Alles, was Recht ist

Oder: Das oft leider unbekannte Wesen 



Vereinsrechtlich sind Umlagen sogenannte „Sonderbeiträge“, die zur Deckung besonderer einmaliger Aufwendungen oder auch als Nachschüsse für Vereinsschulden dienen. Diese über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende Umlagepflicht muss bei einem Verein/Verband eindeutig in
der Vereinssatzung geregelt sein.  Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) allerdings nicht, dass die Erhebung von Umlagen dem Grunde nach erlaubt ist. Vielmehr muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt (als fester Geldbetrag) oder objektiv be-
stimm bar sein (zum Beispiel als ein Vielfaches des Jahresmitglieds beitrages). Denn zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit der Vereinsmitglieder muss sich der maximale Umfang der Pflicht aus der Satzung entnehmen lassen. Das Mitglied muss erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu außerplanmäßigen Geldzahlungen
verpflichtet werden kann (BGH, Urt. v. 24.09.2007, Az. II ZR 91/06). Der BGH hat klargestellt, dass eine Erhebung von Umlagen grundsätzlich ausscheidet, wenn die Satzung nur die Erlaubnis enthält, dass überhaupt eine Umlage erhoben werden darf und eine Regelung der Obergrenze fehlt. Das ist aber bei den meisten Satzungen der Fall, sodass in diesen Organisationen in der Regel keine vereinsrechtliche Umlage beschlossen werden kann. Für den Mitgliedsbeitrag als solches muss keine Obergrenze in der Satzung vorhanden sein.


Der BGH führt in seiner Entscheidung aber aus, dass in Ausnahmefällen eine Umlage auch ohne Bestimmung einer Obergrenze in der Vereinssatzung wirksam beschlossen werden kann, wenn sie für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. 


Die Vereinsmitglieder sei en verpflichtet, so der BGH, den Vereinszweck und die gemeinsamen Interessen zu fördern und dazu mit den übrigen Mitgliedern zusammenzuarbeiten. Diese vereinsrechtliche Treuepflicht erlaube in Ausnahmefällen auch die Belastung mit in der Satzung nicht
vorgesehenen Pflichten. An eine solche aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, eine Sonderumlage zu zahlen, sind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht hohe Anforderungen zu stellen. Nur wenn sich angesichts der Alternativen, den Verein aufzulösen oder ihn unter einem einmaligen Vermögensopfer fortzuführen, die Mehrheit der Vereinsmitglieder für den Fortbestand des Vereins entscheidet,  kann auch dem einzelnen Vereinsmitglied wegen der mit dem Beitritt eingegangenen Verpflichtung, den Vereinszweck zu fördern, ausnahmsweise eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast zugemutet werden, sofern er sich nicht mit Rücksicht auf den gefassten Beschluss zum Austritt  aus dem Verein entschließt. Dem Vereinsmitglied, dem eine  in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast aufgebürdet wird, steht dann aber (auch entgegen an ders lautender Satzungsregelungen) ein außerordentliches Recht zum Austritt zu, mit der Folge, dass die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt. Der Austritt muss jedoch in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des
Beschlusses zur Erhebung einer  Sonderumlage erklärt werden, um die Zahlungspflicht entfallen zulassen.


Von dieser vereinsrechtlichen Umlage zu unterscheiden sind Zahlungspflichten des Mitglieds wegen der konkreten In anspruchnahme von Leistungen (z.B. Wasserverbrauch bei Kleingärtnern). Ebenfalls keine ver eins rechtlichen Umlagen sind Entgelte für die Nutzung von Vereinsanlagen oder andere Anlagen durch den Verein/Verband. Beides sind aus rechtlicher Sicht Entgelte, die das Mitglied (im Gegensatz zu echten Beiträgen) nicht nur deshalb zu zahlen hat, weil es Mitglied des Vereins/Verbands ist, sondern weil es bestimmte Leistungen in Anspruch genommen hat oder nehmen könnte. Hier gelten andere rechtliche Grundsätze.



Patrick R. Nessler

Rechtsanwalt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des BDG, Berliner Gartenfreund 10-2015

Neueste Einträge

Mitmachen beim „Langen Tag der Stadtnatur“    
Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V.
Vom 02.04.2026 um 10:20 Uhr
News
Akteur*in werden     Kleingärtnerinnen und Kleingärtner seit dabei! Das Naturfestival findet in diesem Jahr schon am Wochenende 30. bis 31. Mai 2026 statt. Neue und bereits...
mehr
125 Jahre Landesverband Berlin der Gartenfreunde    
Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V.
Vom 01.04.2026 um 13:15 Uhr
News
Gemeinsam stark     Im Jahr 1901 begannen Berliner Laubenkolonisten sich zu organisieren: Mehrere Kolonien schlossen sich zusammen, traten gemeinsam für ihre Rechte ein und...
mehr
Jetzt gilt es: Kleingartenflächensicherungsgesetz
Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V.
Vom 20.03.2026 um 12:19 Uhr
News
Ersatzflächen in Berlin ohne Wenn und Aber     Nach zehn Jahren intensiver fachlicher Arbeit und politischer Abstimmungen ist es geschafft: Das Berliner...
mehr
Reisen bildet    
Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V.
Vom 09.03.2026 um 13:49 Uhr
News
Exkursion der Kommission Chronisten/Verbandsgeschichte nach Leipzig     Reisen bildet – und manchmal führt der Weg auch übern Zaun. Am 8. März 2026 unternahm die Kommission...
mehr
Wichtiger Meilenstein für den Schutz der Berliner Kleingartenflächen erreicht    
Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V.
Vom 19.02.2026 um 16:59 Uhr
News
Umweltausschuss des Abgeordnetenhauses beschließt Kleingartenflächensicherungsgesetz Berlin, 19. Februar 2026 – Nach beinahe einem Jahrzehnt intensiver fachlicher Arbeit und...
mehr
Wir trauern um Prof. Dr. Alfred Loesdau
Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V.
Vom 10.02.2026 um 15:36 Uhr
News
Mit großer Trauer nehmen wir Abschied von unserem Gartenfreund Prof. Dr. Alfred Loesdau, der in seinem 94. Lebensjahr nach kurzer Krankheit leider von uns gegangen ist. Über...
mehr