Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e.V.
Antrag auf Bauerlaubnis / nachträgliche Bauerlaubnis / Nutzungserlaubnis

 

Nr. 1 Vereinsname und Daten des Antragstellers


Nr. 2 Entsprechend den beigefügten Bauunterlagen wird die
nachstehend bezeichnete Maßnahme beantragt.

Dem Bauantrag sind folgende Unterlagen gemäß Baurichtlinien beigefügt:

  1. Bauzeichnung (Grundriss, Ansicht, Schnitt M 1:50)
  2. Standortskizze mit Bemalung zu Nachbarflächen/Bauten
  3. Geprüfte Statik / Standsicherheitsnachweis
  4. Baubeschreibung
  5. Erklärung zum Bauantrag
  6. 1) Dichtigkeitsüberprüfung
  7. 1) Entwässerungsgenehmigung

1) Befindet sich eine zugelassene (DBIT / DIN 4034) Abwassersammelgrube im Einzelgarten, müssen diesem Antrag
eine Kopie der aktuellen Dichtigkeitsüberprüfung sowie der Entwässerungsgenehmigung beigefügt werden.


Nr. 3 Erklärung zum Bauantrag, Hinweise zum Bauerlaubnisverfahrens und Datenschutzbestimmung

Erklärung zum Bauantrag

Ich erkläre, dass ich die Regelung des § 3 (2) Bundeskleingartengesetz, nach dem nur Gartenlauben in einfacher Ausführung und mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig sind, beachte. Ich werde den gemäß § 5 der NBauO geforderten Mindestabstand von 3 Meter einhalten, sofern die Laube an der Außengrenze des Vereinsgeländes liegt. Die Bestimmungen, die das öffentliche Baurecht (BBauG u. NBauO) insbesondere an die Bauausführung stellt, werde ich einhalten.

Mir ist bekannt, dass ich als Bauherr und Gartenpächter die gesamte Verantwortung für diese Baumaßnahme trage. Ich erkläre ausdrücklich, dass ich den Kleingärtnerverein von jeglicher Verantwortung, die in Zusammenhang mit dieser Baumaßnahme jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt entsteht, freistelle. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich alle unzulässigen Baulichkeiten entschädigungslos und auf eigene Kosten zu beseitigen bzw. auf das zulässige Maß zurückzubauen habe.

Richtlinie zum Bauerlaubnisverfahren

Beschlossen durch den erweiterten Landesverbandsvorstand am 28.07.2012
(geändert durch NBauO von 2012)

Mit diesem Antrag kann eine Bauerlaubnis, eine nachträgliche Bauerlaubnis oder eine Nutzungserlaubnis beantragt werden.

Für die Bauerlaubnis müssen die Fragen 1 - 8, 11, 13, 15, 18 bzw. 19 beantwortet werden.

Für die nachträgliche Bauerlaubnis müssen die Fragen 1 - 7, 9, 12, 14, 16 und 20 beantwortet werden.

Für die Nutzungserlaubnis müssen die Fragen 1 - 7, 10, 17 und 21 beantwortet werden.

Die Bauerlaubnis wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn und der Nachbarn (§ 70 Abs. 6 NBauO).

Die Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung nicht mit der Ausführung der Baumaßnahme begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um höchstens drei Jahre verlängert werden (§ 71 NBauO).

Vor der Zustellung der Bauerlaubnis sowie der statischen Berechnung darf nicht mit der Baumaßnahme begonnen werden. Die Baumaßnahme darf nur so durchgeführt werden, wie sie erlaubt worden ist.

Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht (§ 52 Abs. 1 NBauO).

Bei der Ausführung sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft zu beachten.

Die Bauerlaubnis und die Bauunterlagen müssen während der Ausführung der Bauarbeiten an der Baustelle vorgelegt werden können (§ 72 Abs. 1 NBauO).

Die mit der Überwachung von Baumaßnahmen beauftragten Vorstandsmitglieder und die Landesbaufachberater sind berechtigt, Grundstücke, Baustellen und bauliche Anlagen zu betreten sowie Einblick in die Erlaubnisunterlagen zu verlangen.

Die Bauerlaubnis kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder nachträglich eingeschränkt werden, insbesondere, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder Vorlagen erteilt wurde.

Der vom Baufachberater begründete und verfügte Abriss der Laube ist vom Vereinsvorstand des Kleingärtnervereins zu überwachen.

Der Bauantrag ist über den Vereinsvorstand beim Landesverband einzureichen. Die Rohbauabnahme erfolgt durch den Baufachberater (nicht bei nachträgl. Bau- Nutzungserlaubnis oder Fertigbauten). Die Schlussabnahme erfolgt durch den Vorstand oder Beauftragte des Kleingärtnervereins (nicht bei nachträgl. Bau- oder Nutzungserlaubnis). Der Antrag auf Rohbauabnahme muss der Geschäftsstelle des Landesverbandes mind. 10 Tage vor dem gewünschten Abnahmetermin vorliegen. Die Schlussabnahme ist beim Vereinsvorstand des Kleingärtnervereins zu beantragen.

An den Außengrenzen des Vereinsgeländes muss der Standort der Laube mind. 3 Meter gemäß § 5 der NBauO betragen. Innerhalb der Anlage bestehen keine gesetzlichen Abstandsvorschriften. Mindestabstände können vom Verein aus Brandschutzgründen gefordert werden. Sind in der Anlage bewohnte Gebäude oder ist ein Vereinsheim vorhanden, muss geprüft werden, ob für die angrenzenden Baulichkeiten im Einzelfall Brandschutzabstände eingehalten werden müssen.

Die Laube darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.


1. Präambel

Seit 2003 unterliegt der Bau von Gartenlauben der Baufreistellung nach der NBauO. Das heißt, es ist für die Errichtung einer Gartenlaube, wenn die Regelungen des BKleingG beachtet werden, keine behördliche Baugenehmigung mehr erforderlich. Anstelle der behördlichen Baugenehmigung tritt die schriftliche Bauerlaubnis des Vereinsvorstandes. Sie ersetzt die bei der Wertermittlung geforderte Baugenehmigung.

Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke (§ 56 NBauO)

Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Erbbauberechtigte treten an Stelle der Eigentümer. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Anlage oder ein Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten verantwortlich.

Genehmigungsvorbehalte (§ 59 Abs. 3 NBauO)

(1) Genehmigungsfreie und verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen, es sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken. Genehmigungsvorbehalte nach anderen Gesetzen, insbesondere nach dem niedersächsischen Denkmalschutzgesetz, bleiben unberührt.

Verfahrensfreie Baumaßnahmen (§ 60 Abs. 1 NBauO)

(1) Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in dem dort festgelegten Umfang ohne Baugenehmigung errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden (verfahrensfreie Baumaßnahme).

Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO (verfahrensfreie Baumaßnahmen)

Gebäude (1.5) Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz

BKleingG § 3 - Kleingarten und Gartenlaube

(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

2. Bauantragsverfahren für Gartenlauben

Das nachstehende Verfahren ist für alle Vereine, die einen Pachtvertrag mit dem Landesverband abgeschlossen haben, verbindlich.

a) Standardlauben

Bei Verwendung der beim Landesverband erhältlichen Bauzeichnungen ist bei unveränderter Bauausführung der Vereinsvorstand entscheidungsbefugt und erteilt die Bauerlaubnis.

b) Fremdentwürfe/Fertiglauben

Wünscht ein Einzelpächter den Bau einer fremd geplanten Gartenlaube oder einer Fertiglaube, so ist mit dem Bauantrag eine Bauzeichnung mit geprüfter Statik einzureichen. In diesem Fall ist der Bauantrag vom Vereinsvorstand zunächst dem Landesverband zur Prüfung vorzulegen, soweit erforderlich führt der Landesverband auch noch eine Entscheidung des Grundstückseigentümers herbei. Erst nach Vorliegen des Prüfergebnisses darf die Bauerlaubnis durch den Vereinsvorstand erteilt werden.

Hinweis für die Errichtung von Fundamenten für Lauben

Für eine Steingartenlaube ist oft ein Fundament mit einer Auskofferung von ca. 30 cm und einer 15 - 25 cm dicken, verdichteten Schotterschicht ausreichend, auf der dann eine Bodenplatte mit einer Betonstärke von 15 – 20 cm verlegt wird. Streifen- oder Punktfundamente benötigen eine größere Aushubtiefe von mindestens 80 cm, um frostsicher zu sein.

Für eine Holzgartenlaube eignen sich Platten-, Punkt-, Streifen-, und Schraubfundamente.

Betonplattenfundament:Vorteil: Stabile und langlebige Basis, kann als Fußboden dienen
Nachteil: Aufwendiger in der Errichtung
Punktfundament:Vorteil: Schnell errichtet
Nachteil: Aufwendiger als ein Plattenfundament
Streifenfundament:Vorteil: Verteilt das Gewicht des Hauses großflächig
Nachteil: Zeitaufwendig in der Errichtung
Schraubenfundament:Vorteil: Schnell errichtet, kein Beton notwendig, umweltfreundlich
Nachteil: Einschränkung bei steinigen Böden

Für Überprüfungen und Bauabnahmen können Termine mit den Baufachberatern des Landesverbandes unter der Rufnummer (0531) 37 33 21 vereinbart werden.

c) Umbauten, Rückbauten

Bauliche Veränderungen (nachträgliche Anbauten) an den Gartenlauben (außer Sanierungsmaßnahmen) beseitigen den Bestandsschutz gem. § 18 BKleingG. Gestellte Anträge für solche Maßnahmen sind nur erlaubnisfähig, wenn die zulässige Laubengröße von 24 m² nicht überschritten wird. Durch nachträgliche Anbauten entstandene übergroße Gartenlauben sind bei Pächterwechsel gemäß Weisung des Vereinsvorstandes und Überprüfung auf Standfestigkeit durch den Baufachberater zurückzubauen. Für die ordnungsgemäß zurück gebaute Gartenlaube kann der Vereinsvorstand eine Bauerlaubnis erteilen.

3. Bauabnahme von Neubauten, Umbauten und Rückbauten

Nach Fertigstellung des Rohbaus bei Neubauten (außer Fertigbauten), des Umbaus oder des Rückbaus der Gartenlaube ist beim Landesverband die Rohbauabnahme zu beantragen. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist durch den Vorstand eine Schlussabnahme durchzuführen. Die Kosten der Bauabnahme sind vom Bauherrn zu tragen.

4. Bauliche Anlagen gem. § 5 Einzelpachtvertrag (Stadtbezirke)

Die Errichtung der unter § 5 Ziffer 3, 5, 6, 7, 8a bis e des Einzelpachtvertrages genannten baulichen Anlagen unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt des Vereinsvorstandes.

5. Abriss

Der vom Landesbaufachberater festgestellte Abriss der Laube ist durch den Vereinsvorstand zu überwachen.

6. Erteilung einer nachträglichen Bauerlaubnis

Für Gartenlauben, für die keine behördlichen Baugenehmigungen vorliegen, kann nachträglich eine Bauerlaubnis durch den Vorstand über den Landesverband erteilt werden, wenn zum Zeitpunkt des Laubenbaus eine behördliche Baugenehmigung hätte erteilt werden können.

Für den Bereich der Stadt Braunschweig sind die nachstehend aufgeführten Laubengrößen bei der Prüfung zu beachten. Auch zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt der Errichtung die Regelungen des Pachtvertrages beachtet wurden.

Zulässige Laubengrößen der letzten Jahrzehnte in der Stadt Braunschweig
ZeitraumGrundflächeBemerkungen
bis 29.05.195712 m² umbauter RaumKann, soweit im Pachtvertrag nicht begrenzt auf 24 m² erweitert werden.
29.05.1957 bis 30.10.196315 m² umbauter RaumKann, soweit im Pachtvertrag nicht begrenzt auf 24 m² erweitert werden.
30.10.1963 bis 18.02.197015 m² + 6 m² offene VorlaubeKann, soweit im Pachtvertrag nicht begrenzt auf 24 m² erweitert werden.
18.02.1970 bis 26.10.197015 m² + 10 m² winddicht mit Holz (90 cm) und Glas geschlossenHat, wenn genehmigt oder nachträglich erlaubt, Bestandsschutz. Dieser erlischt jedoch, wenn außer Reparaturen, Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden.
26.10.1970 bis 31.03.198321 m² + 10 m² breitseitig offener Freisitz (BSBauO)Hat, wenn genehmigt oder nachträglich erlaubt, Bestandsschutz. Dieser erlischt jedoch, wenn außer Reparaturen, Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden.
ab 01.04.198324 m² (BKleingG)Nach diesem Zeitpunkt errichtete größere Lauben oder zusätzliche Anbauten sind unzulässig und zu entfernen.

In den Bezirksverbänden Elm-Vorland, Goslar, Helmstedt, Salzgitter, Wolfenbüttel, Peine und Gifhorn gelten die öffentlichen Richtlinien. Die zulässigen Laubengrößen sind nach den örtlichen Regelungen zu ermitteln.

7. Erteilung einer Nutzungserlaubnis

Kleingartenlauben, die für eine nachträgliche Erlaubnis nicht die Voraussetzungen erfüllen und keine Behelfsheime sind, kann nach unserer Auffassung von einem Bestandsschutz ausgegangen werden, wenn diese nach § 18 BKleingG, ohne behördliche Beanstandung und nach 2003 ohne Beanstandung durch den Vereinsvorstand länger als ein 1/4 Jahrhundert geduldet wurden. (s. Praktiker-Kommentar, Dr. Mainczyk, zu § 18 BKleingG, 12. Auflage S. 261). Vor einer Weitergabe solcher Gärten ist auf jeden Fall der Nachpächter über die Rechtslage zu informieren. In solchen Fällen empfehlen wir nach vorheriger Prüfung der Standfestigkeit der Laube (Stellungnahme des Landesverbandsbaufachberaters), die Nutzungserlaubnis durch den Vereinsvorstand zu erteilen.

8. Schlussbestimmungen

Die bisher zur Verfügung gestellten Informationen (vom 07.11.2006) für den Bau von Gartenlauben werden hiermit aufgehoben.

Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e. V. | Rühmer Weg 50 | 38112 Braunschweig | lv-bs-dkg@t-online.de | Tel. 0531/373321 | Fax. 0531/373321 | www.gartenfreunde-braunschweig.de

Datenschutzbestimmungen Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e. V.
I. Einleitung und Begriffsbestimmung
1. Allgemeines

Im Rahmen unserer Verbandstätigkeit verarbeiten wir personenbezogene Daten von Ihnen. Diese werden von uns vertraulich behandelt und nach den geltenden Gesetzen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) verarbeitet. Mit unseren Datenschutzbestimmungen wollen wir Sie informieren, welche personenbezogenen Daten wir von Ihnen erheben, zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage wir sie verwenden und gegebenenfalls, wem wir sie offenlegen. Darüber hinaus werden wir Ihnen erklären, welche Rechte Ihnen zur Wahrung und Durchsetzung Ihres Datenschutzes zustehen.

2. Begriffe

Unsere Datenschutzbestimmungen enthalten Fachbegriffe, die in der DSGVO und dem BDSG-neu stehen. Zu Ihrem besseren Verständnis wollen wir diese Begriffe in einfachen Worten vorab erklären:

2.1 „Personenbezogene Daten" sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Angaben einer identifizierten Person können z.B. der Name oder die E-Mail-Adresse sein. Personenbezogen sind aber auch Daten, bei denen die Identität nicht unmittelbar ersichtlich ist, sich aber ermitteln lässt, indem man eigene oder fremde Informationen kombiniert und so erfährt, um wen es sich handelt. Eine Person wird z.B. über die Angabe ihrer Anschrift oder Bankverbindung, ihres Geburtsdatums oder Benutzernamens, ihrer IP-Adressen und/oder Standortdaten identifizierbar. Relevant sind hier alle Informationen, die in irgendeiner Weise einen Rückschluss auf eine Person zulassen.

2.2 Unter einer „Verarbeitung" versteht Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeden Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Dies betrifft insbesondere das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung, Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung von personenbezogenen Daten.

II. Verantwortliche Stelle und Ansprechpartner
3. Verantwortlicher

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist: Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e. V.

Gesetzlicher Vertreter:Vorsitzender Ralf Tessensohn und Geschäftsführer Ingo Stübig
Anschrift:Rühmer Weg 50, 38112 Braunschweig
Telefon:0531/373321
Fax:0531/378097
E-Mail:lv-bs-dkg@t-online.de
III. Verarbeitungsrahmen
4. Verarbeitungsrahmen

Im Rahmen unserer Verbandstätigkeit verarbeiten wir die nachfolgend unter Ziffer 5 im Einzelnen aufgeführten personenbezogenen Daten von Ihnen. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu den dort jeweils genannten Zwecken und ist durch die jeweils angegebene Rechtsgrundlage gedeckt. Diese Daten werden direkt bei Ihnen erhoben. Eine solche Direkterhebung liegt vor, wenn die personenbezogenen Daten mit Ihrer Kenntnis und Mitwirkung durch uns erhoben werden. Im Hinblick auf die unter Ziffer 5 beschriebene Verarbeitung findet eine Datenübermittlung in Drittstaaten nicht statt und ist auch nicht geplant.

5. Bauerlaubnisverfahren

5.1 Beschreibung der Verarbeitung: Mit Ihrem Antrag im Rahmen des Bauerlaubnisverfahrens erheben und verarbeiten wir personenbezogene Daten von Ihnen (Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Gartennummer, Telefon, E-Mail-Adresse, Vereinsname und E-Mail-Adresse des Vereins). Diese Daten verarbeiten wir zur Erbringung der Leistungen im Zuge des Bauerlaubnisverfahrens.

5.2 Zweck: Die Verarbeitung der vorgenannten Daten erfolgt zu folgendem Zweck: Bearbeitung im Rahmen des Bauerlaubnisverfahrens, hierzu gehören die Bauerlaubnis, die nachträgliche Bauerlaubnis und die Nutzungserlaubnis.

5.3 Rechtsgrundlage: Die Verarbeitung beruht auf folgender Rechtsgrundlage: Vertragserfüllung oder -anbahnung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die Bereitstellung der Daten ist für das Antragsverfahren erforderlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie keinen Bauantrag im Rahmen des Bauantragverfahrens des Landesverbandes Braunschweig der Gartenfreunde e. V. stellen.

5.4 Empfänger: Der Verbandsvorsitzende, stellv. Verbandsvorsitzenden, Verbandsschriftführer, Verbandsbaufachberater, Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Landesverbandes sowie dem Vereinsvorstand des Vereins, in dem der Antragsteller Mitglied/Pächter ist.

5.5 Speicherdauer: Die personenbezogenen Daten werden, für die in Ziffer 5.2 genannten Zwecke für die Dauer der Mitgliedschaft von uns verarbeitet. Nach Beendigung Ihrer Mitgliedschaft im KGV werden Ihre personenbezogenen Daten durch uns unverzüglich gelöscht, sofern wir nicht von Gesetzes wegen zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind (insbesondere aus steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten) oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen befugt sind.

IV. Ihre Rechte
6. Betroffenenrechte

Im Hinblick auf die oben beschriebene Datenverarbeitung durch unseren Verband stehen Ihnen die folgenden Betroffenenrechte zu:

6.1 Auskunft (Art. 15 DSGVO). Sie haben das Recht, von uns eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob wir die Sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeiten. Ist dies der Fall, so haben Sie unter den in Art. 15 DSGVO genannten Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 DSGVO im Einzelnen aufgeführten Informationen.

6.2 Berichtigung (Art. 16 DSGVO). Sie haben das Recht, von uns unverzüglich die Berichtigung Sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen.

6.3 Löschung (Art. 17 DSGVO). Sie haben das Recht, von uns zu verlangen, dass Sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DSGVO in den einzelnen aufgeführten Gründen zutrifft, z. B. wenn Ihre Daten für die von uns verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

6.4 Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO). Sie haben das Recht, von uns die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist, z.B. wenn Sie die Richtigkeit Ihrer personenbezogenen Daten bestreiten, wird die Datenverarbeitung für die Dauer eingeschränkt, die uns die Überprüfung der Richtigkeit Ihrer Daten ermöglicht.

6.5 Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Sie haben das Recht, unter den in Art. 20 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen, die Herausgabe der Sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu verlangen.

6.6 Widerruf von Einwilligungen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Sie haben das Recht, bei einer Verarbeitung, die auf einer Einwilligung beruht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf gilt ab dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung. Er wirkt mit anderen Worten für die Zukunft. Die Verarbeitung wird durch den Widerruf der Einwilligung also nicht rückwirkend rechtswidrig.

6.7 Beschwerde (Art. 77 DSGVO). Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, haben Sie das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Sie können dieses Recht bei einer Aufsichtsbehörde in dem EU-Mitgliedstaat Ihres Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend machen. In Niedersachsen ist die zuständige Aufsichtsbehörde:

Landesbeauftragte/r für den Datenschutz Niedersachsen; Prinzenstraße 5; 30159 Hannover
Telefonnr. 0511/120-4500; E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de

6.8 Verbot automatisierter Entscheidungen/Profiling (Art. 22 DSGVO). Entscheidungen, die für Sie rechtliche Folgen nach sich ziehen oder Sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten – einschließlich eines Profiling – gestützt werden. Wir teilen Ihnen mit, dass wir im Hinblick auf Ihre personenbezogenen Daten keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling einsetzen.

6.9 Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO). Wenn wir personenbezogene Daten von Ihnen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen) verarbeiten, haben Sie das Recht, unter den in Art. 21 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen dagegen Widerspruch einzulegen. Dies gilt jedoch nur, soweit Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Nach einem Widerspruch verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen. Wir müssen die Verarbeitung ebenfalls nicht einstellen, wenn sie der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. In jedem Fall – auch unabhängig von einer besonderen Situation haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für Direktwerbung einzulegen.

Stand: Oktober 2025

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Erklärung zum Bauantrag, die Hinweise und Richtlinien zum Bauerlaubnisverfahren sowie die Datenschutzbestimmung zur Kenntnis genommen und akzeptiert habe.


Nr. 4 Baubeschreibung


Zustand der Laube:*

Nr. 5 Lageplan Garten / Laube*

(Bitte Gartenummern der Nachbarparzellen sowie die Abstände zur Grenze eintragen)


Nr. 6 Ansichtsskizze*

Bitte wählen Sie die Dachvariante der Laube aus

(ohne Maßstab) bitte den Dachüberstand, Höhe und höchsten Gebäudepunkt eintragen.


Nr. 7 Grundriss*

Bitte Laube, Freisitz und Anbauten ohne Maßstab mit Lineal einzeichnen und Gebäudemaße in Meter eintragen.
Siehe Beispiel.

Grundriss Beispiel

Das Formular wurde erfolgreich gespeichert und an den entsprechenden Empfänger weitergeleitet.