Satzung

SATZUNG DES LANDESVERBANDES BERLIN DER GARTENFREUNDE E.V.

Fassung vom 17.01.2023

 

§ 1 Name und Sitz

        1.   Der Verein führt den Namen "Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V.". Im Folgenden wird er kurz Landesverband genannt.

        2.    Der Landesverband ist als kleingärtnerisch gemeinnützige Organisation anerkannt.

        3.    Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg unter der Nummer 95 VR 16 

                eingetragen.

        4.    Der Landesverband ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V.


§ 2 Zwecke, Ziele und Aufgaben

        1.    Der Landesverband ist die Dachorganisation für die im Land Berlin

                a.    zu Bezirksverbänden zusammengeschlossenen Kleingärtner und Kleingärtnervereine,

                b.    zu Bezirksgruppen und Vereinen zusammengeschlossenen Siedler und Eigenheimbesitzer.

        2.    Er dient ausschließlich und unmittelbar kleingärtnerisch gemeinnützigen Zwecken und ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. 

                Er  ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

        3.    Der Landesverband verfolgt durch sein eigenes, selbstloses Vereinshandeln die Förderung der Allgemeinheit. Das vereinseigene Handeln 

                setzt dieses Satzungsziel durch die unmittelbare Förderung des Naturschutzes und der Kleingärtnerei um, dazu zählen u. a. folgende

                Aktivitäten:

  • Erhaltung der bestehenden und Schaffung neuer Kleingartenanlagen als Bestandteil der sozialen und ökologischen Stadtentwicklung durch aktive Beteiligung in Gremien auf Landesebene,
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durch Qualifizierung von ehrenamtlich Tätigen in der Kleingärtnerei,
  • Förderung der Erziehung im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch das Betreiben von Musterkleingärten und durch Weiterbildungsangebote für alle Bevölkerungsgruppen,
  • Förderung des Umweltschutzes durch eigene Projekte


    4.    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Einwirkung auf die Politik und Verwaltung,
  • die Einflussnahme auf die Flächennutzungs- und Bauplanung der Länder Berlin und Brandenburg
  • die Einflussnahme auf die dauerhafte Sicherung der bestehenden und die Neuanlage von Kleingartenflächen für Berliner Bürger
  • die fachliche und rechtliche Schulung seiner Mitglieder
  • die Ausbildung und Schulung von Fachberatern, Abschätzern sowie anderen Fachkräften für die Mitglieder
  • die Organisation einer wirksamen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im Interesse seiner Mitglieder,
  • die Herausgabe einer regelmäßigen Publikation
  • die Unterstützung der Deutschen Schreberjugend Landesverband Berlin e. V.
  • die Ehrung und Auszeichnung verdienstvoller Mitglieder und Personen gemäß einer Auszeichnungsordnung
  • die Pflege der Tradition des Kleingartenwesens sowie die Erforschung der Geschichte der Berliner Kleingartenbewegung.
  • die Entwicklung und Durchführung eigener Projekte


§ 3 Rechtsauskunft

Der Landesverband gewährt seinen Mitgliedern

        1.    kostenlose Auskunft in Rechtsfragen der Kleingärtner, Siedler und Eigenheimbesitzer sowie ihrer Organisationen;

        2.    Beratung zur Abwendung von Rechtsverfolgung, die sich aus satzungsgerechtem Verhalten oder satzungsgemäßer Tätigkeit ergeben 

                sollte;  

        3.    juristische Unterstützung bei rechtlichen Auseinandersetzungen zu Grundsatzfragen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

        1.    Mitglieder können Bezirksverbände der Kleingärtner und Bezirksgruppen sowie Einzelvereine von Siedlern und Eigenheimbesitzern 

                werden, die die Satzung des Landesverbandes anerkennen und deren Satzungen den Zwecken und Zielen des Landesverbandes nicht 

                entgegenstehen. Einzelvereine der Siedler und Eigenheimbesitzer haben kein Stimmrecht.

        2.    Die Aufnahme ist unter Vorlage der Satzung und eines Verzeichnisses der angeschlossenen Gliederungen sowie unter Angabe der 

                Mitgliederzahlen schriftlich beim Landesverband zu beantragen.

        3.    Über die Aufnahme beschließt der Erweiterte Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller der Einspruch an den Landesverbandstag 

                zu, der über den Einspruch endgültig entscheidet.


§ 5 Ehrenmitgliedschaft

        1.    Personen, die sich um das Berliner Kleingartenwesen besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenpräsidenten oder zum 

                Ehrenmitglied durch den Landesverbandstag ernannt werden.

        2.    Der erweiterte und der geschäftsführende Vorstand können über weitere Ehrungen entscheiden.

        3.    Näheres regelt eine Ordnung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

        1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Auflösung oder Austritt. Der Austritt ist in schriftlicher Form mit der Frist von neun Monaten zum Jahresende zu erklären. Der Eingang der Austrittserklärung ist durch den Landesverband unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Beiträge sowie andere Zahlungsverpflichtungen sind noch für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten; Erstattungen werden nicht vorgenommen.
  • Ausschluss aus dem Landesverband. Der Ausschluss kann nur auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung bzw. die Interessen des Landesverbandes erheblich verstößt oder wenn es seine finanziellen Verpflichtungen dem Landesverband gegenüber trotz Mahnung nicht erfüllt.

        2.    Über den Ausschlussantrag entscheidet der Erweiterte Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds mit Dreiviertelmehrheit der 

                anwesenden Stimmberechtigten. Der Beschluss muss in nachweisfähiger schriftlicher Form unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.

        3.    Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch beim Landesverband erhoben werden. Über den Einspruch 

                entscheidet der nächste Landesverbandstag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten.

        4.    Mit seinem Ausscheiden verliert das bisherige Mitglied alle Rechte und Ansprüche an den Landesverband.

 

§ 7 Rechte und Pflichten

        1.    Alle Mitglieder haben das Recht, sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Ziele und Aufgaben des Landesverbandes berühren, zu 

                äußern, Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen des Landesverbandes und die für die 

                Mitglieder geschaffenen Versicherungsmöglichkeiten zu nutzen sowie die Schulungs-, Weiterbildungs- und Ausbildungsmaßnahmen 

                wahrzunehmen.

        2.    Der Landesverband erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und die Berechnungsgrundlage werden vom 

                Landesverbandstag beschlossen.

        3.    Ist ein Mitglied mit fälligen Beiträgen ganz oder teilweise länger als drei Monate in Verzug, ohne eine schriftliche Stundung durch den 

                Geschäftsführenden Vorstand erhalten zu haben, ruhen seine Rechte.

        4.    Änderungen der Satzung und der Vorstandszusammensetzung von Mitgliedern sind, ggf. nach der Bestätigung durch das zuständige 

                Gericht, unverzüglich mitzuteilen.

        5.    Jedes Mitglied ist berechtigt, mindestens einen Delegierten zum Landesverbandstag zu entsenden.

        6.    Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder können am Landesverbandstag teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht, sofern sie nicht 

                zugleich auch Delegierte im Sinne des § 9 Abs. 1 sind.


§ 8 Organe des Landesverbandes

        1.    Organe des Landesverbandes sind:

                a) der Landesverbandstag;

                b) der Erweiterte Vorstand;

                c) der Geschäftsführende Vorstand.

        2.    Vor Beschlussfassung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Beschlüsse in den Organen werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit 

                nichts anderes bestimmt ist. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden 

                nicht angerechnet, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

        3.    Der Landesverbandstag gibt sich eine Wahlordnung.

        4.    Jedes Organ gibt sich innerhalb von drei Monaten nach der Wahl bzw. Konstituierung eine Geschäftsordnung.

        5.    Über Sitzungen der Organe werden Protokolle gefertigt, die vom jeweiligen Leiter und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen 

                sind. Die Protokolle müssen 30 Jahre aufbewahrt werden (näheres regelt die Geschäftsordnung).

        6.    Beschlüsse der Organe des Landesverbandes können innerhalb von vier Wochen beim Geschäftsführenden Vorstand angefochten werden.

 

§ 9 Landesverbandstag

        1.    Der Landesverbandstag ist das oberste Organ des Landesverbandes.

                a) Der Landesverbandstag findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Er kann entweder

                        I)     ausschließlich real (Präsensversammlung) oder

                        II)    real und zusätzlich mit Online-Teilnahme (Gemischte Versammlung) oder

                        III)   ausschließlich virtuell (Online-Versammlung)

                erfolgen. Der erweiterte Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Delegierten in der Einladung mit. Die 

                Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

                b) Online-Teilnahmen sowie virtuelle Landesverbandstage finden in einem nur für Delegierte zugänglichen Chatroom statt. Delegierte 

                    müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.

                    Das Passwort ist jeweils nur für eine Online-Teilnahme bzw. einen virtuellen Landesverbandstag gültig. Delegierte, die ihre E-Mail-

                    Adresse beim Landesverband registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Delegierten erhalten 

                    das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor dem Landesverbandstag an die dem 

                    Landesverband zuletzt bekannt gegebene (E-Mail‑) Adresse bzw. eine Woche vor dem

                    Landesverbandstag an die dem Landesverband zuletzt bekannte Postadresse. Die Delegierten sind verpflichtet, das Passwort geheim zu                     halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

                    Die näheren Einzelheiten (z.B. technischer und organisatorischer Art) können in einer Geschäftsordnung durch Beschluss des     

                    erweiterten Vorstands festgelegt werden.


                c) Der erweiterte Vorstand kann Beschlüsse des Landesverbandstages auch im schriftlichen Verfahren einholen. Diese Beschlüsse sind 

                    gültig und angenommen, wenn

                    I)    alle Delegierten in Textform beteiligt wurden,

                    II)   bis zu dem vom geschäftsführenden Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimme in Textform 

                           abgegeben haben und

                    III)  der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

        2.    Versammlungen und Beschlussfassungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands sowie von Ausschüssen, Kommissionen und 

                sonstigen Gremien können ebenfalls nach den vorstehenden Regelungen gemäß a. bis c. erfolgen. Die in Satz 1 genannten Organe und 

                Gremien können darüber hinaus Beschlüsse auch telefonisch, per Telefax oder E-Mail, fassen. Die näheren Einzelheiten der in Satz 1 

                genannten Organe und Gremien werden durch eine Ordnung geregelt.

        3.    Ihm gehören an:

                a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

                b) die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes, soweit diese nicht bereits nach § 9 Ziffer 2a Delegierte sind

                c) die Delegierten der Mitglieder.

                Gäste können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch den erweiterten Vorstand eingeladen werden.

        4.    Die Berechnung der Anzahl der Delegierten der Bezirksverbände richtet sich nach der Anzahl der Parzellen, die Anzahl der Delegierten der                 Bezirksgruppen richtet sich nach der Anzahl der Grundstücke, jeweils bezogen auf den 30. November des Vorjahres. Nicht beachtet bei 

                der Feststellung der Anzahl der Parzellen bzw. Grundstücke werden diejenigen, für die der Bezirksverband bzw. die Bezirksgruppe selbst 

                keinen Beitragsanspruch haben. Die angeschlossenen Bezirksverbände der Kleingärtner entsenden je angefangene 1.500 Parzellen einen 

                Delegierten, die Bezirksgruppen je angefangene 750 Grundstücke einen Delegierten. Auf die Anzahl der Delegierten sind die unter § 9 

                Ziffer 1a genannten Delegierten anzurechnen. Jeder angeschlossene Einzelverein der Siedler und Eigenheimbesitzer entsendet einen 

                Gastdelegierten (ohne Stimmrecht).

        5.    Der Landesverbandstag wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch den erweiterten Vorstand einberufen sowie von 

                einem durch die Delegierten des Landesverbandstages gewählten Versammlungsleiter geleitet.

                Die Einladung zum Landesverbandstag ist unter Angabe der Tagesordnung acht Wochen vorher schriftlich den Delegierten zu 

                übermitteln.

        6.    Anträge an den Landesverbandstag müssen mindestens drei Wochen, Anträge zur Satzungsänderung mindestens sechs Wochen vor dem 

                Landesverbandstag der Geschäftsstelle des Landesverbandes schriftlich vorliegen. Sie sind unverzüglich den Delegierten zu übermitteln.

        7.    Der Landesverbandstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist durch 

                eine gewählte Mandatsprüfungskommission festzustellen. Die Beschlussfähigkeit ist vor jeder Beschlussfassung festzustellen. Beschlüsse                 des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der                 anwesenden Delegierten.

        8.    Aufgaben des Landesverbandstages sind insbesondere:

                    a)    Aussprache zu den Geschäftsberichten;

                    b)    Aussprache zu den Kassenberichten;

                    c)    Entgegennahme der Berichte des Rechnungsprüfungsausschusses und Entlastung des Vorstandes;

                    d)    Festsetzung des Verbandsbeitrages sowie von Umlagen;

                    e)    Bestätigung oder Abänderung der vorgelegten Haushalte;

                    f)    Behandlung von Einsprüchen gegen einen Ausschluss;

                    g)   Beschlüsse zu Satzungsänderungen;

                    h)   Ernennung von Ehrenmitgliedern;

                    i)    Durchführung von Wahlen;

                    j)    Beschlüsse zu Anträgen.

                    k)   Wahl der Delegierten und anzahlgleicher Ersatzdelegierten in Rangfolge zum Bundesverbandstag

         9.    Erscheinen zum Landesverbandstag weniger als die Hälfte der Delegierten, so ist innerhalb von sechs Wochen der Termin zur 

                Durchführung eines neuen Verbandstages mit gleicher Tagesordnung bekannt zu geben und danach der Landesverbandstag zu schließen. 

                Zum neu einzuberufenden Landesverbandstag ist den Delegierten wiederum eine schriftliche Einladung mit dem Grund der Neueinladung                 vier Wochen vor dem Termin zu übermitteln. Dieser Landesverbandstag ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder 

                beschlussfähig. 

        10.  Ein Landesverbandstag ist innerhalb von drei Monaten mit einer Einladungsfrist von vier Wochen einzuberufen, wenn ein 

                Viertel der Mitglieder oder die einfache Mehrheit des Erweiterten Vorstandes unter Angabe des Grundes dies verlangen.

        11.  Das Protokoll des Landesverbandstages ist den Delegierten durch sechswöchige Auslegung in der Geschäftsstelle des Landesverbandes 

                zur Kenntnis zu geben. Den Mitgliedern wird es innerhalb von sechs Wochen per E-Mail zur Verfügung gestellt.

 

§ 10 Erweiterter Vorstand

        Dem Erweiterten Vorstand gehören an:

        1.    Als Mitglieder mit Stimmrecht    

                a)    je ein Vertreter jedes Bezirksverbands (Vorsitzender des Bezirksverbands oder ein anderes Mitglied des Bezirksverbands nach § 26 

                        BGB)

                b)    eine Person als Vertreter aller Bezirksgruppen und Einzelvereine von Siedlern und Eigenheimbesitzern

                c)    die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes

        2.    Mitglied des Erweiterten Vorstandes ohne Stimmrecht ist der Vorsitzende der Deutschen Schreberjugend Landesverband Berlin e. V. oder 

                sein Stellvertreter,

        3.    Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können Vertreter des jeweiligen Bereiches oder weitere Gäste ohne Stimmrecht eingeladen werden.

        4.    Der Erweiterte Vorstand ist im Geschäftsjahr mindestens dreimal durch den Präsidenten und im Verhinderungsfall durch einen         

                Vizepräsidenten einzuberufen und wird durch einen gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Einladung ist unter Angabe der 

                Tagesordnung zwei Wochen vor der Beratung den Mitgliedern zu übermitteln. Der Erweiterte Vorstand ist mit einer Frist von zwei 

                Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder mit Begründung es verlangen.

        5.    Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder - darunter mindestens der Präsident oder ein Vizepräsident -

                anwesend sind.

        6.    Der Erweiterte Vorstand behandelt Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. So z. B.

                a)    die Erarbeitung strategischer Ziele und ihre Umsetzung;

                b)    die Erarbeitung von Standpunkten zu Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften,

                c)    Kontrolle der Geschäftsführung.

        7.    Der Erweiterte Vorstand berät auf der Grundlage einer Tagesordnung des Geschäftsführenden Vorstandes über

                a)    die Mitgliedschaft und Mitarbeit des Verbandes in nationalen und internationalen Gremien;

                b)    die Bestätigung der Vorschläge des Landesverbandes für die Mitglieder im Landeskleingartenbeirat, in der Wilhelm-Naulin-Stiftung 

                        und die Mitglieder des Redaktionskollegiums;

                c)    die Aufnahme und Einsprüche zur Aufnahme von Mitgliedern;

                d)    den Ausschluss von Mitgliedern;

                e)    die Berufung von Kommissionen;

                f)    die Kooptierung von Vorstandsmitgliedern bis zur Wahl auf dem nächsten Landesverbandstag;

                g)    die jährlichen Geschäfts- und Kassenberichte;

                h)    die Haushaltspläne;

                i)    das Schulungsprogramm des Landesverbandes

        8.    Der Erweiterte Vorstand beschließt die Ordnungen und Richtlinien des Landesverbandes soweit die Beschlusskompetenz nicht anderen 

                Organen übertragen wurde.

 

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

        1.    Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:

                a)    der Präsident (1.Vorsitzender),

                b)    zwei Vizepräsidenten,

                c)    der Schatzmeister,

                d)    das Vorstandsmitglied Fachberatung

                e)    der Schriftführer,

                f)    bei Bedarf bis zu drei Vorstandsmitglieder, deren Ressorts und Aufgaben jeweils vor der Wahl durch den Erweiterten Vorstand 

                        bestimmt werden

        2.    Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

        3.    Der Landesverband wird durch den Präsidenten allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes, davon ein Vizepräsident, vertreten.

        4.    Der Präsident, im Verhinderungsfall einer der Vizepräsidenten, beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

        5.    Der Geschäftsführende Vorstand soll monatlich oder auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder zusammentreten. Er ist 

                beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder zwei Vizepräsidenten, anwesend sind. Er ist auch 

                beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

        6.    Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:

                a)    die Führung der laufenden Geschäfte;

                b)    die Durchführung der Beschlüsse der Organe;

                c)    die Erstellung der Jahres- und Kassenberichte;

                d)    die Aufstellung und Abrechnung des Haushaltsplanes;

                e)    der Vorschlag zur Bildung, Zusammensetzung und Beauftragung von Kommissionen zur Bestätigung durch den Erweiterten Vorstand;

                f)    die kommissarische Bestellung von Funktionsträgern nach dem Ausscheiden von Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 12 Wahlen und Amtsdauer

        1.    Wahlen werden auf der Grundlage einer Wahlordnung, die der Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen muss, 

                durchgeführt, die durch den Landesverbandstag zu beschließen ist. Die Bestätigung der Wahlordnung erfolgt durch einfache Mehrheit; 

                Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

        2.    Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und des Rechnungsprüfungsausschusses werden auf die Dauer von vier Jahren 

                (Legislaturperiode) gewählt. Wiederwahl ist möglich.

        3.    Gewählt werden kann jeder Delegierte zum Landesverbandstag.

        4.    Ein Ehrenpräsident oder ein Ehrenmitglied ist nicht wählbar, auch wenn dieser Delegierter im Sinne des § 9 Abs. 1 ist.

                Die Nichtwählbarkeit eines Ehrenpräsidenten oder eines Ehrenmitglieds bezieht sich nicht auf die zum Zeitpunkt der Satzungsänderung 

                (16.03.2016) bereits ernannten Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder.

        5.    Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können auf Beschluss eines Landesverbandstages mit mindestens Dreiviertelmehrheit der 

                anwesenden stimmberechtigten Delegierten abberufen werden. Grundsätzlich ist auf demselben Landesverbandstag die Nachwahl für 

                den Rest der Legislaturperiode vorzunehmen.

        6.    Nach Ablauf der Legislaturperiode bleibt der Geschäftsführende Vorstand bis zur Wahl eines neuen Geschäftsführenden Vorstandes im 

                Amt.

        7.    Zur Durchführung von Wahlen hat der Landesverbandstag eine Wahlkommission zu wählen. Die Wahlkommission besteht aus einem 

                Wahlleiter und mindestens drei weiteren Delegierten, die auch als Mandatsprüfungskommission eingesetzt werden können.

        8.    Das Wahlprotokoll wird vom Schriftführer angefertigt und von ihm sowie vom Wahlleiter unterzeichnet.


§ 13 Aufwandsentschädigung/Auslagenersatz

            Die Mitglieder der gewählten und berufenen Organe des Verbandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können angemessene Entschädigungen                     erhalten. Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Näheres regelt eine Ordnung über     

            Aufwandsentschädigungen und Reisekostenersatz

 

§ 14 Geschäftsstelle des Verbandes

            Der Landesverband unterhält eine Geschäftsstelle. Sie ist dem Geschäftsführenden Vorstand unterstellt.


§ 15 Finanzielle Mittel 

        1.    Der Verband finanziert seine Tätigkeit aus

                a)    Beiträgen der Mitglieder,

                b)    Umlagen,

                c)    Zuwendungen, Spenden und Sammlungen,

                d)    Fördermitteln,

                e)    sonstigen Einnahmen.

        2.    Jedes Mitglied (außer Ehrenmitglieder) ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge und Umlagen in der vom Verbandstag beschlossenen Höhe 

                pünktlich zu entrichten.

        3.    Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder können Zuwendungen 

                aus den Mitteln des Landesverbandes nur erhalten, wenn sie steuerlich gemeinnützig sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem 

                Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

        4.    Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

        5.    Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann der Landesverbandstag mit einer 

                Dreiviertel-Mehrheit die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zu einer Höhe von 10 % des     

                Jahresmitgliedsbeitrages zweckgebunden festgelegt werden.

        6.    Den Umgang mit den finanziellen Mitteln regelt eine Finanz- und Kassenordnung.

        7.    Mit der Erstellung des Jahresabschlusses ist vom Geschäftsführenden Vorstand ein Steuerberater zu beauftragen.

        8.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 16 Rechnungsprüfungsausschuss 

        Die Prüfung des gesamten Finanzgeschehens sowie die Kassenrevision erfolgen durch den Rechnungsprüfungsausschuss.

        1.    Dem Ausschuss gehören drei gewählte Personen an. Es sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen. Sie bestimmen aus ihrer Mitte einen 

                Vorsitzenden.

        2.    Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dürfen nicht Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sein. Der Ausschuss ist ausschließlich 

                dem Landesverbandstag gegenüber verantwortlich.

        3.    Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Kassenführung. Hierzu prüft er die Kasse, die Belege und die Buchhaltung vierteljährlich;                 davon mindestens einmal im Jahr ohne Voranmeldung.

        4.    Der Rechnungsprüfungsausschuss hat auf jedem Landesverbandstag über die Prüfungen Bericht zu erstatten und einen Vorschlag zur 

                Entlastung des Vorstandes zu unterbreiten.


§ 17 Auflösung des Landesverbandes / Liquidation

        1.    Der Landesverband kann nur durch Beschluss eines ausschließlich zum Zweck seiner Auflösung einberufenen Landesverbandstages 

                aufgelöst werden. Dieser Landesverbandstag ist nur beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Delegierten 

                anwesend sind. Dem Beschluss zur Auflösung müssen dreiviertel der anwesenden Delegierten zustimmen. Erscheinen zu diesem 

                Landesverbandstag weniger als dreiviertel der Stimmberechtigten, so ist der Termin zur Durchführung eines neuen Landesverbandstages 

                mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb sechs Wochen bekanntzugeben und danach dieser Landesverbandstag zu 

                schließen. Zum erneut einberufenen Landesverbandstag ist den Delegierten wiederum eine schriftliche Einladung mit einer 

                Einladungsfrist von vier Wochen zu übermitteln. Hierbei ist auf den Grund der erneuten Einladung besonders hinzuweisen.

        2.    Für den Fall der Auflösung werden drei Liquidatoren bestimmt.

        3.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine 

                juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung 

                der Kleingärtnerei.


 § 18 Satzungsänderungen durch den Geschäftsführenden Vorstand

        1.    Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder vom Amtsgericht für die 

                Eintragung des Vereins verlangt werden, selbst zu beschließen und vorzunehmen.

        2.    Die Delegierten sind unverzüglich über diese Änderungen schriftlich zu informieren.

 

§ 19 Sprachliche Gleichstellung 

        Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.


§ 20 In-Kraft-Setzung

        1.    Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

        2.    Die Satzung vom 16.03.2016 tritt gleichzeitig außer Kraft.


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