KGV Bergmannsgruß e.V.

Satzung

des Kleingartenverein „Bergmannsgruß“ e.V.

Scheunenstraße 2a, 09599 Freiberg


                                        § 1 Name und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein Bergmannsgruß e.V. und hat seinen Sitz in

      09599 Freiberg, Scheunenstraße 2a. Der Verein ist Mitglied im Regionalverband der

      Gartenfreunde Freiberg e.V. und ist im Amtsgericht Chemnitz unter Nr.: VR 10072 eingetragen.


(2) Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation zur ausschließlichen Förderung der Kleingärtnerei.

      Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.

(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

      > die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen

          Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf.

          Dabei ist der Verein selbst Ver- oder Zwischenpächter der Kleingartenflächen oder ist im

          Rahmen einer Verwaltungsvollmacht eines Zwischenpächters gemäß § 4

          Bundeskleingartengesetz tätig.

      > die Verwaltung von Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen.

      > die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des

          Bundeskleingartengesetzes.

      > die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des

          Natur- und Umweltschutzes.

      > die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten.

      > die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder.

      > die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch körperliche Bewegung in den Gärten

      > die Übernahme sozialer Verantwortung durch Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die

          gemeinschaftliche Arbeit.

      > den Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und

          Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.

(4) Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten,

      Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von

      Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller

      Identität eine Heimat. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein

      ausgeschlossen werden.



                                        § 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

      Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


                                        Zweck des Vereins ist die Kleingärtnerei.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine

      angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder oder andere für den

      Verein Tätige beschließen. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei

      einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt

      hiervon unberührt.



                                        § 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der

      Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.


(3) Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der

      Gebührenordnung und der Gartenordnung an.



                                        § 4 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich

      und nicht übertragbar.


(2) Jedes Mitglied ist berechtigt,

      a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen 

      b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

      c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen 

      d) einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen

(3) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung

      einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.



                                        § 5 Pflichten der Mitglieder

      Jedes Mitglied ist verpflichtet,

      a) sich selbst Kenntnis von Inhalten der Satzung und Vereinsordnungen verschaffen 

      b) diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung sowie

          die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen

          innerhalb des Vereins zu betätigen.

      c) die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.

      d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere

          finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle

          ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des

          nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der

          Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen

          können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.

      e) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für

          nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene

          Ablösesumme zu entrichten. Die Höhe der Stunden und die Höhe der Ablösesumme sind in

          der Gebührenordnung geregelt.

      f) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen

          Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert. Entsprechende

          Antragsformulare sind beim Vorstand erhältlich.

      g) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann

           zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt.

      h) die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung

           innerhalb des Kleingartens zu unterlassen.

      i) bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Änderung seiner Anschrift dem Vorstand

          mitzuteilen. Das Gleiche gilt für sonstige Kontaktdaten wie Telefon, Fax oder E-Mail. Sämtliche

          Schriftstücke des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse

          gerichtet sind.

      j) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.   



                                        §6 Vereinsstrafen

(1) Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung oder

      gegen die auf der Grundlage der Satzung erlassenen Vereinsordnungen oder Beschlüsse der

      Vereinsorgane, können durch den Vorstand Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem

      Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen. Vor der Entscheidung über

      eine Bestrafung ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich gegen die Vorwürfe

      zu verteidigen.

(2) Strafen kommen zur Anwendung bei:

      > wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes

      > Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse

      > vereinsschädigendem Verhalten bzw. Verstoß gegen Interessen des Vereins

          (Gefährdung des Vereinsfriedens, Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit)

      > Verstößen gegen den Unterpachtvertrag oder die Rahmenkleingartenordnung

      > Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht

(3) Folgende Strafen kommen zur Anwendung:

      > Verwarnung

      > befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen

      > Ordnungsgeld bis zur fünffachen Höhe des Mitgliedsbeitrages

      > Verlust eines Vereinsamtes oder zeitlich befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt

      > Ausschluss

(4) Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher

      Schaden ein, kann unabhängig vom Ordnungsgeld die Schadensregulierung verlangt werden.



                                        §7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

      > durch schriftliche Austrittserklärung 

      > durch Ausschluss

      > durch Tod 

      > mit Erlöschen des Vereins (Beendigung der Liquidation)

      > mit Streichung von der Mitgliederliste  


(2) Der Austritt soll gegenüber dem Vorstand schriftlich und eigenhändig unterzeichnet mit einer

      Frist von mindestens sechs Monaten zum 31.12. des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

      > schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder von

           Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt, 

      > durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher

          Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des

          Vereins verhält

      > mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem

          Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten

          seinen Verpflichtungen nachkommt

      > seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf

          Dritte überträgt

      > bei grober Vernachlässigung der Gartennutzung


(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das

      auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des

      beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied  mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied

      schriftlich mit den Gründen bekannt zu geben. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben,

      mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.


(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der

      Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem

      Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der

      Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur

      Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den

      Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

      Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig. Legt

      das Mitglied die Beschwerde innerhalb der vorgenannten Frist nicht oder nicht formgerecht

      ein, gilt der Ausschluss vom Mitglied als anerkannt.


(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem

      Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige

      finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist

      ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der

      Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.


(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn

      > das Mitglied über einen Zeitraum von einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der

          Mitgliedschaft wahrnimmt

      > das Mitglied mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach

          schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der

          Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet (die Mahnung ist wirksam zugestellt, auch

          wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des

          Mitgliedes gerichtet wurde)

      > das Mitglied für den Verein unter den letzten in Textform mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr

          erreichbar ist.


(8) Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Sie ist dem Betreffenden an die letzte

      bekannte postalische Adresse schriftlich mitzuteilen.   



                                        §8 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten

      des jeweiligen Mitglieds auf. Die überlassenen personenbezogenen Daten werden unter

      Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des

      Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich nur für die Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des

      Vereins verwendet, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung. Sonstige Informationen zu dem

      jeweiligen Mitglied werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder

      genutzt, wenn sie zur Förderung des  Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von

      Telefon- und Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die

      betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung

      entgegensteht.
      Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Den Organen des Vereins, allen

      Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten

      unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu

      verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese

      Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein

      hinaus.


(2) Als Vertragsgehilfe des Zwischenpächters ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der

      Pächter, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. die Funktion im

      Verein an diesen weiterzugeben.


(3) Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens

      bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten, z. B. in der

      Vereinszeitschrift, Homepage oder auf anderen Wegen veröffentlicht werden. Das einzelne

      Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung

      seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte

      Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
      Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der

      Vereinsvorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen

      Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten

      Interesses, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.


(4) Beim Austritt aus dem Verein werden die persönlichen Daten des Mitglieds aus der

      Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie nicht für die

      Abwicklung des Pachtverhältnisses oder der Mitgliedschaft benötigt werden.

      Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Finanzverwaltung betreffen,

      sind allerdings noch entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen durch den Verein

      aufzubewahren.
      Auf Dauer gespeichert werden weiterhin alle für die Vereinschronik relevanten Daten.   



                                        §9 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

      a) die Mitgliederversammlung

      b) der Vorstand



                                        §10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand

      mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie

      ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich

      unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

  

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mit Angabe der Tagesordnung jedem

      Vereinsmitglied drei Wochen vorher schriftlich per Post oder per E-Mail an die dem Verein

      zuletzt bekannte Adresse zuzustellen. Die Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt und gilt als

      zugegangen, wenn sie am Tag vor Ablauf der Einladungsfrist an die letzten dem Verein vom

      Mitglied in Textform mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist. Teilnahmeberechtigt sind

      grundsätzlich nur Mitglieder, über die Zulassung von Gästen entscheidet die

      Mitgliederversammlung.
      Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen

      sachkundige Personen einladen. Gäste und sachkundige Personen haben kein Stimmrecht.

      Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.


(3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung, können bis sieben Tage vor dem

      Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Diese werden zur

      Beschlussfassung in die Tagesordnung aufgenommen.


(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit

      dem stellvertretenden Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert wählt die

      Mitgliederversammlung eine Person aus dem Vorstand.


(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet

      mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz

      oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder

      des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder

      auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als

      nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die einfache

      Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der

      Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den

      meisten Stimmen statt.


(6) Die Mitgliederversammlung kann eine Gartenordnung beschließen und auch weitere

      Ordnungen, die das Zusammenleben der Mitglieder in der Kleingartenanlage sowie die

      Nutzung der Kleingärten und der Gemeinschaftseinrichtungen durch die Mitglieder regeln.


(7) Der Vorstand kann auch festlegen, dass Beschlüsse auf schriftlichem Wege ohne

      Durchführung einer Mitgliederversammlung gefasst werden sollen. Bei der Mitteilung der

      Beschlussgegenstände hat der Vorstand darauf hinzuweisen, dass eine Stimmabgabe nur bis

      zu einem vom Vorstand festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann. Der Vorstand soll ferner

      mitteilen, auf welche Art die Stimmen dem Verband übermittelt werden können. Die

      Stimmabgabe kann schriftlich oder in Textform erfolgen. Der Beschluss ist wirksam gefasst,

      wenn sich mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung beteiligt

      haben und der Beschluss die nach der Satzung bzw. dem Gesetz erforderliche Mehrheit

      erreicht hat. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich zu einem mit der Einladung

      bekanntzugebenden Termin. Das Ergebnis ist den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.


(8) Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom

      Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


(9) Vertreter des Verbandes gemäß § 1 der Satzung und des Landesverbandes Sachsen der

      Kleingärtner e.V. sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf

      Verlangen das Wort zu erteilen.


(10) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

      a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und

           Gebührenordnung, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht 

      b) Wahl des Vorstandes

      c) Wahl der Kassenprüfer

      d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge

      e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.

      f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern

      g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

      h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des

           Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die

           Entlastung des Vorstandes

      i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins



                                        §11Der Vorstand

 (1) Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des Vereins: 

       a) dem Vorsitzenden

       b) dem stellvertretenden Vorsitzenden 

       c) dem Schatzmeister

       d) dem Schriftführer 

       e) dem Beisitzer


(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.


(3) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur

      Wiederwahl oder Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Über jedes gewählte Vorstandsmitglied

      muss die Mitgliederversammlung einzeln abstimmen.


(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

      Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende

      dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden

      auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen

      Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.


(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus seinem Amt aus, ist der

      Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

      Die nächste Mitgliederversammlung wählt dann einen Nachfolger bis zum Ablauf der

      Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.


(6) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung

      abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder

      aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des

      Vereins geschädigt haben.

  

(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der

      Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder zur

      Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll

      festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.


(8) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem

      Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.


(9) Aufgaben des Vorstandes:

      > laufende Geschäftsführung des Vereins 

      > Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer

          Beschlüsse

      > Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen  


(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.


 

                                        §12 Finanzen

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen,

      Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die von den Mitgliedern beschlossenen

      Beiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen, Mahngebühren, Verzugszinsen sowie der

      individuelle Verbrauch von Energie und Wasser und sonstige Kosten können in der

      Gebührenordnung geregelt werden. Sie sind entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen

      fällig.


(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen

      Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

      Die Höhe der Umlage ist für das Mitglied pro Kalenderjahr auf den dreifachen Betrag des

      Jahresmitgliedsbeitrages beschränkt. Die Summe stellt eine Obergrenze dar (siehe

      Gebührenordnung).


(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen.

      Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordnung (AO)

      zu berücksichtigen.


(5) Sicherheitsleistungen können aufgrund von Vereinbarungen verlangt werden. Sie sind nicht

      Bestandteil des Vereinsvermögens. Näheres regelt die Gebührenordnung.



                                        §13 Die Finanzprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Finanzprüfer.

      Wiederwahl ist zulässig.


(2) Finanzprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Finanzprüfer unterliegen keiner

      Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Finanzen durch die Prüfer

      vorzunehmen u.a. Konto, Kasse, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des

      Finanzplanes. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die

      Prüfer berichten in der nächsten Mitgliederversammlung mündlich über die Art und Weise der

      Prüfungsdurchführung sowie über deren Ergebnisse. Der Prüfungsbericht ist bei der

      Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
      Die Finanzprüfer sollten eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes unterbreiten.

   


                                        §14 Auflösung des Vereins

       Über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit dreiviertel

       Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall

       steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Regionalverband der Gartenfreunde e. V. Dieser

       hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kleingärtnerei einzusetzen.

       Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem

       Regionalverband zur Aufbewahrung zu übergeben.  



                                        §15 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die in der Satzung benannten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


(2) Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.04.2024 beschlossen.

      Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft. Mit

      Inkrafttreten dieser Satzung sind vorhergehende Satzungen gegenstandslos.

   


                                        §16 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die

      Mitgliederversammlung. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zweidrittel der

      abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderungen der Satzung werden mit deren

      Eintragung ins Vereinsregister wirksam.


(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt, dem zuständigen

      Registergericht oder der Anerkennungsbehörde gefordert werden, selbständig vorzunehmen.


(3) Nach Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister sind die Mitglieder umgehend

      davon zu informieren. Ein Exemplar der gültigen Satzung ist jedem Mitglied zur Kenntnis zu

      geben.

               

27.04.2024