KGV Bergmannsgruß e.V.

Gartenordnung

Kleingartenverein „Bergmannsgruß“ e.V.


Die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. ist in ihrer aktuellen Fassung die Grundlage für die folgende Neufassung der Gartenordnung des Vereins.


Die Gartenordnung, einschließlich der Rahmenkleingartenordnung, dient dazu, jedem Mitglied den Aufenthalt in seinem Garten sowie in der gesamten Anlage so angenehm wie möglich zu machen. Das soll erreicht werden durch gemeinschaftliches orientiertes und freiwilliges Handeln und Einhalten von Normen und Regeln des Zusammenlebens im Gartenverein.

Das setzt gegenseitige Achtung und Rücksichtnahme als oberstes Prinzip voraus. Gegenseitige Hilfe und Rücksichtnahme bestimmen das Verhältnis der Gartenfreunde untereinander.


Zugleich wird mit der Einhaltung der Gartenordnung ein entscheidender Beitrag zur Gewährleistung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit erreicht. Das hilft dem Verein und jedem seiner Mitglieder, die soziale Komponente und rechtliche Sicherstellung durch das Bundeskleingartengesetz auch für die Zukunft zu erhalten.


1. Nutzung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

1.1     Gemeinschaftseinrichtungen sind Eigentum des Vereins. Die Grundsätze für ihre Nutzung und Erhaltung legt diese Gartenordnung als                          Beschluss der Mitgliederversammlung fest. Die einzelnen notwendigen Maßnahmen regelt der Vorstand mit verbindlicher Wirkung für alle                Mitglieder.

           Gemeinschaftseinrichtungen sind:

  • Elektroanlage einschließlich Hauptzählergebäude
  • Gemeinschaftstoiletten (Vereinsheim, unterer Gang, Wächterhaus)
  • Außenzaun einschließlich Tore
  • Schaukästen
  • Vereinsschilder
  • Biergarten mit Grillplatz
  • Vereinsheim
  • Große Wiese vor Vereinsheim
  • Wiese mit Feuerstelle neben Wächterhaus


2. Elektroanlage

2.1     Befugnisse zur Wartung/ Instandhaltung regelt der Vorstand für den vereinseigenen Teil der Elektroanlage. Jeder Pächter ist für seine                        Elektroanlage ab den Klemmen des Unterzählers in der Gartenlaube verantwortlich. Jeder Pächter kann den Lageplan über den Verlauf                      seiner Elektro- und Wasserleitungen beim Vorstand einsehen

           Bei Zuwiderhandlungen und dabei entstehende Schäden am Vereinseigentum sind die Verursacher in vollem Umfang für die                                            Schadenbeseitigung auf ihre Kosten zuständig.


3. Wasseranlage

3.1     Die Wasserversorgung erfolgt jährlich, sobald es frostfrei ist (ca. Ende April bis Ende Oktober). Für die In- und Außerbetriebssetzung ist                      ausschließlich der Vorstand zuständig.

3.2     Installations- und Wartungsarbeiten oder sonstige notwendige Tätigkeiten an den Wasseranlagen verrichten ausschließlich die vom                              Vorstand dafür benannten Vereinsmitglieder bzw. die Fachunternehmen, die dazu beauftragt werden. Der Verein ist dabei zuständig für die              Wasseranlage bis zu den Haupthähnen der jeweiligen Parzellen. Ab dem Absperrhahn ist jeder Pächter selbst für den Schutz seiner                                Wasseranlage verantwortlich.

3.3     Bei Zuwiderhandlungen und dabei entstehende Schäden am Vereinseigentum sind die Verursacher in vollem Umfang für die                                            Schadenbeseitigung auf ihre Kosten zuständig.

3.4     Jeder ist dazu aufgerufen, sparsam mit dem Wasser umzugehen und zum Gießen vorzugsweise aufgefangenes Regenwasser zu nutzen.                      Automatische Rasensprenger dürfen nicht unbeaufsichtigt betrieben werden.


4. Pflege der Gemeinschaftsflächen

Dazu gehören: 

  • Wiesen, Hecken und Büsche am Vereinsheim und am Wächterhaus
  • Fläche um den Außenzaun in einer Breite von 1m

4.1     Die Gemeinschaftsflächen werden zu den regelmäßigen Arbeitseinsätzen (4 x im Jahr) gepflegt.

4.2     Die Fläche am Außenzaun (1m) wird zu den Arbeitseinsätzen und zusätzlich bei Bedarf von den Anliegergärten unter Anrechnung einer                        Arbeitsstunde pro Jahr gepflegt.

4.3     Ablagerungen jeglicher Art sind verboten und werden zur Anzeige gebracht.


5. Einfriedung und Wege

5.1     Der Außenzaun mit allen Toren ist Vereinseigentum. Der Vorstand regelt alle Maßnahmen, um ihn zu erhalten.

5.2     Zwischen den Gärten regeln die Gartennachbarn die Form der Abgrenzung selbst, wobei Zäune nicht zugelassen sind. Bei Pächterwechsel                  sind derzeit noch bestehende Abgrenzungen zu beseitigen.

5.3     Die vorhandenen Zäune in den Querwegen sind durch die Pächter zu pflegen. Bei Kompletterneuerung sind die Holzlattenform und -bauart              entsprechend der mehrheitlichen Bauart des Ganges anzupassen

5.4     Jedes Vereinsmitglied fühlt sich dafür verantwortlich, dass die Tore täglich in der Zeit von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr verschlossen sind.

5.5     Jeder Pächter hat die an seine Parzelle grenzenden Wege bis zur Wegmitte zu pflegen.

5.6     Das Benutzen des Hauptweges ist für Kraftfahrzeuge bis max. 7,5t und deren Anhänger nur kurzzeitig zum Ent- und Beladen zulässig.

5.7     Das Befahren der Wege mit Fahrrädern, Rollern o.ä. ist zu unterlassen.


6. Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit

6.1     Gemäß der gültigen Polizeiverordnung der Stadt Freiberg dürfen Gartenarbeiten, die zu erheblichen Lärmbelästigungen anderer führen in                der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt werden. Darunter zählen die Benutzung aller Bau-                  und Gartengeräte (Rasenmäher, Häcksler, Heckenscheren, Rasentrimmer u.ä.) sowie das Abspielen von Musik im Freien.

6.2     Das Parken von Kraftfahrzeugen in der Anlage ist nur denjenigen Pächtern gestattet, die dafür eine Erlaubnis vom Vorstand haben. Der                      Parkausweis ist gut sichtbar ins Fahrzeug zu legen.


7. Tiere in der Anlage

7.1     Kleintierhaltung in der Anlage ist nicht erlaubt

7.2     Hunde sind an der Leine zu führen.


8. Bauordnung

8.1     Jede bauliche Veränderung im Garten muss zuvor beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand ist berechtigt, nach den gesetzlichen                      Vorgaben Auflagen zu erteilen bzw. bei Nichtübereinstimmung des Bauvorhabens mit den gesetzlichen Vorgaben einschließlich                                    Genehmigung des Verpächters die Zustimmung zu verweigern. Wer ohne Zustimmung des Vorstandes baut, riskiert Baustopp und Rückbau              auf seine Kosten.


9. Feuerstätten

9.1     Es ist verboten, feste Feuerstätten zur Beheizung von Gartenlauben und Gewächshäusern zu bauen oder zu nutzen.

9.2     Das Aufstellen von Grillkaminen kann vom Vorstand unter Auflagen genehmigt werden.


10. Arbeitsstunden

10.1 Jedes Vereinsmitglied leistet pro Jahr unentgeltlich Arbeitsstunden, deren Anzahl die Mitgliederversammlung beschließt. Der Vorstand legt            dafür den Zeitpunkt fest. Der Betrag für nicht geleistete Arbeitsstunden wird ebenfalls in der Mitgliederversammlung festgelegt.


11. Pflanzen im Kleingarten

11.1  Mit der neuen Rahmenkleingartenordnung, die seit 2020 in Kraft getreten ist, wurden sämtliche Nadelgehölz- und Koniferenarten im                         Kleingarten verboten. Dies gilt sowohl für einzelnstehende Bäume und Sträucher als auch für Hecken.

11.2  Hecken unterliegen an der Außengrenze der Gartenanlage dem Nachbarschaftsrecht (sächs. Nachbarrechtsgesetz). Unser Verein hat für                     diese Hecken eine durchgehende Höhe entsprechend der Höhe des Außenzaunes festgelegt. Zwischen Zaun und Hecke ist für                                         Pflegemaßnahmen eine Arbeitsgasse von min. 50cm zu belassen, da ein unbefriedigender Pflegezustand Anzeigen der Grundstücksnachbarn           nach sich ziehen kann. Innerhalb der Anlage sollen Hecken als Begrenzung der Wege und Plätze maximal 1,10m hoch sein. Zwischen den                     Parzellen sind keine Hecken erwünscht.

11.3  Abgestorbene und kranke Gehölze sind umgehend zu beseitigen.

11.4  Obstbäume, Beerenobst- und Ziergehölze sind regelmäßig einem Pflegeschnitt zu unterziehen.

11.5  Vorhandene Nadelgehölze sind bei Pächterwechsel zu entfernen.


12. Ablauf Pächterwechsel

12.1  Jedem Pächterwechsel hat eine Wertermittlung vorauszugehen. Dabei sollen neben den berechtigten Forderungen des Vereins auch die                    Interessen des abgebenden und des übernehmenden Gartenfreundes berücksichtigt werden.

12.2  Der abgebende Pächter muss seinen Pachtvertrag und seine Mitgliedschaft im Verein unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Monaten               zum 30.11. eines Jahres beim Vorstand kündigen. Das bedeutet, dass die Kündigung dem Vorstand spätestens am 3. Werktag im Juli                             vorliegen muss.

12.3  Während der Wertermittlung wird der abgebende Pächter darauf hingewiesen, welche Pflanzen zu entfernen sind und dass die Laube                         besenrein an den Verein zu übergeben ist. Wenn ein vorhandener Nachpächter Dinge aus der Laube oder Pflanzen übernehmen möchte,                     kann dies geregelt werden.

12.4  Nach Fertigstellung des Wertermittlungsprotokolls und dessen Bezahlung findet eine persönliche Abgabe zwischen Vorstand und                                 abgebendem Pächter statt, welche in einem Protokoll festgehalten wird. 

12.5  Sollte es einen Nachpächter geben, kann die Übernahme am selben Tag erfolgen. Auch hier wird die Übergabe an den Neupächter in einem               Protokoll festgehalten.

12.6  Ein Verkauf des Gartens ohne Information an den Vorstand und dessen Zustimmung ist nicht gestattet.


13. Cannabis

13.1  Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenanlagen oder Lauben ist auch nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG)                 nicht erlaubt. Der Anbau der 3 vielzitierten Pflanzen ist lediglich im Bereich der Wohnung bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt. Beides           ist im Kleingarten nicht zulässig.


14. Errichtung von Photovoltaikanlagen

14.1  Die Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage in eine vorhandene Elektroanlage in einer Kleingartenlaube ist verboten. Die                         Erweiterung oder der Ersatz der bisherigen Stromversorgung führt zum Verlust des bestehenden Bestandsschutzes der Elektroanlage der                 Gartenlaube.

            

14.2  Bei Nutzung einer akkubetriebenen Anlage, beteiligt sich derjenige Pächter trotzdem an den Kosten für die Erhaltung der Anlage, denn die                Erhaltung der Stromanlage ist nur in Gemeinschaft möglich.



Der Vorstand ist berechtigt, bei Begehungen der Anlage, die Einhaltung der Gartenordnung zu überprüfen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen den Beschluss der Mitgliederversammlung.



Bearbeitungsstand: 27.04.2024