Alles, was Recht ist
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Verfasst am 25.11.2021 um 16:11 Uhr

Neue Fristen, neue Pflichten    

Was sich 2022 für Vereine und Mitglieder ändert    

Der Jahreswechsel ist immer eine Gelegenheit, auf das Geschaffte zurückzublicken: tolle Ernten, neue Pächter und der ein oder andere neue Vereinsvorstand. Und das neue Jahr hält auch einige rechtliche Änderungen bereit, die für Vereine und Pächter wichtig sind.


Mitgliederversammlung

Wegen der Corona-Pandemie ist es für Vereine und Verbände seit März 2020 möglich, auch ohne Satzungsgrundlage digitale Mitgliederversammlungen durchzuführen (Gartenfreund 10/2020). Diese Regelung war zunächst bis Ende 2020 befristet und wurde dann bis 31. Dezember 2021 verlängert. Der Bundestag hat bereits im August entschieden, dass die Vereinfachungen erneut verlängert werden – bis 30. August 2022.


Vereine, die keine Satzungsgrundlage für digitale Mitgliederversammlungen haben, können daher auch im nächsten Jahr die digitalen Möglichkeiten nutzen.


Vielfach wurden bereits positive Erfahrungen mit virtuellen Versammlungen und Abstimmungen gemacht, da diese schnell und kostengünstig durchzuführen sind. Wollen Vereine dies auch in Zukunft und über das Auslaufen der Regelung hinaus nutzen, ist eine Anpassung der Satzung zu empfehlen. Näheres zu den Pandemie-Sonderregelungen auf der Website des Landesverbandes unter www.bit.ly/sonderregelungen


Elektroschrott

Ab dem 1. Januar 2022 können kleinere Elektrogeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 cm in jedem Supermarkt oder Discounter zurückgegeben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Geräte dort gekauft wurden oder ob ein neues Gerät gekauft wird. Bei größeren Abmessungen kann das Altgerät zurückgegeben werden, wenn man ein neues erwirbt. Also: Bietet der Supermarkt im Rahmen einer Aktion einen Rasenmäher an, kann man bei Neukauf seinen alten Mäher zukünftig direkt im Supermarkt entsorgen.


Mindestlohn

Am 1. Januar 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,82 Euro (derzeit 9,60 Euro), ab dem 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro pro Stunde. Soweit es keinen Tarifvertrag mit noch höheren Mindestlöhnen gibt, gilt diese Mindestlohngrenze für alle Arbeitgeber. Dies betrifft auch Vereine oder Vereinsgaststätten, die Personal beschäftigen.


Gewährleistungsfrist

Jeder weiß, dass man kaputte Neuware innerhalb von sechs Monaten umtauschen kann. Rein rechtlich ist es so, dass die Gewährleistungsfrist für Neuware zwei Jahre beträgt. In den sechs Monaten nach dem Kauf muss der Händler bzw. Verkäufer beweisen, dass die Ware zum Kaufzeitpunkt mangelfrei war. Danach muss der Käufer beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft war – was aber kaum gelingt.

Der Gesetzgeber hat reagiert und die Beweislast für den Verkäufer auf ein Jahr ausgedehnt. Tritt der Mangel innerhalb dieser Frist auf, wird vermutet, dass die Sache schon zum Kaufzeitpunkt mangelhaft oder defekt war. Zudem gibt es Neuregelungen für digitale Produkte, so z.B. eine Aktualisierungspflicht.


Sven Kohlmeier


Rechtsanwalt Sven Kohlmeier ist spezialisiert im Vereinsrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Mediator. Mit seiner Kanzlei in Berlin Kohlmeier vertritt er Vereine, Verbände und Mitglieder. Unter www.vereinsjurist.de betreibt die Kanzlei ein Portal mit Informationen und News über das Vereinsrecht.  Und er schreibt Fachartikel für die Verbandszeitschrift „Berliner Gartenfreu