Zweitbauten unzulässig
Ein einzeln stehender Schuppen gilt als Zweitbauwerk und ist unzulässig. Laut § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG - Bundeskleingartengesetz) darf in einer Parzelle nur eine Laube mit 24m² Größe stehen (inkl. überdachtem Freisitz). Gartengeräte sollen laut Gesetz in diesen 24m² untergebracht werden. Ist eine Laube kleiner als 24m² kann alternativ ein Gerätehaus direkt an die Laube angebaut werden, aber es darf insgesamt die Größe von 24m² nicht überschreiten. Freistehende Zweitbauwerke (außer Gewächshäuser) führen zur Überbauung der Parzelle. Schuppen oder Zweitbauwerke, die zu DDR Zeiten errichtet worden sind, können bestandsgeschützt sein. Hierfür muss der Pächter eine damals gültige, rechtmäßige Genehmigung schriftlich nachweisen. Ein Anspruch auf unrechtmäßig errichtete Zweitbauwerke besteht nicht, auch wenn diese jahrelang vom Verein geduldet wurden. Der Vorstand kann Rückbau oder Abriss verlangen.

