Satzung
des Kleingartenverein „Bergmannsgruß“ e.V.
Scheunenstraße 2a, 09599 Freiberg
§ 1 Name und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein Bergmannsgruß e.V. und hat seinen Sitz in
09599 Freiberg, Scheunenstraße 2a. Der Verein ist Mitglied im Regionalverband der
Gartenfreunde Freiberg e.V. und ist im Amtsgericht Chemnitz unter Nr.: VR 10072 eingetragen.
(2) Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation zur ausschließlichen Förderung der Kleingärtnerei.
Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.
(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
> die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen
Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf.
Dabei ist der Verein selbst Ver- oder Zwischenpächter der Kleingartenflächen oder ist im
Rahmen einer Verwaltungsvollmacht eines Zwischenpächters gemäß § 4
Bundeskleingartengesetz tätig.
> die Verwaltung von Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen.
> die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des
Bundeskleingartengesetzes.
> die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des
Natur- und Umweltschutzes.
> die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten.
> die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder.
> die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch körperliche Bewegung in den Gärten
> die Übernahme sozialer Verantwortung durch Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die
gemeinschaftliche Arbeit.
> den Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und
Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.
(4) Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten,
Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von
Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller
Identität eine Heimat. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Kleingärtnerei.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine
angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder oder andere für den
Verein Tätige beschließen. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei
einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt
hiervon unberührt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(3) Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der
Gebührenordnung und der Gartenordnung an.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich
und nicht übertragbar.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt,
a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen
d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen
(3) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung
einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) sich selbst Kenntnis von Inhalten der Satzung und Vereinsordnungen verschaffen
b) diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung sowie
die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen
innerhalb des Vereins zu betätigen.
c) die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere
finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle
ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des
nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der
Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen
können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.
e) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für
nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene
Ablösesumme zu entrichten. Die Höhe der Stunden und die Höhe der Ablösesumme sind in
der Gebührenordnung geregelt.
f) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen
Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert. Entsprechende
Antragsformulare sind beim Vorstand erhältlich.
g) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann
zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt.
h) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung
innerhalb des Kleingartens zu unterlassen.
i) bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Änderung seiner Anschrift dem Vorstand
mitzuteilen. Das Gleiche gilt für sonstige Kontaktdaten wie Telefon, Fax oder E-Mail. Sämtliche
Schriftstücke des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse
gerichtet sind.
j) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§6 Vereinsstrafen
(1) Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung oder
gegen die auf der Grundlage der Satzung erlassenen Vereinsordnungen oder Beschlüsse der
Vereinsorgane, können durch den Vorstand Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem
Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen. Vor der Entscheidung über
eine Bestrafung ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich gegen die Vorwürfe
zu verteidigen.
(2) Strafen kommen zur Anwendung bei:
> wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes
> Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse
> vereinsschädigendem Verhalten bzw. Verstoß gegen Interessen des Vereins
(Gefährdung des Vereinsfriedens, Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit)
> Verstößen gegen den Unterpachtvertrag oder die Rahmenkleingartenordnung
> Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht
(3) Folgende Strafen kommen zur Anwendung:
> Verwarnung
> befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen
> Ordnungsgeld bis zur fünffachen Höhe des Mitgliedsbeitrages
> Verlust eines Vereinsamtes oder zeitlich befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt
> Ausschluss
(4) Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher
Schaden ein, kann unabhängig vom Ordnungsgeld die Schadensregulierung verlangt werden.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
> durch schriftliche Austrittserklärung
> durch Ausschluss
> durch Tod
> mit Erlöschen des Vereins (Beendigung der Liquidation)
> mit Streichung von der Mitgliederliste
(2) Der Austritt soll gegenüber dem Vorstand schriftlich und eigenhändig unterzeichnet mit einer
Frist von mindestens sechs Monaten zum 31.12. des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
> schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder von
Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
> durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher
Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des
Vereins verhält
> mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten
seinen Verpflichtungen nachkommt
> seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf
Dritte überträgt
> bei grober Vernachlässigung der Gartennutzung
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das
auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des
beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied
schriftlich mit den Gründen bekannt zu geben. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben,
mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der
Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den
Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig. Legt
das Mitglied die Beschwerde innerhalb der vorgenannten Frist nicht oder nicht formgerecht
ein, gilt der Ausschluss vom Mitglied als anerkannt.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige
finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der
Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
> das Mitglied über einen Zeitraum von einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der
Mitgliedschaft wahrnimmt
> das Mitglied mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der
Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet (die Mahnung ist wirksam zugestellt, auch
wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des
Mitgliedes gerichtet wurde)
> das Mitglied für den Verein unter den letzten in Textform mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr
erreichbar ist.
(8) Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Sie ist dem Betreffenden an die letzte
bekannte postalische Adresse schriftlich mitzuteilen.
§8 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten
des jeweiligen Mitglieds auf. Die überlassenen personenbezogenen Daten werden unter
Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des
Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich nur für die Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des
Vereins verwendet, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung. Sonstige Informationen zu dem
jeweiligen Mitglied werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder
genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von
Telefon- und Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung
entgegensteht.
Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Den Organen des Vereins, allen
Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten
unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein
hinaus.
(2) Als Vertragsgehilfe des Zwischenpächters ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der
Pächter, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. die Funktion im
Verein an diesen weiterzugeben.
(3) Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens
bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten, z. B. in der
Vereinszeitschrift, Homepage oder auf anderen Wegen veröffentlicht werden. Das einzelne
Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung
seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte
Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der
Vereinsvorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen
Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten
Interesses, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(4) Beim Austritt aus dem Verein werden die persönlichen Daten des Mitglieds aus der
Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie nicht für die
Abwicklung des Pachtverhältnisses oder der Mitgliedschaft benötigt werden.
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Finanzverwaltung betreffen,
sind allerdings noch entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen durch den Verein
aufzubewahren.
Auf Dauer gespeichert werden weiterhin alle für die Vereinschronik relevanten Daten.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand
mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie
ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mit Angabe der Tagesordnung jedem
Vereinsmitglied drei Wochen vorher schriftlich per Post oder per E-Mail an die dem Verein
zuletzt bekannte Adresse zuzustellen. Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt und gilt als
zugegangen, wenn sie am Tag vor Ablauf der Einladungsfrist an die letzten dem Verein vom
Mitglied in Textform mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist. Teilnahmeberechtigt sind
grundsätzlich nur Mitglieder, über die Zulassung von Gästen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
sachkundige Personen einladen. Gäste und sachkundige Personen haben kein Stimmrecht.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
(3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung, können bis sieben Tage vor dem
Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Diese werden zur
Beschlussfassung in die Tagesordnung aufgenommen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit
dem stellvertretenden Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert wählt die
Mitgliederversammlung eine Person aus dem Vorstand.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz
oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder
des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder
auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als
nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der
Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den
meisten Stimmen statt.
(6) Die Mitgliederversammlung kann eine Gartenordnung beschließen und auch weitere
Ordnungen, die das Zusammenleben der Mitglieder in der Kleingartenanlage sowie die
Nutzung der Kleingärten und der Gemeinschaftseinrichtungen durch die Mitglieder regeln.
(7) Der Vorstand kann auch festlegen, dass Beschlüsse auf schriftlichem Wege ohne
Durchführung einer Mitgliederversammlung gefasst werden sollen. Bei der Mitteilung der
Beschlussgegenstände hat der Vorstand darauf hinzuweisen, dass eine Stimmabgabe nur bis
zu einem vom Vorstand festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann. Der Vorstand soll ferner
mitteilen, auf welche Art die Stimmen dem Verband übermittelt werden können. Die
Stimmabgabe kann schriftlich oder in Textform erfolgen. Der Beschluss ist wirksam gefasst,
wenn sich mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung beteiligt
haben und der Beschluss die nach der Satzung bzw. dem Gesetz erforderliche Mehrheit
erreicht hat. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich zu einem mit der Einladung
bekanntzugebenden Termin. Das Ergebnis ist den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.
(8) Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(9) Vertreter des Verbandes gemäß § 1 der Satzung und des Landesverbandes Sachsen der
Kleingärtner e.V. sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf
Verlangen das Wort zu erteilen.
(10) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und
Gebührenordnung, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des
Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die
Entlastung des Vorstandes
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§11Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des Vereins:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Beisitzer
(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur
Wiederwahl oder Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Über jedes gewählte Vorstandsmitglied
muss die Mitgliederversammlung einzeln abstimmen.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende
dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden
auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen
Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus seinem Amt aus, ist der
Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
Die nächste Mitgliederversammlung wählt dann einen Nachfolger bis zum Ablauf der
Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(6) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung
abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder
aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des
Vereins geschädigt haben.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder zur
Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll
festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem
Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
(9) Aufgaben des Vorstandes:
> laufende Geschäftsführung des Vereins
> Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer
Beschlüsse
> Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.
§12 Finanzen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen,
Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die von den Mitgliedern beschlossenen
Beiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen, Mahngebühren, Verzugszinsen sowie der
individuelle Verbrauch von Energie und Wasser und sonstige Kosten können in der
Gebührenordnung geregelt werden. Sie sind entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen
fällig.
(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
Die Höhe der Umlage ist für das Mitglied pro Kalenderjahr auf den dreifachen Betrag des
Jahresmitgliedsbeitrages beschränkt. Die Summe stellt eine Obergrenze dar (siehe
Gebührenordnung).
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen.
Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordnung (AO)
zu berücksichtigen.
(5) Sicherheitsleistungen können aufgrund von Vereinbarungen verlangt werden. Sie sind nicht
Bestandteil des Vereinsvermögens. Näheres regelt die Gebührenordnung.
§13 Die Finanzprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Finanzprüfer.
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Finanzprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Finanzprüfer unterliegen keiner
Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Finanzen durch die Prüfer
vorzunehmen u.a. Konto, Kasse, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des
Finanzplanes. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die
Prüfer berichten in der nächsten Mitgliederversammlung mündlich über die Art und Weise der
Prüfungsdurchführung sowie über deren Ergebnisse. Der Prüfungsbericht ist bei der
Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
Die Finanzprüfer sollten eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes unterbreiten.
§14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit dreiviertel
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Regionalverband der Gartenfreunde e. V. Dieser
hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kleingärtnerei einzusetzen.
Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem
Regionalverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
§15 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die in der Satzung benannten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
(2) Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.04.2024 beschlossen.
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft. Mit
Inkrafttreten dieser Satzung sind vorhergehende Satzungen gegenstandslos.
§16 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zweidrittel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderungen der Satzung werden mit deren
Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt, dem zuständigen
Registergericht oder der Anerkennungsbehörde gefordert werden, selbständig vorzunehmen.
(3) Nach Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister sind die Mitglieder umgehend
davon zu informieren. Ein Exemplar der gültigen Satzung ist jedem Mitglied zur Kenntnis zu
geben.
27.04.2024

