Richtlinie zum Bauerlaubnisverfahren
Beschlossen durch den erweiterten Landesverbandsvorstand am 28.07.2012
(geändert durch NBauO von 2012)
Mit diesem Antrag kann eine Bauerlaubnis, eine nachträgliche Bauerlaubnis oder eine Nutzungserlaubnis beantragt werden.
Für die Bauerlaubnis müssen die Fragen 1 - 8, 11, 13, 15, 18 bzw. 19 beantwortet werden.
Für die nachträgliche Bauerlaubnis müssen die Fragen 1 - 7, 9, 12, 14, 16 und 20 beantwortet werden.
Für die Nutzungserlaubnis müssen die Fragen 1 - 7, 10, 17 und 21 beantwortet werden.
Die Bauerlaubnis wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Bauherrn und der Nachbarn (§ 70 Abs. 6 NBauO).
Die Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung nicht mit der Ausführung der Baumaßnahme begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um höchstens drei Jahre verlängert werden (§ 71 NBauO).
Vor der Zustellung der Bauerlaubnis sowie der statischen Berechnung darf nicht mit der Baumaßnahme begonnen werden. Die Baumaßnahme darf nur so durchgeführt werden, wie sie erlaubt worden ist.
Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht (§ 52 Abs. 1 NBauO).
Bei der Ausführung sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft zu beachten.
Die Bauerlaubnis und die Bauunterlagen müssen während der Ausführung der Bauarbeiten an der Baustelle vorgelegt werden können (§ 72 Abs. 1 NBauO).
Die mit der Überwachung von Baumaßnahmen beauftragten Vorstandsmitglieder und die Landesbaufachberater sind berechtigt, Grundstücke, Baustellen und bauliche Anlagen zu betreten sowie Einblick in die Erlaubnisunterlagen zu verlangen.
Die Bauerlaubnis kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder nachträglich eingeschränkt werden, insbesondere, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder Vorlagen erteilt wurde.
Der vom Baufachberater begründete und verfügte Abriss der Laube ist vom Vereinsvorstand des Kleingärtnervereins zu überwachen.
Der Bauantrag ist über den Vereinsvorstand beim Landesverband einzureichen. Die Rohbauabnahme erfolgt durch den Baufachberater (nicht bei nachträgl. Bau- Nutzungserlaubnis oder Fertigbauten). Die Schlussabnahme erfolgt durch den Vorstand oder Beauftragte des Kleingärtnervereins (nicht bei nachträgl. Bau- oder Nutzungserlaubnis). Der Antrag auf Rohbauabnahme muss der Geschäftsstelle des Landesverbandes mind. 10 Tage vor dem gewünschten Abnahmetermin vorliegen. Die Schlussabnahme ist beim Vereinsvorstand des Kleingärtnervereins zu beantragen.
An den Außengrenzen des Vereinsgeländes muss der Standort der Laube mind. 3 Meter gemäß § 5 der NBauO betragen. Innerhalb der Anlage bestehen keine gesetzlichen Abstandsvorschriften. Mindestabstände können vom Verein aus Brandschutzgründen gefordert werden. Sind in der Anlage bewohnte Gebäude oder ist ein Vereinsheim vorhanden, muss geprüft werden, ob für die angrenzenden Baulichkeiten im Einzelfall Brandschutzabstände eingehalten werden müssen.
Die Laube darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.
1. Präambel
Seit 2003 unterliegt der Bau von Gartenlauben der Baufreistellung nach der NBauO. Das heißt, es ist für die Errichtung einer Gartenlaube, wenn die Regelungen des BKleingG beachtet werden, keine behördliche Baugenehmigung mehr erforderlich. Anstelle der behördlichen Baugenehmigung tritt die schriftliche Bauerlaubnis des Vereinsvorstandes. Sie ersetzt die bei der Wertermittlung geforderte Baugenehmigung.
Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke (§ 56 NBauO)
Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Erbbauberechtigte treten an Stelle der Eigentümer. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Anlage oder ein Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten verantwortlich.
Genehmigungsvorbehalte (§ 59 Abs. 3 NBauO)
(1) Genehmigungsfreie und verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen, es sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken. Genehmigungsvorbehalte nach anderen Gesetzen, insbesondere nach dem niedersächsischen Denkmalschutzgesetz, bleiben unberührt.
Verfahrensfreie Baumaßnahmen (§ 60 Abs. 1 NBauO)
(1) Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in dem dort festgelegten Umfang ohne Baugenehmigung errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden (verfahrensfreie Baumaßnahme).
Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO (verfahrensfreie Baumaßnahmen)
Gebäude (1.5) Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz
BKleingG § 3 - Kleingarten und Gartenlaube
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
2. Bauantragsverfahren für Gartenlauben
Das nachstehende Verfahren ist für alle Vereine, die einen Pachtvertrag mit dem Landesverband abgeschlossen haben, verbindlich.
a) Standardlauben
Bei Verwendung der beim Landesverband erhältlichen Bauzeichnungen ist bei unveränderter Bauausführung der Vereinsvorstand entscheidungsbefugt und erteilt die Bauerlaubnis.
b) Fremdentwürfe/Fertiglauben
Wünscht ein Einzelpächter den Bau einer fremd geplanten Gartenlaube oder einer Fertiglaube, so ist mit dem Bauantrag eine Bauzeichnung mit geprüfter Statik einzureichen. In diesem Fall ist der Bauantrag vom Vereinsvorstand zunächst dem Landesverband zur Prüfung vorzulegen, soweit erforderlich führt der Landesverband auch noch eine Entscheidung des Grundstückseigentümers herbei. Erst nach Vorliegen des Prüfergebnisses darf die Bauerlaubnis durch den Vereinsvorstand erteilt werden.
Hinweis für die Errichtung von Fundamenten für Lauben
Für eine Steingartenlaube ist oft ein Fundament mit einer Auskofferung von ca. 30 cm und einer 15 - 25 cm dicken, verdichteten Schotterschicht ausreichend, auf der dann eine Bodenplatte mit einer Betonstärke von 15 – 20 cm verlegt wird. Streifen- oder Punktfundamente benötigen eine größere Aushubtiefe von mindestens 80 cm, um frostsicher zu sein.
Für eine Holzgartenlaube eignen sich Platten-, Punkt-, Streifen-, und Schraubfundamente.
| Betonplattenfundament: | Vorteil: Stabile und langlebige Basis, kann als Fußboden dienen Nachteil: Aufwendiger in der Errichtung |
| Punktfundament: | Vorteil: Schnell errichtet Nachteil: Aufwendiger als ein Plattenfundament |
| Streifenfundament: | Vorteil: Verteilt das Gewicht des Hauses großflächig Nachteil: Zeitaufwendig in der Errichtung |
| Schraubenfundament: | Vorteil: Schnell errichtet, kein Beton notwendig, umweltfreundlich Nachteil: Einschränkung bei steinigen Böden |
Für Überprüfungen und Bauabnahmen können Termine mit den Baufachberatern des Landesverbandes unter der Rufnummer (0531) 37 33 21 vereinbart werden.
c) Umbauten, Rückbauten
Bauliche Veränderungen (nachträgliche Anbauten) an den Gartenlauben (außer Sanierungsmaßnahmen) beseitigen den Bestandsschutz gem. § 18 BKleingG. Gestellte Anträge für solche Maßnahmen sind nur erlaubnisfähig, wenn die zulässige Laubengröße von 24 m² nicht überschritten wird. Durch nachträgliche Anbauten entstandene übergroße Gartenlauben sind bei Pächterwechsel gemäß Weisung des Vereinsvorstandes und Überprüfung auf Standfestigkeit durch den Baufachberater zurückzubauen. Für die ordnungsgemäß zurück gebaute Gartenlaube kann der Vereinsvorstand eine Bauerlaubnis erteilen.
3. Bauabnahme von Neubauten, Umbauten und Rückbauten
Nach Fertigstellung des Rohbaus bei Neubauten (außer Fertigbauten), des Umbaus oder des Rückbaus der Gartenlaube ist beim Landesverband die Rohbauabnahme zu beantragen. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist durch den Vorstand eine Schlussabnahme durchzuführen. Die Kosten der Bauabnahme sind vom Bauherrn zu tragen.
4. Bauliche Anlagen gem. § 5 Einzelpachtvertrag (Stadtbezirke)
Die Errichtung der unter § 5 Ziffer 3, 5, 6, 7, 8a bis e des Einzelpachtvertrages genannten baulichen Anlagen unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt des Vereinsvorstandes.
5. Abriss
Der vom Landesbaufachberater festgestellte Abriss der Laube ist durch den Vereinsvorstand zu überwachen.
6. Erteilung einer nachträglichen Bauerlaubnis
Für Gartenlauben, für die keine behördlichen Baugenehmigungen vorliegen, kann nachträglich eine Bauerlaubnis durch den Vorstand über den Landesverband erteilt werden, wenn zum Zeitpunkt des Laubenbaus eine behördliche Baugenehmigung hätte erteilt werden können.
Für den Bereich der Stadt Braunschweig sind die nachstehend aufgeführten Laubengrößen bei der Prüfung zu beachten. Auch zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt der Errichtung die Regelungen des Pachtvertrages beachtet wurden.
Zulässige Laubengrößen der letzten Jahrzehnte in der Stadt Braunschweig
| Zeitraum | Grundfläche | Bemerkungen |
| bis 29.05.1957 | 12 m² umbauter Raum | Kann, soweit im Pachtvertrag nicht begrenzt auf 24 m² erweitert werden. |
| 29.05.1957 bis 30.10.1963 | 15 m² umbauter Raum | Kann, soweit im Pachtvertrag nicht begrenzt auf 24 m² erweitert werden. |
| 30.10.1963 bis 18.02.1970 | 15 m² + 6 m² offene Vorlaube | Kann, soweit im Pachtvertrag nicht begrenzt auf 24 m² erweitert werden. |
| 18.02.1970 bis 26.10.1970 | 15 m² + 10 m² winddicht mit Holz (90 cm) und Glas geschlossen | Hat, wenn genehmigt oder nachträglich erlaubt, Bestandsschutz. Dieser erlischt jedoch, wenn außer Reparaturen, Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden. |
| 26.10.1970 bis 31.03.1983 | 21 m² + 10 m² breitseitig offener Freisitz (BSBauO) | Hat, wenn genehmigt oder nachträglich erlaubt, Bestandsschutz. Dieser erlischt jedoch, wenn außer Reparaturen, Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden. |
| ab 01.04.1983 | 24 m² (BKleingG) | Nach diesem Zeitpunkt errichtete größere Lauben oder zusätzliche Anbauten sind unzulässig und zu entfernen. |
In den Bezirksverbänden Elm-Vorland, Goslar, Helmstedt, Salzgitter, Wolfenbüttel, Peine und Gifhorn gelten die öffentlichen Richtlinien. Die zulässigen Laubengrößen sind nach den örtlichen Regelungen zu ermitteln.
7. Erteilung einer Nutzungserlaubnis
Kleingartenlauben, die für eine nachträgliche Erlaubnis nicht die Voraussetzungen erfüllen und keine Behelfsheime sind, kann nach unserer Auffassung von einem Bestandsschutz ausgegangen werden, wenn diese nach § 18 BKleingG, ohne behördliche Beanstandung und nach 2003 ohne Beanstandung durch den Vereinsvorstand länger als ein 1/4 Jahrhundert geduldet wurden. (s. Praktiker-Kommentar, Dr. Mainczyk, zu § 18 BKleingG, 12. Auflage S. 261). Vor einer Weitergabe solcher Gärten ist auf jeden Fall der Nachpächter über die Rechtslage zu informieren. In solchen Fällen empfehlen wir nach vorheriger Prüfung der Standfestigkeit der Laube (Stellungnahme des Landesverbandsbaufachberaters), die Nutzungserlaubnis durch den Vereinsvorstand zu erteilen.
8. Schlussbestimmungen
Die bisher zur Verfügung gestellten Informationen (vom 07.11.2006) für den Bau von Gartenlauben werden hiermit aufgehoben.
Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e. V. | Rühmer Weg 50 | 38112 Braunschweig | lv-bs-dkg@t-online.de | Tel. 0531/373321 | Fax. 0531/373321 | www.gartenfreunde-braunschweig.de