- und Finanzordnung).
  • Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, mit den von den Unterpächtern erbrachten Geld- und Sachmitteln wirtschaftlich und sorgsam umzugehen.
  • Jedes Vereinsmitglied soll dazu beitragen, dass sich unsere Kleingartenanlage in einem gepflegten Zustand befindet.
  • An den Zugängen zur Kolonie befinden sich Schaukästen, in denen aktuelle Information-en angeschlagen werden. Diese sind regelmäßig zu sichten und zu beachten.
  • Innerhalb der Gartensaison von April bis Oktober sind vom Vorstand Sprechstunden abzuhalten. Die Öffnungszeiten werden auf der Vereinshomepage, in den Schaukästen sowie per Mail bekanntgegeben.
  • Jedes Vereinsmitglied erklärt sich schriftlich dem Verein gegenüber mit der Verwendung seiner persönlichen Daten gemäß Datenschutz-Grund-Verordnung (DSGVO) für die Kommunikation innerhalb des Vereins und zur Erstellung und Weiterleitung von Verträgen und Rechnungen einverstanden. Der Vorstand legt separate Einwilligungser-klärungen zur Unterschrift vor.
  • Jedes Vereinsmitglied hat im Frühjahr die Pflicht, den verantwortlichen Obleuten für die Wasserablesung Zugang zu den Wasserzählern auf der Parzelle zu gewähren, damit die Gültigkeitsprüfung und Verplombung des Wasserzählers erfolgen kann. Nicht gewährter Zugang (Tor verschlossen, Wassergrube unzugänglich) bedingt ein Strafgeld (Ziffer 5 Beitrags- und Finanzordnung).
  • Jedes Vereinsmitglied füllt zum Monatsende die zu Saisonbeginn übergebene Zähler-standliste aus und gibt diese zum Saisonende an die verantwortlichen Obleuten oder den Vorstand zurück. Nicht abgegebene oder nicht ausgefüllte Listen werden mit einem Strafgeld belegt (Ziffer 5 Beitrags- und Finanzordnung).
  • Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, sich diese Liste zugänglich zu machen (Abholung, Übersendung per Mail o. ä.). In mit den Wasserwarten abgestimmten Einzelfällen (Ausnahme) ist eine eigene Doku-mentation (eigene Liste) möglich.
  • Vereinseigentum kann an Mitglieder für die Verwendung auf dem Vereinsgelände befristet, kostenfrei ausgeliehen werden (zum Beispiel Tische, Bänke, Werkzeug, Geräte).

Die Entscheidung und Herausgabe kann durch den Vorstand oder die Gemeinschafts-dienst-Obleute erfolgen und ist zu dokumentieren.

Die ordnungsgemäße Rückgabe ist ebenfalls zu dokumentieren.


2. Funktionen (Obleute)

2.1     verantwortliche Obleute für Frisch-Wasser (Wasserwarte)

Die verantwortlichen Obleute werden wegen ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit für die Gemeinschaft von der Mitgliederversammlung gewählt bzw. bestätigt. Sie übernehmen im Frühjahr das Anstellen des Wassers, ggf. bei Wasserschäden die Organisation des sofortigen wieder abstellen des Wassers.

Weiterhin gehört zu ihrer Tätigkeit das Ablesen der Parzellen-Wasserzähler und die Notierung des Wasserverbrauchs im Herbst (Ablesung für die Wasserwerke).

Die verantwortlichen Obleute sind für die Prüfung der Gültigkeit, die korrekte Laufrichtung der Wasserzähler und das Verplomben im Frühjahr auf jeder Parzelle zuständig.

Die verantwortlichen Obleute dokumentieren einmal im Monat (bevorzug am Monatsende) die Zählerstände des Kolonie-Hauptzählers (analog der Parzellen-Zählerstandliste).

Die Termine für das Anstellen und Abstellen des Wassers sowie das Ablesen des Wasserverbrauchs werden ausschließlich per Aushang im Schaukasten sowie per Mail bekannt gegeben.

Die Gemeinschaftsarbeit für die verantwortlichen Obleute gilt als vollständig erbracht.


2.2     Obleute für die Gemeinschaftsarbeit

Die Obleute für die Gemeinschaftsarbeit sind für die Planung und Durchführung der Gemeinschaftsarbeit verantwortlich.

Sie erstellen in Absprache mit dem Vorstand einen Arbeitsplan über die zu erledigenden Arbeiten, setzen die Mitglieder ihren Fähigkeiten entsprechend ein und führen die Aufsicht und Anwesenheitsliste.

Die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Werkzeuge werden von ihnen ausgegeben und die ordnungsgemäße Rückgabe überwacht.

Die Gemeinschaftsarbeit gilt für die verantwortlichen Obleute als vollständig erbracht.


2.3     Freizeit-Team (Skat)

Das Team biete für Vereinsmitglieder mehrmals im Jahr Termine für gemeinsames Skatspiel an.

Das Team kann mit einem abgestimmten Betrag aus der Vereinskasse unterstützt werden (Ziffer 17 Beitrags- und Finanzordnung), wenn die Mitgliederversammlung dies unterstützt.

Das Team kann maximal zwei Personen umfassen und mit bis zu 2,5 Stunden von der Gemeinschaftsarbeit befreit werden.

Die genutzten Gemeinschaftsräume sind in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen.


2.4     Freizeit-Team (Garten)

Das Team bietet für Vereinsmitglieder Treffen zum Erfahrungs- und Rezeptaustausch an. Die geplanten Treffen können sowohl auf dem Vereinsgelände als auch außerhalb stattfinden. Die Gestaltung obliegt dem Team.

Das Team kann mit einem abgestimmten Betrag aus der Vereinskasse unterstützt werden (Ziffer 17 Beitrags- und Finanzordnung), wenn die Mitgliederversammlung dies unterstützt.

Das Team kann maximal zwei Personen umfassen und mit bis zu 2,5 Stunden von der Gemeinschaftsarbeit befreit werden.

Die genutzten Gemeinschaftsräume sind in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen.


2.5     Freizeit-Team (Festivitäten)

Das Team organisiert, mit Unterstützung aller Vereinsmitglieder für die Förderung der Gemeinschaft Zusammenkünfte unterschiedlicher Interessen und Themen an. Hierzu können zum Beispiel feiertagsbezogene Zusammenkünfte, Kinderfeste, Flohmärkte, Tauschbörsen (Aufzählung nicht abschließend) gehören.

Über die Höhe der anzurechnenden Stunden kann das Team kann je nach Aufwand und Umfang des organisatorischen Umfangs durch Beschluss des erweiterten Vorstands stundenweise, mind. 2,5 Stunden, von der Gemeinschaftsarbeit befreit werden.

Das Team kann maximal 5 Personen umfassen.


2.6     Freizeit-Team (weitere)

Der erweiterte Vorstand hat die Möglichkeit, weitere Freizeit-Teams ohne besondere Zustimmung der Mitgliederversammlung zu bilden um die gemeinnützigen und vereinsbindenden Aufgaben des Vereins auszubauen. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird diese darüber informiert.

Über stundenweise Befreiung von der Gemeinschaftsarbeit eines Teams entscheidet der erweiterte Vorstand. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird diese darüber informiert. Ein Team kann maximal 2 Personen umfassen.


2.7     Abwasserentsorgungs-Team

Das Abwasserentsorgungs-Team bietet den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit, Sammel-termine mit einem Abwasser-Entsorgungs-Unternehmen zu vereinbaren. Es organisiert und sichert den Zugang zum Vereinsgelände.

Das Team kann maximal zwei Personen umfassen und mit bis zu 2,5 Stunden pro Person von der Gemeinschaftsarbeit befreit werden.


3. Wahlkommission

Die Aufgaben der Wahlkommission sind durch die Wahlordnung geregelt. Die Wahlkom-mission wird zu den anstehenden Wahlen in der Mitgliederversammlung gewählt.


4. Anträge

Änderungen bzw. Ergänzungen aller Ordnungen bedürfen der Antragsstellung. Jedes Vereinsmitglied kann Anträge an den Vorstand einreichen. Grundsätzlich werden Anträge in der jährlichen Mitgliederversammlung behandelt.


5. Umlagen

Der geschäftsführende Vorstand kann für außergewöhnliche Schäden (zum Beispiel an der Hauptwasserleitung) oder außergewöhnliche Anlässe (zum Beispiel Jubiläen) eine Umlage beantragen. Über den Umfang (zeitlich) und die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

6. Gemeinschaftsarbeit

Für jede verpachtete Parzelle besteht die Pflicht der Vereinsmitglieder, an der Gemein-schaftsarbeit teilzunehmen.

  • Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden wird auf 7,5 Stunden / Saison festgelegt.
  • Die Gemeinschaftsarbeit findet im Abstand von 4-6 Wochen, an einem Samstag, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:30 Uhr (2,5 Std.) statt.
  • Je Parzelle müssen 7,5 Stunden Gemeinschaftsarbeit geleistet werden. Somit grundsätzlich 3 Gemeinschaftsarbeiten je Parzelle / Jahr.
  • Sonderregelung für Mitglieder ab dem Jahr, welches auf die Vollendung des 70. Lebensjahres folgt: Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden reduziert sich auf 5 Stunden / Saison. Hierbei gilt das Alter des jüngsten Vereinsmitglieds der Parzelle.
  • Sonderregelung für Mitglieder ab dem Jahr, welches auf die Vollendung des 80. Lebensjahres folgt: Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden reduziert sich auf 2,5 Stunden / Saison. Hierbei gilt das Alter des jüngsten Vereinsmitglieds der Parzelle.
  • Die Pflichtstunden gelten unabhängig von der Anzahl der an der Gemeinschaftsarbeit teilnehmenden Familienmitglieder immer pro Parzelle.
  • Nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird mit einem Strafgeld belegt (Ziffer 5 Beitrags- und Finanzordnung).
  • Bei akuten oder länger anhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen ist die Entsendung einer Vertretungsperson für die Gemeinschaftsarbeit in Abstimmung mit dem Vorstand und/oder den verantwortlichen Obleuten möglichen.
  • Die Gemeinschaftsarbeit kann alternativ durch die Obleute vorgeplant bekannt gegeben werden - feste Termine je Parzelle -. Ein Austausch des Termins ist in diesem Fall eigenverantwortlich vorzunehmen und die Information darüber den verantwortlichen Obleuten zu übermitteln (z.B. Briefkasten, Mail).

Die Pflichtstunden und das Strafgeld pro Parzelle werden in der Mitgliederversammlung abgestimmt und gelten pro Gemeinschaftsarbeit.

Für den Gemeinschaftsarbeit steht eine Sammelfläche für Grünabschnitte des Rahmengrüns unserer Kolonie zur Verfügung.
Dieser Sammelplatz steht nicht zur Entsorgung von Strauchschnitt aus den Parzellen der Mitglieder zur Verfügung!


7. Abfallentsorgung

7.1     Restmüll

Während der Gartensaison findet eine Abfallentsorgung durch die BSR statt. Für Restmüll-abfälle aller Vereinsmitglieder steht eine Mülltonne zur Verfügung. Die Entleerung findet 1 x wöchentlich in der Zeit von Mai bis Oktober statt.

Das Entsorgen von Bauschutt, Farbe und Lacken über die Gemeinschaftstonne ist, auch in kleinen Mengen, verboten.

Jede Parzelle darf dort 1 x wöchentlich eine kleine 10l Tüte Müll einwerfen.


7.2     Entsorgung von Grünabfällen

Für Grasschnitt, Beikräuter und weitere Grünabfälle, die nicht kompostierbar sind, können spezielle Abfallsäcke (zum Beispiel Laubsäcke) beim Entsorger erworben werden.


8. Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

8.1     Wasserversorgung

Die Versorgung der Parzellen mit Stadtwasser erfolgt im Allgemeinen zwischen Ende März bis Ende Oktober. Das An- und Abstellen des Wassers erfolgt witterungsbedingt.


8.2     Abwasserentsorgung

Jedes Vereinsmitglied selbst, alternativ das Abwasserentsorgungs-Team hat bei der Beauftragung des Abholunternehmens darauf zu achten, dass unsere Koloniewege nur mit den kleinsten Fahrzeugen befahren werden dürfen.


8.2.1  Handwerker / Lieferanten (zum Beispiel Erde)
Die Unternehmen sind analog darauf hinzuweisen, dass nur kleine Fahrzeuge eingesetzt werden dürfen.


8.3     Schäden an den Wasserleitungen

Schäden an den Wasserleitungen oder Ventilen müssen unverzüglich nach Feststellung dem Vorstand und auch direkt den Wasserwarten gemeldet werden.


9. Wege in der Anlage

Jedes Vereinsmitglied muss den an seine Parzelle angrenzenden Weg sauber und gepflegt halten. Die Hecken sind in der, laut Pachtvertrag, zulässigen Höhe (aktuell 1,25 m) zu halten.


10. Sonstiges

10.1   Ruhezeiten

Laut Pachtvertrag gilt die absolute Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr.

Der Betrieb von Geräten mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, laute Musik sowie alle Tätigkeiten, die Lärm verursachen, müssen darüber hinaus ab 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unterbleiben.

Auch Kinder werden gebeten, sich zur Mittagszeit mit leiseren Spielen zu beschäftigen.


10.2   Fotovoltaik- oder solarthermischen Anlage

Vor der Installation einer Fotovoltaik- oder solarthermischen Anlage muss eine Genehmigung beim Bezirksverband eingeholt werden (siehe Merkblatt). Das Antragsformular ist auf der Homepage des Bezirksverbands oder beim Vorstand erhältlich.


10.3   Gartenordnung des Pachtvertrags

Die Gartenordnung des Pachtvertrags ist bindend, sie gilt in der jeweiligen Fassung des aktuellsten Pachtvertrags.

Ein aktuelles Dokument des Pachtvertrages ist auf der Homepage unseres Vereins oder beim Vorstand erhältlich.


10.4   Redaktionelle Anpassungen

Redaktionelle Anpassungen werden dem erweiterten Vorstand zugestanden. Eine Information darüber erfolgt in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Dokumente:
Geschäftsordnung
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