Dauerkleingartenverein Lebensfreude Bln-Rdf.e.V.
Satzung

VEREINSSATZUNG 

Dauerkleingartenverein Lebensfreude Berlin-Reinickendorf e.V. 

(Gegründet 1957 - e.V.)



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen "Dauerkleingartenverein Lebensfreude Berlin-Reinickendorf e.V.“
    (Im Folgenden wird er kurz Verein genannt).

  2. Er hat seinen Sitz im Bezirk Reinickendorf von Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg unter VR 16100 B eingetragen.

  3. Er ist Mitglied im Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V.

  4. Der Verein tritt nicht als Zwischenpächter im Sinne des Bundeskleingartengesetzes auf.

  5. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.


§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er übt seine Tätigkeit auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung aus. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

  2. Der satzungsmäßige Zweck des Vereins ist insbesondere die Aufgabe, das Kleingartenwesen zu fördern und in Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V. und den zuständigen Bezirks- und Landesbehörden die zeitgemäße Ausgestaltung und die wirksame Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Vorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens unter Beachtung des Naturschutzes umzusetzen.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für Zwecke des Vereins verwendet werden.

  4. Den Mitgliedern dürfen keine Überschussanteile aus den Mitteln des Vereins zufließen.

  5. Der Verein darf keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die ihren Wohnsitz in Berlin/ Brandenburg hat und für einen Teil des Vereinsgeländes (Parzelle) einen Unterpachtvertrag abschließt.
    Auf Antrag kann die Partnerin/der Partner der Unterpächterin/des Unterpächters ebenfalls Mitglied werden. Die Mitgliedschaft der/des nicht im Unterpachtvertrag eingetragenen Partnerin/Partners schließt eine Wahl in den Geschäftsführenden und/oder Erweiterten Vorstand aus. Die Mitgliedschaft ist in beiden Fällen schriftlich zu beantragen.

  2. Die Vergabe der Parzelle erfolgt nach der vom Vorstand geführten Bewerberliste und der von ihm beschlossenen Richtlinien durch den Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V..
    Der Bewerber wird Vereinsmitglied, wenn er dem Bezirksverband als neuer Unterpächter gemeldet wird.

  3. Im Falle der Aufnahme, hat das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen durch eigenhändige Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.

  4. Eine Aufnahmegebühr, die vom Vorstand festgelegt wird, wird mit dem Vereinseintritt erhoben.

  5. Personen, die wegen Straftaten oder Verstößen gegen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes bereits von anderen Vereinen ausgeschlossen wurden, ist die Mitgliedschaft zu versagen.

  6. Personen, die bereits eine Kleingartenparzelle gepachtet haben, können nicht Unterpächter und damit auch keine Vereinsmitglieder werden.


§ 4 Ehrenmitgliedschaft


  1. Mitglieder, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
    a)         Tod des Unterpächters
    b)         Aufgabe der Parzelle
    c)         Austritt aus dem Verein
    d)         Ausschluss aus dem Verein   oder
    e)         Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister.

  2. In den Fällen des Absatz 1 a) und b) ist eine schriftliche Anzeige an den Vorstand erforderlich.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand.
  4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich den satzungs- und rechtmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein entzieht und auch innerhalb einer ihm gesetzten Frist zur Erfüllung derselben nicht nachkommt.
    Über den Ausschluss entscheidet der Erweiterte Vorstand. Dem mit Ausschluss bedrohten Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung zu geben.
    Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied binnen vier Wochen nach Zustellung des Ausschussbeschlusses das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu.
    Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Umlagen, Spenden oder der Anspruch am Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich bei der Ausgestaltung der satzungsgemäßen Zwecke, der Ziele und Aufgaben des Vereins, an Versammlungen und am Gemeinschaftsleben aktiv zu beteiligen beziehungsweise zu engagieren.
  2. Die Mitglieder haben das Recht,
    • dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
    • dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern desselben das Misstrauen auszusprechen oder die Bestellung zu widerrufen, wenn erhebliche Mängel bei der Amtsführung, insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Untätigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, auftreten. Ein entsprechender schriftlicher Antrag in der Mitgliederversammlung bedarf bei der Beschlussfassung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, das Vereinshaus, gegen Zahlung einer Benutzergebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Finanzordnung festgelegt wird, anzumieten.
    • vereinseigene Gegenstände, die zum Nutzen aller vorgesehen sind, auszuleihen.

      Bei empfindlicher Störung der Gemeinschaft, nicht pfleglicher Nutzung des Vereinshauses oder unsachgemäßer Behandlung der vereinseigenen Gegenstände können diese Rechte verwirkt werden.

  3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
    • die Ziele des Vereins zu fördern.
    • Beiträge und Umlagen termingemäß zu entrichten.
    • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
    • gefasste Beschlüsse und die Ordnungen des Vereins zu befolgen.
    • zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme.
    • die Satzung einzuhalten und umzusetzen.
    • die Mitgliederversammlungen regelmäßig zu besuchen.
    • die Gemeinschaftsdienstpflichtstunden zu leisten. Über die Anzahl der Stunden und die Höhe des Ausfallgeldes entscheidet die Mitgliederversammlung. Festlegungen dazu sind in den betreffenden Ordnungen geregelt.
    • die Gartenordnung gemäß dem Unterpachtvertag in der aktuellen Fassung zu beachten und einzuhalten.
    • ihre Parzellen und die eingrenzenden Zäune und Hecken sowie den Weg vor den Parzellen in der vorgeschriebenen Ordnung zu halten.
    • sich vollumfänglich, über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (zum Beispiel Schaukästen, Gartenzeitung, Web-Seiten…), zu informieren. 


§ 7 Beiträge und Umlagen


  1. Der Verein erhebt pro Geschäftsjahr einen Mitgliedsbeitrag.
    Sind mehrere Pächter gemeinschaftlich auf Grund eines Unterpachtvertrags
    Unterpächter einer Parzelle der Kleingartenanlage, so haften diese insoweit als Gesamtschuldner.

  2. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs, außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

  3. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Finanzordnung festgelegt.


§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:


  • die Mitgliederversammlung;
  • der Geschäftsführende Vorstand;
  • der Erweiterte Vorstand;
  • die Kassenprüfer.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

  3. Die Versammlung wird vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung an jedes Mitglied, öffentlich durch Aushang in den Schaukästen oder in der Verbandspresse einberufen.
    Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

  4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zehn Tage vor dem Versammlungs-termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    • wenn es das Vereinsinteresse nach Vorstandsprüfung erfordert.
    • auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder.
      Der Vorstand hat binnen 6 Wochen nach Kenntnisnahme eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

      Aus der Tagesordnung muss das Anliegen ersichtlich sein.

  6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Beratung und Beschlussfassung über
    • den Geschäftsbericht;
    • den Bericht der Kassenprüfung;
    • die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstands auf Antrag der Kassenprüfer;
    • die Genehmigung des Finanzplans für das laufende Geschäftsjahr;
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • Satzungsänderungen;
    • die Ordnungen;
    • die Erledigung eingegangener Anträge;
    • die Wahl der Vorstände und dessen Vertreter, der Kassenprüfer und des/der Delegierten zur Delegiertenversammlung der Dachorganisation (die/der erste Vorsitzende ist vom Grundsatz her gewählt);
    • die Wahl oder Ernennung erforderlicher Obleute (zum Beispiel für den Gemeinschafts-arbeitsdienst, die Wasserwarte).
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Abstimmungen über Satzungsänderungen sind nur zulässig, sofern beabsichtigte Änderungen mit der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind. Sie bedürfen der Beschlussfassung mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

  8. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Versammlungs-leiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Weiterhin ist eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der sich auch die Mitglieder der Parzellen mit mehreren Mitgliedern ergeben, die dem Protokoll beigefügt werden muss.


§ 10 Der Vorstand


  1. Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus
    • dem Vorsitzenden;
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden;
    • dem Kassierer;
    • dem Schriftführer.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten (Vertretungsrecht nach § 26 BGB).

  3. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind; darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  4. Zahlungsanweisungen bedürfen zwei Unterschriften von Mitgliedern des Vorstands. Das sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden unterzeichnen der Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied.

  5. Der Vorsitzende, bzw. im Verhinderungsfall der Stellvertreter, laden zu den Sitzungen des Vorstands ein und leiten diese.

  6. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören
    • die Führung der laufenden Geschäfte, die durch eine vom Erweiterten Vorstand bestätigte Geschäftsordnung geregelt werden;
    • die Einberufung der Sitzungen des Erweiterten Vorstands;
    • die Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen;
    • die Erstellung des Jahres- und Kassenberichts;
    • die Aufstellung des Finanzplans, einschließlich von Vorschlägen über die Höhe des Mitgliedsbeitrags, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemeinschaftsleistungen für das laufende Geschäftsjahr.


§ 11 Der Erweiterte Vorstand


  1. Dem Erweiterten Vorstand gehören an
    • der Geschäftsführende Vorstand;
    • die Gartenfachberatung;
    • stellvertretender Kassierer;
    • stellvertretender Schriftführer;

  2. Der Erweiterte Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen das höchste Organ des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, unter ihnen der Vorsitzende oder der Stellvertreter.

  3. Er tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen und wird entweder vom Vorsitzenden, oder - bei dessen Verhinderung - in Abstimmung mit diesem vom Stellvertreter einberufen und geleitet.

  4. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand und ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich mitzuteilen.

  5. Beim Ausscheiden eines Mitglieds des Erweiterte Vorstands hat der Vorstand das Recht, ein Mitglied mit beratender Stimme bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu benennen.

  6. Der Erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmen-gleichheit gilt als Ablehnung.

  7. Zu den Aufgaben des Erweiterten Vorstands gehören:
    • die Kontrolle der Erfüllung der Beschlüsse durch den Geschäftsführenden Vorstand;
      die Bestätigung der durch den Vorstand vorgeschlagenen Termine und der Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen;
    • die Beschlussfassung über Vorschläge des Vorstands zur Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemeinschaftsleistungen für das laufende Geschäftsjahr;
    • die Aussprache über und die Bestätigung des durch den Vorstand eingebrachten Finanzplans;
    • die Beratung des Ausschlusses von Mitgliedern aus dem Verein;
    • die Durchsetzung der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse;
    • die Einhaltung der Ordnungen;
    • das Vorschlagen von Ehrenmitgliedern, über die die Mitgliederversammlung beschließt;

  8. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, jedoch sind Barauslagen zu vergüten. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

  9. Von der Gemeinschaftsarbeit sind die Mitglieder des Erweiterten Vorstands befreit.

§ 12 Kassenprüfung


  1. Es sind mindestens zwei verantwortliche für die Kassenprüfung zu wählen.

  2. Die Verantwortlichen für die Kassenprüfung überwachen die Kassen- und Kontenführung, prüfen Kassen- und Bankbelege in der Regel zweimal im Jahr, mindestens jedoch einmal. Über jede Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen, der dem Vorstand zur Auswertung zu übergeben ist.

  3. Über die jährliche Prüfung wird vor der Mitgliederversammlung berichtet und die Entlastung des Vorstands durch die Verantwortlichen beantragt. Die Verantwortlichen für die Kassenprüfung haben das Recht, an den Sitzungen des Erweiterten Vorstands als Gast teilzunehmen.

  4. Die gewählten verantwortlichen für die Kassenprüfung sind von den Gemeinschaftsarbeiten befreit.


§ 13 Wahlen und Amtsdauer


  1. Wahlen werden auf der Grundlage einer Wahlordnung durchgeführt. Hierbei erfolgt die Wahl durch einfache Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands werden einzeln in offener Abstimmung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die gleichen Festlegungen gelten für die Wahl der Kassenprüfer und des zweiten Delegierten für den Verbandstag der Dachorganisation.
    Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt für die Funktion - bei einer Beschlussfassung der Mitglieder mit einfacher Mehrheit - in schriftlicher Abstimmung, wenn mehrere Vorschläge vorliegen.

  2. Die Mitglieder der Vorstände und die Kassenprüfer werden für die Dauer von vier Jahren in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

  3. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, des Erweiterten Vorstands und die Kassenprüfer können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Grundsätzlich ist auf derselben Mitgliederversammlung die Nachwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

  4. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben der Geschäftsführende Vorstand und Erweiterte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.


§ 14 Auflösung und Liquidation des Vereins

 

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die dafür einberufene Mitgliederversammlung, zu der 50% der Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und ein zweites, durch den Vorstand zu benennendes, Vorstandsmitglied als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Kleingartenwesens.

  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

  5. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) der Dachorganisation zur Aufbewahrung zu übergeben.


§ 14 Vereinsordnungen


  1. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.

  2. Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit erlassen werden.

  3. Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung. 


§ 15 Satzungsänderungen durch den Vereinsvorstand

 

Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, eine redaktionelle Satzungsänderung vorzunehmen, die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit ins Vereinsregister oder zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit von den dazu zuständigen Behörden verlangt wird.

Die Mitglieder des Vereins sind hierüber nach erfolgter Durchführung zu informieren.


§ 16 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.04.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

Erklärung am Satzungsende 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.


gez. Manuela Lutomsky, 1. Vorsitzende, 29.04.2023

 Unterschriften / Datum


gez. Petra Schultz-Holland, 1. Schriftführerin, 29.04.2023

 Unterschriften / Datum

(von allen, die nach § 26 BGB eingetragen sind)


Unsere Vereinssatzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 29.04.2023 beschlossen. 

Dokumente:
Satzung
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