Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e.V.
Satzung

Satzung des Landesverbandes Braunschweig der Gartenfreunde e.V. (Stand 2021)

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Informationen wurde entweder die maskuline oder feminine Form von Bezeichnungen gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts.

§ 1 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e. V.“, nachfolgend kurz „Landesverband“ genannt.
  2. Der Landesverband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter Nr. VR 2266 eingetragen.
  3. Der Landesverband hat seinen Sitz in Braunschweig. Er ist Mitglied im Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e.V. Der Verband wurde am 20.07.1920 gegründet.
  4. Der Verband ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verband ist dem Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e. V. in Berlin angeschlossen.
  5. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
  6. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 

Aufbau, Zweck und Aufgaben

  1. Der Landesverband ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Zweck des Verbandes ist die Förderung der Kleingärtnerei gem. § 52 Abs. 2, Nr. 23 AO insbesondere durch die Förderung der Naturverbundenheit.
    Seine Zwecke sind insbesondere:
    a) einen Zusammenschluss aller Kleingärtner in Vereinen und Bezirksverbänden herbeizuführen mit dem Ziel, die Mitglieder in ihrem Wirken als gemeinnützige Körperschaft im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und der kleingartenrechtlichen Bestimmungen zu unterstützen sowie sie bei der Errichtung, Unterhaltung und Pflege der für die Allgemeinheit zugänglichen Kleingartenanlagen fachlich zu beraten,
    b)  die Öffentlichkeit über die gesellschaftspolitische Bedeutung des Kleingartenwesens aufzuklären sowie die Interessen möglichst aller Bevölkerungsgruppen an Kleingärten als Bestandteil des Öffentlichen Grüns zu wecken,
    c)  seine Mitglieder gegenüber den kommunalen- und Landesbehörden zu vertreten,
    d)  die Naturverbundenheit der Jugend zu fördern und die Deutsche Schreberjugend in ihrer Arbeit zu unterstützen,
    e)  statistisches Material und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung gesetzgeberischer und zur Unterstützung verwaltungsbehördlicher Maßnahmen zu sammeln und zur Verfügung zu stellen,
    f)  die Anpachtung von Kleingartengelände zur Weiterverpachtung sowie der Ankauf von Kleingartengelände zur Weiterverpachtung und der Verkauf von Kleingartengelände.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Landesverband hat für sich und seine Mitglieder die Bestätigung der kleingärtnerischen und steuerlichen Gemeinnützigkeit anzustreben.

§ 3 

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Landesverbandes kann jeder Bezirksverband (genannt „Bezirk“) der Kleingärtner mit Sitz im Gebiet der ehemaligen Bezirksregierung Braunschweig mit den ihm angeschlossenen Vereinen und deren Mitgliedern werden. In besonderen Fällen kann der erweiterte Landesverbandsvorstand auch die Aufnahme von einzelnen Vereinen beschließen, wenn für sein Ortsgebiet kein dem Landesverband angeschlossener Bezirk besteht.
    In Ausnahmefällen können durch Beschluss des erweiterten Landesverbandsvorstandes auch Bezirke oder einzelne Vereine, deren Sitz außerhalb dieses Gebietes liegt, als Mitglied oder kooperatives Mitglied aufgenommen werden.
    Jedes Mitglied und die ihm angeschlossenen Vereine müssen in das Vereinsregister eingetragen sein oder die Eintragung beantragt haben. Außer den kooperativen Mitgliedern muss jedes Mitglied und die ihm angeschlossenen Vereine grundsätzlich die vom Landesverband herausgegebene Mustersatzung (Satzung für Bezirke bzw. Kleingärtnervereine) durch ihre Mitgliederversammlung beschließen.
    Mitglieder und kooperative Mitglieder sind verpflichtet, die Geschäfte im Sinne der Bestimmungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zu führen. Werden die durch den Landesverband herausgegebenen Mustersatzungen nicht verwendet oder diese geändert, müssen diese Satzungen vor Beschlussfassung dem Landesverbandsvorstand zur Anerkennung vorgelegt werden. Geänderte Satzungen müssen den Regeln des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) und den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung für die steuerliche Gemeinnützigkeit entsprechen.
  2. Die Mitgliedschaft im Landesverband muss schriftlich beantragt werden. Dem Antrag sind beizufügen:
    a) ein Verzeichnis der Namen und Anschriften seiner Vorstandsmitglieder,
    b) bei Bezirken ein Verzeichnis der ihm angeschlossenen Vereine und deren Vorstandsmitglieder. Aus diesem Verzeichnis müssen die Mitgliederstärke und die Größe der bewirtschafteten Flächen sowie die Zahl der Einzelgärten ersichtlich sein,
    c) die Bezirkssatzung sowie die Satzungen der ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine mit Angaben über das zuständige Vereinsregister und Eintragungsnummer.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Landesverbandsvorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb von sechs Wochen - gerechnet vom Tage der Zustellung des Ablehnungsbescheides - der nächste Landesverbandstag angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig.
  4. Die Landesverbandssatzung und die vom Landesverband herausgegebenen Richtlinien und die Beschlüsse seiner Organe sind für das Mitglied und die ihm angeschlossenen Vereine verbindlich. Inwieweit Richtlinien und Beschlüsse bei kooperativen Mitgliedern verbindlich sein sollen, ist im Kooperationsvertrag zu vereinbaren.
  5. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit diese bei kooperativen Mitgliedern nicht anders geregelt sind. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Landesverbandstag kann Persönlichkeiten auf Vorschlag des erweiterten Landesverbandsvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen oder auf andere Weise ehren.
  7. Kooperative Mitglieder müssen die Mitgliedschaft in der Dachorganisation in ihrer Satzung verankern.

§ 4 

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird
    a) durch Austritt zum Schluss des Kalenderjahres
    b) durch Ausschluss
    c) durch Auflösung des Landesverbandes, des Bezirks oder Vereins beendet.
  2. Der Austritt wird in den Fällen 1 a) und b) nur wirksam, wenn
    a) der Beschluss gemäß Bezirks-/Vereinssatzung von den Mitgliedern des den Austritt erklärenden Bezirks bzw. Vereins gefasst worden ist und
    b) die Austrittserklärung dem Landesverbandsvorstand bis spätestens zum 30. Juni des Jahres schriftlich zugestellt worden ist. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird der Austritt erst zum Schluss des folgenden Kalenderjahres wirksam.
  3. Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen gemäß § 3 dieser Satzung nicht mehr erfüllt.
  4. Mitgliedsbeitrag und Umlagen sind bei Beendigung der Mitgliedschaft noch bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.
  5. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Interessen des Landesverbandes, die Satzung oder Beschlüsse verstößt. Das Mitglied ist zu hören. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats beim erweiterten Landesverbandsvorstand Einspruch einlegen. Über ihn entscheidet der nächste Landesverbandstag endgültig.
  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder auf der Mitgliedschaft beruhende Anspruch gegen den Landesverband.
  7. Bei kooperativen Mitgliedern endet der Kooperationsvertrag mit Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 5

Die Organe

Die Organe des Landesverbandes sind

a) der Landesverbandstag,
b) der erweiterte Landesverbandsvorstand,
c) der Landesverbandsvorstand.

§ 6

Landesverbandstag

  1. Der Landesverbandstag ist die Mitgliederversammlung.
  2. Der Landesverbandstag setzt sich aus den Mitgliedern des erweiterten Landesverbandsvorstandes und den Delegierten der Mitgliedsverbände gem. § 6.3 dieser Satzung zusammen. Sie haben jeder eine Stimme.
  3. Jeder Bezirk (oder Verein bei Einzelmitgliedschaft) stellt je angefangene 250 Mitglieder, kooperative Mitglieder je angefangene 5000 Mitglieder einen Delegierten. Die Delegierten müssen Vereinsmitglieder sein.
  4. Der Landesverbandstag tritt alle zwei Jahre, und zwar in den geraden Jahren, zusammen. Darüber hinaus müssen Landesverbandstage durchgeführt werden, wenn der erweiterte Landesverbandsvorstand die Notwendigkeit mit Stimmenmehrheit bejaht.
  5. Anträge zum Landesverbandstag sind acht Wochen vorher beim Landesverbandsvorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die später oder erst aus der Versammlung heraus gestellt werden, werden nur behandelt, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Delegierten des Landesverbandstages unterstützt werden. Ein Beschluss über solche Anträge kann erst auf dem nächsten Landesverbandstag gefasst werden. Hiervon ausgenommen sind Änderungsanträge zu den ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen. Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt und beschlossen werden, wenn der Inhalt des Antrages aktuelle Ereignisse betrifft, die zwischen Antragsfrist und Landesverbandstag liegen. Die Dringlichkeit muss von der Mehrheit der anwesenden Delegierten des Landesverbandstages beschlossen werden.
  6. Dem Landesverbandstag obliegt insbesondere die Beschlussfassung über
    a) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte,
    b) die Entlastung des Landesverbandsvorstandes,
    c) Wahl des Landesverbandsvorsitzenden, seines Stellvertreters und der Kassenrevisoren,
    d) Beiträge, Umlagen bis zu einer Höhe von maximal 20,00 € gemäß der Regelung § 11.1 dieser Satzung und Darlehen. Beiträge und Umlagen für kooperative Mitglieder werden durch den erweiterten Landesverbandsvorstand festgelegt und beschlossen.
    e) Satzungsänderungen,
    f) die Berufung von Ehrenmitgliedern des Landesverbandes.

§ 7

Der erweiterte Landesverbandsvorstand

  1. Der erweiterte Landesverbandsvorstand setzt sich zusammen aus dem Landesverbandsvorstand, aus den Vorsitzenden der Bezirke oder deren Vertretungsberechtigten. Bei Bedarf können Beisitzer sowie ein Vertreter der Deutschen Schreberjugend Landesverband Braunschweig mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
  2. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können innerhalb des erweiterten Landesverbandsvorstandes Ausschüsse auch unter Hinzuziehung erforderlicher Fachkräfte gebildet werden.
  3. Der erweiterte Landesverbandsvorstand tritt alle vier Monate zusammen. Wenn die Belange des Landesverbandes es erfordern oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt, ist er auch zwischenzeitlich einzuberufen.
  4. Der erweiterte Landesverbandsvorstand beschließt in den Angelegenheiten des Landesverbandes, insbesondere über:
    a) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    b) den Haushaltsvoranschlag für das neue Geschäftsjahr,
    c) die dem Landesverbandstag vorzulegende Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    d) Beiträge sowie Umlagen bis zu einer Höhe von maximal 20,00 € gemäß der Regelung § 11.1 dieser Satzung für kooperative Mitglieder,
    e) die Berufung bzw. Wahl der Landesverbandsvorstandsmitglieder gemäß § 8 Ziffer 4 sowie die vorzeitige Abberufung von Landesverbandsvorstandsmitgliedern,
    f) die Berufung kommissarischer Landesverbandsvorstandsmitglieder, gemäß § 8 Ziffer 6 für eine zeitlich befristete Amtsdauer, und zwar bis zum nächsten Landesverbandstag,
    g) die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, soweit diese gleichzeitig in eine Vorstandsfunktion zu berufen sind,
    h) die Wahl und Abberufung von Schlichtungsausschuss- und Fachausschussmitgliedern.

§ 8

Der Landesverbandsvorstand

  1. Der Landesverbandsvorstand führt den Landesverband.
  2. Die Landesverbandsgeschäfte werden, soweit sie die Verwaltungsabläufe und das Kassen- und Rechnungswesen betreffen, durch den Landesverbandsgeschäftsführer und den Mitarbeitern der Geschäftsstelle erledigt.
  3. Der Landesverbandsvorstand setzt sich zusammen aus
    a) dem Landesverbandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter,
    b) dem Landesverbandsgeschäftsführer,
    c) dem Landesverbandsschriftführer und seinem Stellvertreter,
    d) dem Landesverbandsfachberater und seinem Stellvertreter,
    e) zwei Bezirksvorsitzende als Beisitzer,
    f) bei Bedarf kann der LV-Vorstand vom erweiterten LV-Vorstand durch Zusatzwahlen erweitert werden.
    Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB sind der Landesverbandsvorsitzende, der stellvertretende Landesverbandsvorsitzende, der Landesverbandsgeschäftsführer und der Landesverbandsschriftführer. Je zwei Landesverbandsvorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Landesverband zu vertreten, von denen einer der Landesverbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter und einer der Landesverbandsgeschäftsführer oder Landesverbandsschriftführer sein muss.
  4. Der Landesverbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Landesverbandstag für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Der Landesverbandstag kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen. Sie bleiben darüber hinaus bis zur etwaigen Neuwahl und Beendigung des die Neuwahl durchführenden Landesverbandstages im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Landesverbandsgeschäftsführer wird vom erweiterten Landesverbandsvorstand auf unbestimmte Zeit in den Landesverbandsvorstand berufen. Der Landesverbandsschriftführer, sein Stellvertreter, der Landesverbandsfachberater, seine Stellvertreter und die Beisitzer werden vom erweiterten Landesverbandsvorstand auf Vorschlag für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Ein Landesverbandsvorstandsmitglied kann vom erweiterten Landesverbandsvorstand vorzeitig aus seinem Amt abberufen werden. Ein solcher Beschluss bedarf bei der Abberufung des Landesverbandsvorsitzenden oder seines Stellvertreters der Bestätigung durch den Landesverbandstag.
  6. Für die durch den Landesverbandstag zu wählenden Landesverbandsvorstandsmitglieder, die wegen Abberufung oder aus anderen Gründen vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheiden, beruft der erweiterte Landesverbandsvorstand für eine Übergangszeit bis zum nächsten Landesverbandstag ein kommissarisches Landesverbandsvorstandsmitglied. Beim nächsten Landesverbandstag ist für den Rest der Amtsdauer Ersatz zu wählen.
    Für Landesverbandsvorstandsmitglieder, die gemäß § 8 (3) c) – e) aus dem Amt scheiden kann der Landesverbandsvorstand für eine Übergangszeit bis zur nächsten erweiterte Landesverbandsvorstandssitzung ein kommissarisches Landesverbandsvorstandsmitglied berufen. Bei der nächsten erweiterten Landesverbandsvorstandssitzung ist für den Rest der Amtsdauer Ersatz zu wählen.
  7. Die Mitglieder des Landesverbandsvorstandes sind berechtigt, die Versammlungen der Landesverbandsmitglieder und deren angeschlossenen Vereinen zu besuchen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
  8. Der Landesverbandsvorstand und die Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Fahrtkosten und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Landesverbandsvorstand und dem erweiterten Landesverbandsvorstand kann vom Landesverbandstag eine pauschale Auslagenerstattung bewilligt werden. Auf Beschluss des Landesverbandstages kann dem Landesverbandsvorstand eine pauschale Entschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gewährt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen gem. § 3 Nr. 26 EStG in seiner jeweils gültigen Fassung müssen hierbei unbedingt beachtet werden.
  9. Der LV-Vorstand nominiert die Delegierten zum Bundesverbandstag, lt. Schlüssel der BKD-Satzung § 13, mit Ausnahme der Delegierten der kooperativen Mitglieder, diese nominieren ihre Delegierten im eigenen Zuständigkeitsbereich.

§ 9

Gemeinsame Vorschriften für die Landesverbandsorgane

  1. Einberufung von Landesverbandsorganen
    Die Landesverbandsorgane sind vom Landesverbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder wenn erforderlich von einem anderen Vorstandsmitglied einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Der Termin des Landesverbandstages ist mindestens zwölf Wochen vorher bekannt zu geben. Der Landesverbandstag ist mindestens vier Wochen, der erweiterte Landesverbandsvorstand mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. In begründeten Fällen kann der Landesverbandsvorstand die Frist verkürzen. Die nachfolgenden Einladungsformen sind möglich: Postzustellung, E-Mail und Telefax, die Aufzählung ist abschließend.
  2. Leitung der Landesverbandsorgane
    Die Leitung der Landesverbandstage, der erweiterten Landesverbandsvorstandssitzungen sowie der Landesverbandsvorstandssitzungen obliegt dem Landesverbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem zu wählenden Versammlungsleiter. Die Landesverbandsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Beschlussfassung
    Die Landesverbandsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
    Die Landesverbandsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
    Bei Wahlen genügt bei mehreren Kandidaten die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    Für die vorzeitige Abberufung von Landesverbandsvorstandsmitgliedern ist im erweiterten Landesverbandsvorstand und im Landesverbandstag eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    Zur Änderung der Landesverbandssatzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Änderung des Zweckes oder zur Auflösung des Landesverbandes bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  4. Beschlussfähigkeit
    Der Landesverbandstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Landesverbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn er wegen desselben Gegenstandes zum zweiten Mal einberufen und bei der Einberufung ausdrücklich hierauf hingewiesen wurde.
    Der erweiterte Landesverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Landesverbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
    Der Landesverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder und der Landesverbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
    Beschlüsse des erweiterten Landesverbandsvorstandes und des Landesverbandsvorstandes sind auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verband gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
    Der Landesverbandstag, der erweiterte Landesverbandsvorstand und der Landesverbandsvorstand können ihre Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax, E-Mail sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder in der Sitzung bzw. Versammlung fassen.
  5. Niederschriften
    Über die Sitzungen der Landesverbandsorgane und des Landesverbandstages sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
    Von den Niederschriften über den Landesverbandstag sind allen Mitgliedern Abschriften zuzuleiten, von den Niederschriften über die Sitzungen des erweiterten Landesverbandsvorstandes und des Landesverbandsvorstandes allen Teilnehmern.

§ 10

Schlichtungsordnung

  1. Für die Bezirksverbände, die gemäß Satzung keinen eigenen Schlichtungsausschuss haben, wird beim Landesverband ein solcher eingerichtet. Dieser Schlichtungsausschuss ist nicht für kooperative Mitglieder zuständig.
  2. Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, Protokollführer und drei Beisitzern, sowie Vertretern der vorgenannten Mitglieder. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sowie ihre Vertreter müssen Mitglied eines Vereins des Landesverbandes Braunschweig der Gartenfreunde e. V. sein.
  3. Der Schlichtungsausschuss wird gemäß § 7 Abs. 4 Buchst. h dieser Satzung vom erweiterten Landesverbandsvorstand gewählt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der erweiterte Landesverbandsvorstand ein Ausschussmitglied auch abberufen. Der Schlichtungsausschuss konstituiert sich selbst, tritt nach Bedarf zusammen und gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder oder ihrer Vertretern erforderlich. Für das Schlichtungsverfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über das schiedsrichterliche Verfahren. Die Beschwerde an den Schlichtungsausschuss ist über den Landesverband zu leiten.
  5. Die Ausschussmitglieder und die Vertreter werden für vier Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
  6. Aufgaben des Schlichtungsausschusses sind:
    a) die Behandlung und Entscheidung der Beschwerden, die aufgrund der Vereinssatzung oder des Einzelpachtvertrages von Mitgliedern an ihn herangetragen werden. Grundlage für seine Entscheidungen sind die Vereinssatzung mit Schlichtungs- und Gartenordnung, die kleingartenrechtlichen Bestimmungen und der Einzelpachtvertrag,
    b) die verbindliche Schlichtung von Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen Bezirksmitgliedern oder Bezirksmitgliedern und deren Einzelmitgliedern, soweit diese das Bezirks- oder Vereinsleben betreffen.
    c) Eine Beschwerde ist auch zulässig, wenn der Vorstand über einen schriftlichen Antrag eines Vereinsmitgliedes in angemessener Zeit nicht entschieden hat. Die Beschwerde darf frühestens 2 Monate nach Stellung des Antrages eingelegt werden.
  7. Beschwerden, die aufgrund der Vereinssatzung oder des Einzelpachtvertrages gegen eine Entscheidung des Vereinsvorstandes geführt werden, müssen innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich mit Begründung beim Landesverband eingereicht werden. Der Beschwerdeschrift soll eine Zweitausfertigung beigefügt werden. Eine Ausfertigung wird umgehend dem Beschwerdegegner mit der Auflage zugesandt, innerhalb von zwei Wochen zu der Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdegegners setzt der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses (oder dessen Vertreter) einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest.
    Die Ladung der Parteien muss spätestens eine Woche vorher erfolgen. Angeforderte Unterlagen sind dem Schlichtungsausschuss rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. In der mündlichen Verhandlung ist zu prüfen, ob die Beschwerde formal richtig und sachlich begründet ist.
  8. Zeugen können von den Parteien auf eigene Kosten mitgebracht werden. Über ihre Anhörung entscheidet der Schlichtungsausschuss.
  9. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Der Schlichtungsausschuss hat eine gütliche Einigung anzustreben. Bei einem Schiedsspruch kann der Beschluss der Vorinstanz bestätigt, aufgehoben oder die Sache zurückverwiesen werden.
  11. Die Entscheidung, die aufgrund der Vereinssatzung, des Einzelpachtvertrages oder einer gesetzlichen Regelung getroffen wird, lautet: „Der Beschluss der Vorinstanz (z.B. Vereinsvorstand des Beschwerdeführers) wird bestätigt“ – „wird aufgehoben“ – oder „die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen“.
  12. Versäumt es eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgesetzten Frist Beweise vorzulegen, so kann der Schlichtungsausschuss nach Aktenlage entscheiden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  13. Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist den Parteien in Form eines Bescheides mit Begründung schriftlich bekannt zu geben. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 1055 ZPO). Die Verfahrenskosten, die nach Höhe der Entschädigung für Sitzungen der Landesverbandsorgane – zuzüglich besonderer Auslagen – zu bemessen sind, setzt der Schlichtungsausschuss fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat.
  14. Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden. Der Aufhebungsantrag ist innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht Celle einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs des schriftlich begründeten Schiedsspruches.
  15. Bei Abweichungen dieser Schlichtungsordnung von der Schlichtungsordnung eines am Schlichtungsverfahren beteiligten Kleingärtnervereins ist die Schlichtungsordnung des Landesverbandes maßgeblich.

§ 11

Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

  1. Als Beitrag zahlen die Bezirksverbände je Mitglied ihrer Mitgliedsvereine die durch den Landesverbandstag, bei kooperativen Mitgliedern durch den erweiterten Landesverbandsvorstand festgelegten Beiträge.
  2. Als Zahlungstermine für den Beitrag werden folgende Termine festgelegt:
    a) 50 % des Beitrages bis spätestens zum 31. Januar des Jahres,
    b) die restlichen 50 % bis spätestens zum 30. April des Jahres.
  3. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von den Verbandsorganen Säumniszuschläge beschlossen werden.
  4. Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind insbesondere die §§ 259 und 666 BGB und 140 AO zu berücksichtigen.
  5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Für die Prüfung des Rechnungswesens sind vom Landesverbandstag drei Revisoren zu wählen, von denen mindestens zwei bei einer Rechnungsprüfung anwesend sein müssen. Die Revisoren haben die Rechnungsführung eines jeden Geschäftsjahres mindestens zweimal zu prüfen. Sie arbeiten unabhängig vom Landesverbandsvorstand und sind nur dem Landesverbandstag verantwortlich.
    Die Revisoren werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für Revisoren, die vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt ausscheiden, ist vom nächsten Landesverbandstag für den Rest der Amtsdauer Ersatz zu wählen. Nach Prüfung des Jahresabschlusses ist außerdem in der nächsten erweiterten Landesverbandsvorstandssitzung durch einen der Revisoren dem erweiterten Landesverbandsvorstand über das Ergebnis zu berichten. Durch die Revisoren ist ein schriftlicher Prüfbericht zu erstellen. Dieser ist den Mitgliedern mit den Unterlagen zum Landesverbandstag zu übergeben. Außerdem ist durch einen der Revisoren auf dem Landesverbandstag über Prüfung und Prüfungsergebnis mündlich vorzutragen.
  7. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen.

§ 12

Änderung des Zweckes, Auflösung des Landesverbandes

  1. Die Änderung des Zweckes des Landesverbandes oder seine Auflösung können nur von einem Landesverbandstag beschlossen werden, der hierzu besonders einberufen worden ist. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an das zuständige Landesministerium, welches es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens im Lande Niedersachsen auf gemeinnütziger Grundlage zu verwenden hat.
  2. Die gemäß § 12 Abs. 1 gefassten Beschlüsse sind unverzüglich und vor ihrer Durchführung dem Finanzamt in Braunschweig mitzuteilen.

§ 13

Satzungsänderungen

Der Landesverbandsvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom Amtsgericht geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbständig vorzunehmen.

§ 14

Schlussbestimmungen

Die Bestimmungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt.