Kleingartenverein "Zur Erholung" e.V.
Satzung
Satzung 
der Gartensparte "Zur Erholung" e. V. 


Einleitung: Wenn im Text der Satzung bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform gebraucht wird, so sind unabhängig davon alle Ämter grundsätzlich mit Männern und Frauen besetzbar.


§ 1

Name, Sitz


Der Verein führt den Namen Gartensparte  "Zur Erholung" und hat seinen Sitz in Oschersleben, Schermcker Winkel.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nr. VR 39072 eingetragen.  Mit Eintragung im Vereinsregister lautet der Name Gartensparte "Zur Erholung" e. V. 

Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Kleingärtner Region "Börde-Ohre" e. V. und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Aufbau, Zweck und Aufgabe


In Übereinstimmung mit dem Vereinsgesetz vom 21.02.1990 organisiert der Verein die Nutzung von Kleingärten durch ihre Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit.

Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und ermöglicht den Mitgliedern nach den Bestimmungen dieser Satzung die gärtnerische Betätigung im Interesse der Pflege der Familiengemeinschaft, der Gesunderhaltung,  der Erholung und Freizeitgestaltung sowie die Förderung des Vereinslebens. 

Seine Zwecke sind:

1.  Dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Umweltschutzes beachtet werden. 

2.  Die Zusammenfassung aller Kleingärtner in der Kleingartenanlage.

3.  Die fachliche Beratung aller Mitglieder. 

4.  Die Erhaltung der Anlage und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Vereinsleben ein. 


Die Aufgaben des Vereins bestehen darin, für eine ordnungsgemäße kleingärtnerische Gestaltung und Nutzung der Anlage entsprechend dieser Satzung und der Kleingartenordnung Sorge zu tragen, sowie durch Pflege der Geselligkeit die Gemeinschaft zu fördern.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich, Ausnahmeregelungen sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.


§ 3

Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.


  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und wird durch den Vorstand des Vereins entschieden. 
  3. Die jeweilige Entscheidung (Aufnahme oder Ablehnung), ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antrag stellende Person binnen 4 Wochen die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar auf andere Personen. Stirbt ein Mitglied, so kann dessen Ehegatte, Kind oder Lebenspartner, einen Mitgliedsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. Bei mehreren Erben kann nur einer Mitglied werden. Es ist Sache der Erben sich darüber zu einigen. 


                Die Mitgliedschaft ist innerhalb von 8 Wochen nach dem Erbfall zu beantragen.


Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm aktiv zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.


§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder


Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszhweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.


Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen verpflichtet und diese termingerecht einzuhalten. Die Höhe des Beitrages sowie deren Fälligkeit werden von dem Regionalverband und vom Pächter bestimmt. Jedes Mitglied ist nach Maßgabe dieser Satzung zur Gemeinschaftsarbeit (Arbeitseinsatz) verpflichtet. Jährlich sind pro Mitglied 3-6 Stunden (je nach Arbeitsaufgabe) zu leisten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist ein von der Mitgliederversammlung festgesetzter Betrag zu entrichten.


Weiterhin ist jedes Mitglied verpflichtet Ruhe und Ordnung in der Gartenanlage zu halten und alles zu unterlassen, was zu Störungen führt. Er ist ebenfalls für das Verhalten seiner Familienmitglieder und Besucher verantwortlich.


§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft/Sanktionen


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt  ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten bis zum 15.8. des laufenden Jahres zu erklären und wird bis zum 30.11. wirksam.


Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

-  wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,

-  wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

-  wegen groben schuldhaften Verhaltens,

-  mangelhafte Pflege des Gartens trotz schriftlicher Ermahnung,

-  Errichtung von Bauten bzw. Veränderungen, die nicht durch den Vorstand bzw. der zuständigen Behörde genehmigt wurde,

-  fortdauernde Störung des Vereinsfriedens der Gartengemeinschaft.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung eines Ausschlusses ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen. Hierbei wird dem Mitglied Gelegenheit gegeben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. 


Mitglieder deren Mitglieddschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen bei einer Auflösung des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. 


Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet gleichzeitig das Nutzungsverhältnis für den jeweiligen Kleingarten. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. 


§  6

Organe


Die Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Revision.


§ 7

Vorstand


Der Vorstand besteht aus: 

-              dem ersten Vorsitzenden,

-              dem stellvertretenden Vorsitzenden,

-              dem Kassenwart,

-              dem Schriftführer,

-              dem Fachberater.


Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. 


Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt dieses Amt durch Kooption zu besetzen. 


Der Vorstand ist berechtigt alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen. Alle anderen Verträge kann er ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung schließen. Er haftet dem Verein nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. 


§  8

Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 


§ 9

Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: 

-  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

-  Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

-  Entlastung und Wahl des Vorstandes,

-  Wahl der Kassenprüfer,

-  Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit, 

-  Genehmigung des Haushalts,

-  Satzungsänderungen,

-  Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

-  Ernennung von Ehrenmitgliedern,

-  Beschlussfassung über Anträge,

-  Auflösung des Vereins.


§ 10

Einberufung von Mitgliederversammlungen


Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushängen einer schriftlichen Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung sowie der Anträge. Diese schriftliche Einladung wird in den 4 Schaukästen, die sich in der Kleingartenanlage befinden, ausgehängt.

Zwischen dem Tag der Bekanntgabe und Auslegen der schriftlichen Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden. 


§ 11

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen 


Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leitung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiter den Ausschlag. 

§ 12

Stimmrecht und Wählbarkeit


Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 


§ 13

Ernennung von Ehrenmitgliedern


Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit: sie bedarf einer mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.


§ 14

Kassenprüfer/Revision


Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer/Revision. Die Revision soll aus 2 Personen bestehen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin und der übrigen Vorstandsmitglieder. 


Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung bzw. Beaufsichtigung des Vorstandes.


§ 15

Ordnungen


Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. 


§ 16

Protokollierungen von Beschlüssen


Über die Beschllüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem von der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.


§ 17

Schlichtungsverfahren


Über Streitigkeiten, welche sich aus dieser Satzung ergeben, entscheidet der Vorstand in einer erweiterten Vorstandssitzung.

Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Kreis- oder Landesverbandes durchzuführen. 

Die Mitgliederversammlung benennt jährlich einen Schlichter der entsprechend der o. g. Richtlinie für die Streitschlichtung zuständig ist. 

Verläuft das Schlichtungsergebnis negativ, können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben. 


§ 18

Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug aller offenen Verpflichtungen zu gleichen Teilen an die ordentlichen Mitglieder des Vereins.


§ 19

Inkrafttreten


Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 23. März 2007 beschlossen worden. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und wird so beim Amtsgericht Oschersleben registriert. Somit tritt die vorherige registrierte Satzung vom 02.08.1990 außer Kraft.


Gartensparten "Zur Erholung" e. V. 

Schermcker Winkel

39387 Oschersleben