Alles, was Recht ist
zurück zur Übersicht
Verfasst am 22.07.2025 um 16:51 Uhr

Information zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)    

Barrierefreiheit wird Pflicht – Was Kleingartenvereine und Bezirksverbände jetzt wissen sollten 

Ab dem 28. Juni 2025 tritt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dieses Gesetz verpflichtet viele Anbieter digitaler Dienstleistungen dazu, ihre Webseiten, Apps und Online-Angebote barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, dass alle Menschen – auch mit Behinderungen und ältere Menschen – digitale Inhalte selbstständig und ohne fremde Hilfe nutzen können. 


Ausnahmen für Kleinstunternehmen – gelten sie für Vereine?

Das BFSG sieht Ausnahmen für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und unter 2 Mio. € Jahresumsatz vor. Ob und in welchem Umfang diese Ausnahmen auch für gemeinnützige Vereine gelten, ist derzeit nicht abschließend geklärt. Es empfiehlt sich daher, die Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und im Zweifel eine freiwillige Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen in Betracht zu ziehen – auch im Sinne der Inklusion und Teilhabe.


Empfehlung für Vereine

  • Bestehende Webseiten sollten spätestens bis 2030 schrittweise angepasst werden. 
  • Neue digitale Angebote ab Juli 2025 sollten von Anfang an barrierefrei geplant und umgesetzt werden. 
  • Eine Checkliste zur Umsetzung kann helfen:
    • Texte klar und verständlich formulieren,
    • Alternativtexte für Bilder einfügen,
    • Videos mit Untertiteln versehen,
    • Navigation per Tastatur ermöglichen,
    • Kontraste und Schriftgrößen beachten.


Fazit

Für Kleingartenvereine und Bezirksverbände gilt: 

  • Bestehende Webseiten und digitale Angebote, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, müssen nicht sofort angepasst werden. Solange keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden, besteht bis zum 28. Juni 2030 kein gesetzlicher Handlungsbedarf. 
  • Neue digitale Projekte, die ab dem 28. Juni 2025 gestartet werden – etwa neue Webseiten, Apps oder Online-Dienste – müssen jedoch von Anfang an barrierefrei gestaltet sein. 


Das bedeutet:

Wer künftig digitale Angebote plant, sollte die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) frühzeitig berücksichtigen. Eine barrierefreie Gestaltung ist nicht nur gesetzlich gefordert, sondern auch ein Zeichen für Inklusion, Teilhabe und ein modernes, offenes Vereinsleben.


Konkrete Handlungsempfehlungen zur Anpassung von Webseiten:

Barrierefreie Website: Einfacher für alle Menschen von "Aktion Mensch"


Das BFSG im Internet:

https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/

Dokumente: